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   EuGH, 04.06.2020 - C-32/20   

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https://dejure.org/2020,14637
EuGH, 04.06.2020 - C-32/20 (https://dejure.org/2020,14637)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-32/20 (https://dejure.org/2020,14637)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-32/20 (https://dejure.org/2020,14637)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Balga

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung - Art. 20, 21, 34 und 47 der Charta der Grundrechte - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassung - ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Anwendbarkeit der Richtlinie 98/59 und folglich der Charta auf das Ausgangsverfahren feststellen zu können, müsste diese Richtlinie nämlich im Hinblick auf den in dieser Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt eine spezifische Verpflichtung auferlegen, die durch die betreffenden Bestimmungen des italienischen Rechts umgesetzt wurde (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 27).

    Der Vorlageentscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es im Ausgangsrechtsstreit um eine durch die Richtlinie 98/59 auferlegte Verpflichtung geht (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 28).

    Zum einen ist festzustellen, dass der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 98/59, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt und aus dem sich ergibt, dass diese Richtlinie den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen verstärken soll, keine spezifische Verpflichtung im Hinblick auf eine Situation wie die der Klägerin des Ausgangsverfahrens begründen kann (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 29).

    Nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen anzuzeigen und ihr die in diesen Bestimmungen angeführten Angaben und Auskünfte zu übermitteln (Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass mit dieser Richtlinie kein allgemeiner finanzieller Ausgleichsmechanismus auf Unionsebene für den Fall des Verlustes von Arbeitsplätzen geschaffen werden soll und dass sie auch nicht die Modalitäten der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten eines Unternehmens harmonisiert (Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie verbleiben daher im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 32).

    Wie das vorlegende Gericht im Wesentlichen ausgeführt hat, müssen diese Maßnahmen jedoch einen effektiven und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta gewährleisten und eine tatsächliche abschreckende Wirkung haben (Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da aus der Vorlageentscheidung eindeutig hervorgeht, dass die zweite Vorlagefrage keinen Verstoß gegen eine in dieser Richtlinie festgelegte Verpflichtung betrifft, sondern einen Verstoß gegen die in den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellten Kriterien, auf deren Grundlage der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung die von diesem Verfahren betroffenen Arbeitnehmer auszuwählen hat, wobei es sich um Kriterien handelt, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, können Art. 6 und die angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:441, Rn. 34).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-496/22

    Brink's Cash Solutions

    Art. 6 schreibt den Mitgliedstaaten nämlich im Fall eines Verstoßes gegen die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen keine bestimmte Maßnahme vor, sondern lässt ihnen die Freiheit, unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet sind, nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte zu wählen, wobei diese Maßnahmen jedoch einen effektiven und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisten und eine tatsächliche abschreckende Wirkung haben müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2020, Balga, C-32/20, EU:C:2020:441, Rn. 33, und Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 43).
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