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   FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19   

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FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2019,39724)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2019,39724)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 2019 - 5 K 338/19 (https://dejure.org/2019,39724)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, § 22 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2017
    Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum: Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch insoweit, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonstige Einkünfte | Keine "Spekulationsteuer" auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit für das Home Office? - Steuervorteile bei Verkauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bei Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf ist auch der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 1160/15

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15).

    Mit der fristgerecht erhobenen Klage verweist die Klägervertreterin zur Begründung auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15) und hierbei insbesondere auf die Ausführungen in den Rz. 40 - 43 der Entscheidung.

    Dagegen hat das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20. März 2018 (8 K 1160/15, EFG 2018, 1256) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer der eigenen Wohnnutzung generell nicht schade und somit der Veräußerungsgewinn auch steuerfrei bleibe, soweit er auf das nicht zu Wohnzwecken genutzte Arbeitszimmer entfalle (ebenso Finanzgericht München im Beschluss vom 14.01.2019 5 V 2627/18, juris).

    In der zweiten Alternative ist hingegen der Zeitraum genau bestimmt, so dass das Wort "ausschließlich" hier entbehrlich war (so bereits Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.03.2018 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, 296. Lieferung 06.2019, § 23 EStG Rn. B 50 f; Ratschow in Blümich, 147. Lieferung 05.2019, § 23 EStG Rn. 55; T. Carlé in Korn, 116. Lieferung 07/2017, § 23 EStG Rn. 33).

    Der Senat teilt die vom Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160/15, EFG 2018, 1256) geäußerten Bedenken, dass andernfalls jedwede Verrichtung beruflicher Tätigkeiten auch in Räumlichkeiten, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen die Annahme einer Eigennutzung insoweit ausschlösse und dass die Finanzverwaltung daher in jedem Fall der Eigennutzung prüfen müsste, ob in der Wohnung neben der Nutzung zu Wohnzwecken nicht auch noch andere (schädliche) Tätigkeiten ausgeübt worden sind.

  • FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Auch das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 28.8.2003 (11 K 6243/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2004, 45) im Ergebnis so entschieden.

    Zudem ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28.8.2003 11 K 6243/01 E, EFG 2004, 45) abweicht.

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Aber selbst wenn man die Einzelveräußerbarkeit für den Begriff des Wirtschaftsgutes nicht für erforderlich halten sollte, so verlangt der BFH bei den Gewinneinkünften zumindest eine Übertragbarkeit zusammen mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom 15.04.2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    So verweist Musil (in Herrmann/Heuer/Raupach, 292. Lieferung 06.2019, § 23 EStG Rn. 130) darauf, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die typisierte Zuordnung eines häuslichen Arbeitszimmers zur privaten Sphäre als verfassungswidrig erachtet habe (BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 2 BvL 13/09, BStBl II 2011, 318).
  • BFH, 29.03.1989 - X R 4/84

    Spekulationsgeschäft setzt wirtschaftliche Identität von angeschafftem und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Zudem müssen das veräußerte und das erworbene Wirtschaftsgut identisch sein (BFH-Urteil vom 29.03.1989 X R 4/84, BStBl II 1989, 652 m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1983 - VIII R 161/82

    Spekulationsgeschäft ist anzunehmen, wenn unbebautes Grundstück parzelliert und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19
    Das ist allgemein für Wirtschaftsgüter anzunehmen, die durch bloßen Rechtsakt, ggf. verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsfähig bleiben (BFH-Urteil vom 19.07.1983 VIII R 161/82, BStBl II 1984, 26).
  • BFH, 01.03.2021 - IX R 27/19

    Private Veräußerungsgeschäfte - Keine Besteuerung des auf das häusliche

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 46 veröffentlichten Urteil statt und setzte die Einkünfte aus der Veräußerung der Eigentumswohnung mit 0 EUR an.

  • FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20

    Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung

    (bb) Zudem sind die einzelnen Bereiche des gemeinsam genutzten Wohnhauses nicht unabhängig voneinander veräußerbar, sodass - zumindest im Rahmen der Überschusseinkünfte - ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urt. v. 16.06.2021, 9 K 16/20, EFG 2022, 670 - Rev. BFH unter IX R 28/21; so im Ergebnis auch zum häuslichen Arbeitszimmer FG Köln, Urt. v. 20.03.2018, 8 K 1160/15, EFG 2018, 1256; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.07.2019, 5 K 338/19, EFG 2020, 46; offen gelassen zuletzt BFH, Urt. v. 01.03.2021, IX R 27/19, BFHE 272, 393, BStBl. II 2021, 680).
  • FG Niedersachsen, 27.05.2021 - 10 K 198/20

    Verkauf eines selbst bewohnten Reihenhauses als kein privates

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2019 (5 K 338/19, EFG 2020, 46) ausgeführt, dass ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen von Überschusseinkünften genutzt wird, im Rahmen des § 23 EStG nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen sei.
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