Rechtsprechung
EuGH, 28.04.2005 - C-329/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzungsklage wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/43/EG; Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft; Nichtumsetzung erforderlicher Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften
- Judicialis
EG Art. 226; ; Richtlinie 2000/43/EG Art. 16 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
Nichtdiskriminierung
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
Nichtdiskriminierung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 29. Juli 2004.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) innerhalb der vorgesehenen Frist
Papierfundstellen
- EuZW 2005, 444
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 30.01.2002 - C-103/00
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-329/04
7 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8). - EuGH, 30.05.2002 - C-323/01
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 28.04.2005 - C-329/04
7 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
- BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 511/07
Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - …
Sie betreffen Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen versäumter Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG (Rasse, ethnische Herkunft) (EuGH 28. April 2005 - C-329/04 - EuZW 2005, 44) sowie zwar die Richtlinie 2000/78/EG, aber nicht deren Umsetzung zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Bezug auf das Alter, sondern in Bezug auf Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Ausrichtung (EuGH 23. Februar 2006 - C-43/05 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 2).