Rechtsprechung
EuGH, 30.09.2004 - C-359/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/270/EWG - Arbeitnehmerschutz - Arbeit an Bildschirmgeräten - Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes - Nichtumsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Österreich
- Wolters Kluwer
Feststellungantrag zum Verstoß eines Mitgliedstaates gegen eine Verpflichtung aus einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften; Verstoß gegen die Richtlinie 90/270/EWG des Rates über den Erlass von Mindestschutzvorschriften zu Sicherheit und ...
- Judicialis
Richtlinie 90/270/EWG Art. 11 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/270/EWG - Arbeitnehmerschutz - Arbeit an Bildschirmgeräten - Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes - Nichtumsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 30.01.2002 - C-103/00
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-359/03
6 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8). - EuGH, 30.05.2002 - C-323/01
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 30.09.2004 - C-359/03
6 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).