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   FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11   

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FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11 (https://dejure.org/2015,22123)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.2015 - 5 K 1652/11 (https://dejure.org/2015,22123)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 5 K 1652/11 (https://dejure.org/2015,22123)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG bei Erteilung einer Vollmacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen der Grunderwerbsteuerpflicht mit der Erlangung der Verfügungsbefugnis an den Grundstücken einer Gesellschaft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 2a S 1 GrEStG 1997 vom 22.12.2001, § 39 Abs 2 Nr 1 AO
    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG bei Erteilung einer Vollmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GrEStG § 1 Abs. 2a ; GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2
    Entstehen der Grunderwerbsteuerpflicht mit der Erlangung der Verfügungsbefugnis an den Grundstücken einer Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer bei einem mittelbaren Gesellschafterwechsel einer KG - Gesamtplan - keine Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids aufgrund falscher Angaben zum Zeitpunkt des Erwerbs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    GrESt wg. mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestands bei Vollmachtserteilung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1019
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 09.07.2014 - II R 49/12

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Die Klägerin, die zuvor einem Antrag des Beklagten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Hinblick auf das damals beim BFH anhängige Revisionsverfahren Az. II R 49/12 mit der Begründung entgegen getreten ist, dass der dem dortigen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei (Bl. 118f. d. FG-Akte), beantragt mit Schriftsatz vom 26. Juli 2013 die Berücksichtigung des dem vorgenannten Revisionsverfahrens zugrunde liegenden Urteils des 2. Senats des FG Baden-Württemberg vom 27. Juli 2011 (Az. 2 K 364/08, EFG 2013, 395) mit der Begründung, dass das vorliegende Verfahren eine dem zuletzt genannten Urteil gleichgelagerte Frage betreffe, weil zu entscheiden sei, ob aufgrund eines auf einer unwiderruflichen Vollmacht beruhenden Treuhandverhältnisses (Vereinbarungstreuhand) in Bezug auf den zurück behaltenen Gesellschaftsanteil ein Anteilsübergang i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG vorliege.

    Zum inzwischen ergangenen BFH-Urteil vom 9. Juli 2014 (II R 49/12) führt die Klägerseite aus, dass auch nach den dort aufgestellten Grundsätzen weder durch den Anteilskaufvertrag noch durch die Vollmacht eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes ausgelöst worden sei, weil die bloße Vollmachterteilung auch nicht wirtschaftlich einem fiktiven Grundstücksumsatz i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG gleichzustellen sei.

    Schließlich verweist der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 9. Juli 2014 (II R 49/12) und vertritt die Ansicht, dass die Neugesellschafter durch die Vollmacht eine Rechtsposition erlangt hätten, die sie in allen maßgeblichen Belangen dem Rechtsinhaber gleichstelle.

    Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle (BFH-Urt. v. 9. Juli 2014 II R 49/12, BFHE 246, 215).

    Es liegt jedoch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urt. v. 9. Juli 2014 II R 49/12 a.a.O.), der der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin (insbesondere mit Schriftsätzen vom 14. Oktober und 17. Dezember 2014 sowie in der mündlichen Verhandlung) und in der Literatur (vgl. etwa Behrens/Bielinis DStR 2014, 2369) hiergegen erhobenen Einwände folgt und die er auch auf die hier vorliegende Fallgestaltung der Erteilung einer Vollmacht für sinngemäß anwendbar hält, eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands in dem für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erforderlichen Umfang durch die den Erwerbern erteilten o.g. notariellen Vollmachten vor.

    Bei dieser Gesamtbildbetrachtung kann eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts auch anzunehmen sein, wenn die hierfür regelmäßig zu stellenden Anforderungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (BFH-Urt. v. 9. Juli 2014 II R 49/12 a.a.O.).

    Ob auch eine solche Vollmacht wie ein Vertrag in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes führen kann, hat der Bundesfinanzhof - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden, sondern in der o.g. Entscheidung vom 9. Juli 2014 (II R 49/12 a.a.O.) gerade offengelassen, welche Bedeutung die Vollmachtserteilung in dem von ihm dort entschiedenen Fall gehabt haben könnte.

    Dass eine Vollmacht anders als ein Kaufvertrag oder eine Option jedenfalls ihrem Wortlaut nach nicht auf einen Erwerb von Anteilen gerichtet ist, ändert hieran nichts, zumal die Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums ohnehin nicht auf bestimmte Vertragstypen und erst recht nicht etwa auf Kaufverträge oder -optionen beschränkt ist (BFH-Urt. v. 9. Juli 2014 II R 49/12 a.a.O. Rn. 17).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil auch nach der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 2014 (II R 49/12 a.a.O.) in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Vollmacht eine mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG begründen kann.

  • BFH, 24.04.2013 - II R 17/10

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Der BFH habe in dem die zuletzt genannte Entscheidung betreffenden Revisionsurteil vom 24. April 2013 (Az. II R 17/10; vgl. auch das BFH-Urt.. v. 18. April 2012 II R 51/11) sowie in den Urteilen vom 16. Mai 2013 (II R 3/11) und 12. März 2014 (II R 51/12) klargestellt, dass es - anders als bei der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes (vgl. hierzu FG München, Urt. v. 12. Februar 2014 4 K 1537/11) - bei der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes auf die zivilrechtliche Übertragung der Beteiligung an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft ankomme und § 1 Abs. 2a GrEStG grundsätzlich einschränkend auszulegen sei.

    Dem BFH-Urteil vom 24. März 2013 (II R 17/10) könne entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht entnommen werden, dass es bei § 1 Abs. 2a GrEStG allein auf die zivilrechtliche Übertragung der Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft ankomme.

  • BFH, 12.03.2014 - II R 51/12

    Mittelbare Anteilsvereinigung bei grundbesitzender GmbH & Co. KG - Kriterien zur

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Der BFH habe in dem die zuletzt genannte Entscheidung betreffenden Revisionsurteil vom 24. April 2013 (Az. II R 17/10; vgl. auch das BFH-Urt.. v. 18. April 2012 II R 51/11) sowie in den Urteilen vom 16. Mai 2013 (II R 3/11) und 12. März 2014 (II R 51/12) klargestellt, dass es - anders als bei der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes (vgl. hierzu FG München, Urt. v. 12. Februar 2014 4 K 1537/11) - bei der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes auf die zivilrechtliche Übertragung der Beteiligung an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft ankomme und § 1 Abs. 2a GrEStG grundsätzlich einschränkend auszulegen sei.

    Die Tatbestandsverwirklichung durch eine Kombination aus mittelbarer und unmittelbarer Änderung des Gesellschafterbestandes ist möglich (BFH-Urt. v. 12. März 2014 II R 51/12, BFHE 245, 381 m.w.N. und Fischer a.a.O. Rn. 847f.).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 3/11

    Endgültiger Verlust der Altgesellschaftereigenschaft i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Der BFH habe in dem die zuletzt genannte Entscheidung betreffenden Revisionsurteil vom 24. April 2013 (Az. II R 17/10; vgl. auch das BFH-Urt.. v. 18. April 2012 II R 51/11) sowie in den Urteilen vom 16. Mai 2013 (II R 3/11) und 12. März 2014 (II R 51/12) klargestellt, dass es - anders als bei der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes (vgl. hierzu FG München, Urt. v. 12. Februar 2014 4 K 1537/11) - bei der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes auf die zivilrechtliche Übertragung der Beteiligung an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft ankomme und § 1 Abs. 2a GrEStG grundsätzlich einschränkend auszulegen sei.

    Auch die von der Klägerseite angeführte BFH-Entscheidung vom 16. Mai 2013 (II R 3/11) sei zu einer rechtlich wirksamen Anteilsübertragung ergangen und lasse keine Schlussfolgerungen auf die hier in Frage stehenden wirtschaftlichen Zuordnungskriterien zu.

  • BFH, 17.03.2006 - II B 157/05

    GrESt: Anteilsübertragung, Rückerwerb

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Dies werde auch durch die BFH-Beschlüsse vom 28. September 2004 (II B 162/03) und vom 17. März 2006 (II B 157/05) bestätigt.

    Auch die BFH-Beschlüsse vom 28. September 2004 (II B 162/03) bzw. 17. März 2006 (II B 157/05) ließen die vom Klägervertreter gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu.

  • FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 1410/09

    Grundstücksübertragung zwischen Muttergesellschaft und 100 %;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Eine bloße, sich aus schuldrechtlichen Vereinbarungen ergebende wertmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw. eine wirtschaftliche Anteilsvereinigung gebe es nicht (zuletzt BFH-Urt. v. 27. April 2005 II R 61/03, BStBl II 2005, 649; vgl. Fischer in: Boruttau, GrEStG, 16. Aufl. § 1 Rn. 822a m.w.N. sowie FG Düsseldorf, Urt. v. 3. Februar 2010 7 K 1410/09, EFG 2010, 391).

    Weiter führe das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (7 K 14/10, EFG 2010, 1240) aus, dass § 1 Abs. 2a GrEStG gerade und nur deshalb verfassungsgemäß sei, weil er tatbestandlich nicht mehr auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abstelle und es nunmehr ausschließlich typisierend auf die Änderung in der Rechtsträgerschaft ankomme.

  • BFH, 28.09.2004 - II B 162/03

    NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Dies werde auch durch die BFH-Beschlüsse vom 28. September 2004 (II B 162/03) und vom 17. März 2006 (II B 157/05) bestätigt.

    Auch die BFH-Beschlüsse vom 28. September 2004 (II B 162/03) bzw. 17. März 2006 (II B 157/05) ließen die vom Klägervertreter gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu.

  • FG München, 12.02.2014 - 4 K 1537/11

    Keine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der grundstücksbesitzenden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Der BFH habe in dem die zuletzt genannte Entscheidung betreffenden Revisionsurteil vom 24. April 2013 (Az. II R 17/10; vgl. auch das BFH-Urt.. v. 18. April 2012 II R 51/11) sowie in den Urteilen vom 16. Mai 2013 (II R 3/11) und 12. März 2014 (II R 51/12) klargestellt, dass es - anders als bei der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes (vgl. hierzu FG München, Urt. v. 12. Februar 2014 4 K 1537/11) - bei der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes auf die zivilrechtliche Übertragung der Beteiligung an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft ankomme und § 1 Abs. 2a GrEStG grundsätzlich einschränkend auszulegen sei.

    Die Aussage, dass § 1 Abs. 2a GrEStG nicht anwendbar sei, wenn der "Erwerber" die Anteile nicht erwerbe, sondern lediglich schuldrechtlich eine Position erlange, die ihn wirtschaftlich so stelle wie bei Erwerb der Anteile (Treuhandverhältnis) lasse sich allenfalls dem Urteil des FG München vom 12. Februar 2014 (4 K 1537/11) entnehmen, gegen das Revision eingelegt worden sei (II R 18/14).

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Ob eine unvollständige Anzeige die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendet, ist entsprechend dem Normzweck dieser Vorschrift danach zu beurteilen, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wurde (BFH-Urt. v. 23. Mai 2012 II R 56/12, BFH/NV 2012, 1579).
  • BFH, 23.05.2012 - II R 56/10

    Beginn der Festsetzungsfrist bei teilweise unvollständiger oder unrichtiger

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11
    Ob eine unvollständige Anzeige die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendet, ist entsprechend dem Normzweck dieser Vorschrift danach zu beurteilen, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wurde (BFH-Urt. v. 23. Mai 2012 II R 56/12, BFH/NV 2012, 1579).
  • BFH, 12.02.2014 - II R 46/12

    Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

  • BFH, 18.04.2012 - II R 51/11

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a

  • BFH, 27.04.2005 - II R 61/03

    Unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG

  • BFH, 04.07.2013 - X B 91/13

    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der

  • BFH, 09.12.2009 - II R 33/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Überprüfbarkeit der Gegenleistung im

  • BFH, 07.06.1978 - II R 97/77

    Grunderwerbsteuerbescheid - Anfechtungsklage - Materiellrechtliche Rüge -

  • BFH, 19.01.1994 - II R 32/90

    Abgabenordnung; Überprüfung der Sache anläßlich der Einspruchsentscheidung

  • BFH, 28.07.1993 - II R 50/90

    Überprüfungsberechtigung und Entscheidungsbefugnis des Finanzamts (FA) im

  • FG Sachsen, 16.04.1999 - 6 K 195/99

    Anspruch auf Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Steuerliche Bewertung

  • BFH, 11.12.2014 - II R 26/12

    Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG

  • BFH, 25.11.2015 - II R 18/14

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

  • FG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 2 K 364/08

    Grunderwerbsteuer: Keine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.V.m. § 42 AO beim

  • Drs-Bund, 10.04.2013 - BT-Drs 17/13033
  • OLG München, 14.08.2013 - 3 U 1530/11
  • BFH - II R 17/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BFH, 30.08.2017 - II R 39/15

    Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG; mittelbare Änderung des

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015  5 K 1652/11, die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011 sowie der Feststellungsbescheid vom 13. August 2010 aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1019 veröffentlicht.

  • OLG München, 26.06.2013 - 3 U 1530/11
    Die Kläger berufen sich zur Bestätigung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.07.2011 (Az.: 2 K 364/08), das in der Finanzstreitsache W. und R. Objekt A. I GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Stuttgart - Körperschaften zu berücksichtigen sei und beantragen im Hinblick auf diese letztgenannte beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter Aktenzeichen 5 K 1652/11 anhängige Streitsache, wegen Vorgreiflichkeit ggf. einer späteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu diesem Verfahren den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

    Eine Abhängigkeit in dem angesprochenen Sinn besteht nicht: So ist im Verfahren Finanzgericht Baden-Württemberg 5 K 1652/11 über einen Steueranspruch des Finanzamts Stuttgart gegen die W. & R. Objekt A. I GmbH & Co. KG zu befinden; im vorliegenden Verfahren wäre die Grunderwerbssteuerschuld gemäß § 14 GrEStG , da der Erwerbsvorgang nach Urkunden-Nr. ...66/2005 (Anlage K 1), § 5, 1. Absatz, von einer Bedingung abhängig war, erst mit dem Eintritt der Bedingung, d.h. hier der Zahlung des Kaufpreises, die tatsächlich nicht erfolgt ist, entstanden (vgl. Boruttau, Bearbeiter Viskorf, § 14, Rdnr. 41).

    Zudem ist zu den im vorliegenden Verfahren neben den vorgelegten schriftlichen Unterlagen (Anlagen K 1 und K 2) zusätzlich getroffenen Vereinbarungen vom Senat eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden, so dass, selbst die Textgleichheit von Anteilskaufvertrag und Vollmacht einmal unterstellt, die im Verfahren FG Baden-Württemberg 5 K 1652/11 aus dem dortigen Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht präjudiziell bzw. bestimmend oder auch nur ein Indiz für den Ausgang des hier vorliegenden Verfahrens sein können.

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