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   FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20   

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FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20 (https://dejure.org/2023,10422)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.02.2023 - 10 K 1285/20 (https://dejure.org/2023,10422)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Februar 2023 - 10 K 1285/20 (https://dejure.org/2023,10422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 Abs 1 AO, § 42 Abs 2 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 15a Abs 4 EStG 2009, § 4 Abs 1 EStG 2009
    Verlustberücksichtigung bei Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung neu geschaffenen Kapitalgesellschaftsanteils - Zur Angemessenheit einer rechtlichen Gestaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft für eine GmbH und deren Tochtergesellschaften: kein Gestaltungsmissbrauch durch Kapitalerhöhung unter Zuzahlung in die Kapitalrücklage bei der GmbH (Überpari-Emission), Erwerb des neuen Geschäftsanteils durch den alleinigen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 27.05.2009 - I R 53/08

    Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellten das für den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen zu entrichtende Entgelt und die übernommenen Verpflichtungen zur Erbringung von Aufgeldern zwar Anschaffungskosten für die erhaltenen Anteile dar (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 53/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 226, 500).

    Die Rechtsprechung des BFH zur Überpari-Emission sei zur Rechtslage 1994 ergangen (BFH-Urteil in BFHE 226, 500).

    Die Frage, ob das BFH-Urteil in BFHE 226, 500 nach heutiger Gesetzeslage noch so ergehen würde, sei daher fehl am Platz und lasse zudem außer Acht, dass die BFH-Rechtsprechung zur Zahlung von Aufgeldern in Rechtsprechung und Schrifttum unumstritten sei und auch von der Finanzverwaltung angewendet werde.

    Der BFH habe in seinem Urteil in BFHE 226, 500 auch die Annahme der Vorinstanz verworfen, dass Fremdvergleichsgrundsätze für die Beurteilung maßgeblich seien, ob eine verdeckte Einlage vorliegt.

    Im Übrigen lasse das FA hier außer Acht, dass es in dem BFH-Urteil in BFHE 226, 500 nicht einmal im Ansatz um eine Thematik ging, die im Rahmen des ErbStG hätte Bedeutung haben können, sondern allein um die Frage, ob ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen ist, oder ob in Höhe des Überpreises eine verdeckte Einlage gegeben ist.

    In Anbetracht der aktuell geltenden Gesetzeslage scheine es daher fraglich, ob das BFH-Urteil in BFHE 226, 500 so noch ergehen würde.

    a) Ein Aufgeld, das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten hat und welches gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen ist, ist Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen muss, um die Beteiligungsrechte zu erwerben (BFH-Urteile in BFHE 226, 500, Rz. 12 und in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 zum Aufgeld bei einer Sacheinlage).

    Zwar betraf das BFH-Urteil in BFHE 226, 500 die Bemessung der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einbringungsgeborener Anteile.

    Es handelt sich bei dem den Verkehrswert übersteigenden Teilbetrag nicht um eine verdeckte Einlage, welche den Anschaffungskosten der Beteiligung zugerechnet und daher auch den vom Erwerber bereits vor der Übernahme der neuen Anteile gehaltenen Altanteilen zugeordnet werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 226, 500, Rz. 13).

    Darin unterscheidet es sich von der freiwilligen Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, die gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ebenfalls in die Kapitalrücklage einzustellen ist, bei der es sich jedoch um eine unentgeltliche Leistung des Gesellschafters handelt, die nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb von individuellen Gesellschaftsrechten steht (BFH-Urteil in BFHE 226, 500, Rz. 14).

    bb) Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 226, 500 auch die Annahme der Vorinstanz verworfen, dass Fremdvergleichsgrundsätze für die Beurteilung maßgeblich seien, ob eine verdeckte Einlage vorliegt.

    Sie kann aber nicht zur Abgrenzung der offenen von einer verdeckten Einlage herangezogen werden und ist kein Maßstab dafür, welchen Geschäftsanteilen eines Gesellschafters welche Anschaffungskosten zuzuordnen sind (BFH-Urteil in BFHE 226, 500, Rz. 15).

    dd) Das gleiche gilt für die Aussage des FA, dass im Hinblick auf die die Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG fraglich sei, ob das BFH-Urteil in BFHE 226, 500 heute so noch ergehen würde.

    Die BFH-Urteile in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 und in BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094 sind jeweils im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht und hinsichtlich des BFH-Urteils in BFHE 226, 500 ist kein Nichtanwendungserlass ergangen.

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16

    Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2019 IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 53, Rz. 35, m.w.N.).

    In diesem Fall ist für die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II erforderlich, dass ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414; in BFH/NV 2012, 1112, Rz. 55; in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz. 37).

    Bejaht wird dies dann, wenn die Kapitalgesellschaft in den Dienst der Personengesellschaft gestellt wird, oder wenn die Kapitalgesellschaft wie eine unselbständige Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz. 37).

    Die Entscheidung und weitere aktuelle Entscheidungen des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteilein BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534 und in BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651) betreffen die Frage, wie die Beteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH beschaffen sein muss, um notwendiges Sonderbetriebsvermögen II zu bejahen.

    aa) Mitunternehmer von Personengesellschaften können Wirtschaftsgüter, die nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehören, ihrem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zuordnen, wenn diese objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu dienen oder diese zu fördern (BFH-Urteil in BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328, unter 3. der Gründe, m.w.N.; für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zuletzt offen gelassen inBFH-Urteil in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 53; grundsätzlich bejahend BFH-Urteile vom 17. November 2011 IV R 51/08 -, juris; vom 20. September 2018 IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    Vielmehr zählen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG hierzu auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II, z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.2., m.w.N.; vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112, Rz. 53, m.w.N.).

    Hierzu gehören insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung für ihre Tätigkeit überlässt (BFH-Urteil in BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.2.a).

    c) Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733 und vom 21. Dezember 2021 IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz. 23, m.w.N.).

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 13/08

    Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften als notwendiges

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    Vielmehr zählen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG hierzu auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II, z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733, unter II.2., m.w.N.; vom 23. Februar 2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112, Rz. 53, m.w.N.).

    In diesem Fall ist für die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II erforderlich, dass ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414; in BFH/NV 2012, 1112, Rz. 55; in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz. 37).

    Unterhält die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zu der Personengesellschaft einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb, ist grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessenbereiche der daran beteiligten Gesellschafter auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 2/87, BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328, unter 2.b, 2.c bb; in BFH/NV 2012, 1112, Rz. 59; so auch Schmidt/Wacker, 41. Aufl. 2022, EStG § 15 Rz. 518).

  • BFH, 21.12.2021 - IV R 15/19

    Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    c) Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733 und vom 21. Dezember 2021 IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz. 23, m.w.N.).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (erste Alternative), als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt bzw. gestärkt wird (zweite Alternative, vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz. 23, m.w.N).

    Die Entscheidung und weitere aktuelle Entscheidungen des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteilein BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534 und in BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651) betreffen die Frage, wie die Beteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH beschaffen sein muss, um notwendiges Sonderbetriebsvermögen II zu bejahen.

  • BFH, 16.04.2015 - IV R 1/12

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    Dafür spreche insbesondere das BFH-Urteil vom 16. April 2015 (IV R 1/12, BFHE 249, 511, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 705).

    Nur wenn zu einer engen wirtschaftlichen Verflechtung hinzutritt, dass der Mitunternehmer -ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern- die Kapitalgesellschaft beherrscht, und die Kapitalgesellschaft darüber hinaus neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur Personengesellschaft keinen anderen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, kann notwendiges Sonderbetriebsvermögen unter dem Aspekt intensiver Geschäftsbeziehungen angenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil in BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, Rz 14).

    Diesem Ergebnis steht auch nicht die vom FA zitierte Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705) entgegen.

  • BFH, 13.02.2008 - I R 63/06

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    In diesem Fall ist für die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II erforderlich, dass ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414; in BFH/NV 2012, 1112, Rz. 55; in BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz. 37).

    Die erste Alternative (wirtschaftlich vorteilhaft) bejaht die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten werden (BFH-Urteil in BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414), oder wenn ein enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 36/88, BFHE 167, 491, BStBl II 1992, 721).

    cc) Ob der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft hält oder ob daneben zugleich andere Gesichtspunkte eine bedeutsame Rolle spielen, ist Tatfrage und vom FG anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414, unter II.2.b).

  • BFH, 03.05.2023 - IX R 12/22

    Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 21. Juni 2022 (13 K 1149/20 E, Entscheidungen der FG -EFG- 2022, 1363; Rev. BFH: IX R 12/22) bestätige die Auffassung der Klägerin, dass die Gestaltung "Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung" nicht unangemessen sei i. S. des § 42 AO.

    Der BFH hat auch nicht anderweitig zum Ausdruck gebracht, dass er seine Entscheidung nicht über den dort entschiedenen Fall hinaus gelten lassen wolle (FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2022 13 K 1149/20 E, EFG 2022, 1363,Rev. BFH: IX R 12/22).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein verständiger Beteiligter die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ebenfalls gewählt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFH/NV 2001, 829, unter 2.b aa m.w.N., FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2022 13 K 1149/20 E, EFG 2022, 1363,Rev. BFH: IX R 12/22).

  • FG Düsseldorf, 21.06.2022 - 13 K 1149/20

    Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 21. Juni 2022 (13 K 1149/20 E, Entscheidungen der FG -EFG- 2022, 1363; Rev. BFH: IX R 12/22) bestätige die Auffassung der Klägerin, dass die Gestaltung "Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung" nicht unangemessen sei i. S. des § 42 AO.

    Der BFH hat auch nicht anderweitig zum Ausdruck gebracht, dass er seine Entscheidung nicht über den dort entschiedenen Fall hinaus gelten lassen wolle (FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2022 13 K 1149/20 E, EFG 2022, 1363,Rev. BFH: IX R 12/22).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein verständiger Beteiligter die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ebenfalls gewählt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFH/NV 2001, 829, unter 2.b aa m.w.N., FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2022 13 K 1149/20 E, EFG 2022, 1363,Rev. BFH: IX R 12/22).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 35/05

    Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH bei Überpari-Emission

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.02.2023 - 10 K 1285/20
    Das BFH-Urteil vom 24. April 2007 (I R 35/05,BStBl II 2008, 253, BFHE 218, 97) sei auf den vorliegenden Sachverhalt bereits deswegen nicht unmittelbar anwendbar, da es in diesem BFH-Urteil nicht um die Zuordnung von Anschaffungskosten im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit einem Aufgeld (Agio), sondern um die Bewertung einer Sacheinlage des 100 %-Gesellschafters zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung im Rahmen einer Neugründung einer GmbH gehe.

    a) Ein Aufgeld, das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten hat und welches gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen ist, ist Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen muss, um die Beteiligungsrechte zu erwerben (BFH-Urteile in BFHE 226, 500, Rz. 12 und in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 zum Aufgeld bei einer Sacheinlage).

    Die BFH-Urteile in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 und in BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094 sind jeweils im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht und hinsichtlich des BFH-Urteils in BFHE 226, 500 ist kein Nichtanwendungserlass ergangen.

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

  • BFH, 07.04.2010 - I R 55/09

    Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung - Umwandlungssteuerrechtlicher Begriff

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 2/87

    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen eines KG-Gesellschafters

  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

  • BFH, 27.03.1974 - I R 44/73

    Reisebüro - Vermietung von Räumen - Inhaber - Vermietungstätigkeit - Betrieb des

  • BFH, 23.01.1992 - XI R 36/88

    Kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen durch Beteiligung an Parkhaus-GmbH

  • BFH, 17.11.2011 - IV R 51/08

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten einer GmbH und Co KG an einer

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 39/11

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil; Gewinn aus der

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

  • BFH, 28.04.2004 - I R 20/03

    Nachträgliche AK; verdeckte Einlage

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

  • BFH, 10.08.1988 - II B 138/87

    Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 06.12.1968 - IV R 174/67

    Anschaffungskosten eines Bezugsrechts auf eine junge Aktie bei der

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

  • BFH, 25.02.1982 - IV R 25/78

    Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Vermögensverwaltung; hier: Ankauf

  • BFH, 15.10.1997 - I R 80/96
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im

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