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   FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09   

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FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09 (https://dejure.org/2011,12577)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2011 - 13 K 13010/09 (https://dejure.org/2011,12577)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. März 2011 - 13 K 13010/09 (https://dejure.org/2011,12577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unabhängigkeit der erstmaligen gesonderten Verlustfeststellung von der Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids des Verlustentstehungsjahrs; jedoch keine Verlustfeststellung, wenn Verlust im festsetzungsverjährten Zeitraum (der Einkommensteuerbescheide) bereits ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unabhängigkeit der erstmaligen gesonderten Verlustfeststellung von der Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids des Verlustentstehungsjahrs - jedoch keine Verlustfeststellung, wenn Verlust im festsetzungsverjährten Zeitraum (der Einkommensteuerbescheide) bereits ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 92/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 27. April 2006 (Az. 5 K 2257/04) und des BFH vom 17. September 2008 (Az. IX R 92/07) Bezug genommen.

    Darüber hinaus haben dem Gericht die Streitakten des Finanzgerichts Brandenburg (Az. 5 K 2257/04) und des BFH (Az. IX R 92/07) vorgelegen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 17. September 2008 (Az. IX R 92/07) Bezug genommen.

    Die Einschränkungen des § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 sind im Streitfall noch nicht anwendbar (vgl. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 sowie die entsprechenden Ausführungen im BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 92/07).

  • FG Düsseldorf, 22.05.2007 - 3 K 1200/04

    Gerichtliche Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Werbungskosten;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Bei der Prüfung der "Bedeutung" i. S. v. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist weder der Zeitpunkt des Antrags auf gesonderte Verlustfeststellung (so Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2007 3 K 1200/04 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1692 - Rev. BFH IX R 81/07 durch Urteil vom 17. September 2008, BFH/NV 2009, 386 abgeschlossen, ohne hierzu eine Aussage zu treffen) noch der Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids (so FG München, Urteil vom 20. Juli 2010 2 K 2868/08, EFG 2010, 1889 - Rev. BFH IX R 38/10) oder des hiergegen gerichteten Einspruchs abzustellen.

    Dem entsprechend bliebe nur eine analoge Anwendung dieser Vorschriften, die vom FG Düsseldorf für § 171 Abs. 3 AO befürwortet wird (Urteil vom 22. Mai 2007 3 K 1200/04 F, EFG 2007, 1692).

    Die Revision war zuzulassen, weil der erkennende Senat von den Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 22. Mai 2007 (3 K 1200/04 F, EFG 2007, 1692) und des FG München vom 20. Juli 2010 (2 K 2868/08, EFG 2010, 1889) abweicht und zur Entscheidung des FG München ein Revisionsverfahren (Az. IX R 38/10) anhängig ist.

  • BFH, 29.06.2011 - IX R 38/10

    Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Bei der Prüfung der "Bedeutung" i. S. v. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist weder der Zeitpunkt des Antrags auf gesonderte Verlustfeststellung (so Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2007 3 K 1200/04 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1692 - Rev. BFH IX R 81/07 durch Urteil vom 17. September 2008, BFH/NV 2009, 386 abgeschlossen, ohne hierzu eine Aussage zu treffen) noch der Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids (so FG München, Urteil vom 20. Juli 2010 2 K 2868/08, EFG 2010, 1889 - Rev. BFH IX R 38/10) oder des hiergegen gerichteten Einspruchs abzustellen.

    Die Revision war zuzulassen, weil der erkennende Senat von den Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 22. Mai 2007 (3 K 1200/04 F, EFG 2007, 1692) und des FG München vom 20. Juli 2010 (2 K 2868/08, EFG 2010, 1889) abweicht und zur Entscheidung des FG München ein Revisionsverfahren (Az. IX R 38/10) anhängig ist.

  • FG München, 20.07.2010 - 2 K 2868/08

    Auslegung des Begriffs "von Bedeutung" im Sinne des § 181 Abs. 5 AO im

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Bei der Prüfung der "Bedeutung" i. S. v. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist weder der Zeitpunkt des Antrags auf gesonderte Verlustfeststellung (so Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2007 3 K 1200/04 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1692 - Rev. BFH IX R 81/07 durch Urteil vom 17. September 2008, BFH/NV 2009, 386 abgeschlossen, ohne hierzu eine Aussage zu treffen) noch der Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids (so FG München, Urteil vom 20. Juli 2010 2 K 2868/08, EFG 2010, 1889 - Rev. BFH IX R 38/10) oder des hiergegen gerichteten Einspruchs abzustellen.

    Die Revision war zuzulassen, weil der erkennende Senat von den Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 22. Mai 2007 (3 K 1200/04 F, EFG 2007, 1692) und des FG München vom 20. Juli 2010 (2 K 2868/08, EFG 2010, 1889) abweicht und zur Entscheidung des FG München ein Revisionsverfahren (Az. IX R 38/10) anhängig ist.

  • FG Brandenburg, 27.04.2006 - 5 K 2257/04

    Gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs - nachträgliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 27. April 2006 (Az. 5 K 2257/04) und des BFH vom 17. September 2008 (Az. IX R 92/07) Bezug genommen.

    Darüber hinaus haben dem Gericht die Streitakten des Finanzgerichts Brandenburg (Az. 5 K 2257/04) und des BFH (Az. IX R 92/07) vorgelegen.

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 56/98

    Gesonderte Feststellung nach Fristablauf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Denn die Regelung des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist Ausdruck der dienenden Funktion des Feststellungsverfahrens gegenüber dem Festsetzungsverfahren und soll lediglich verhindern, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obwohl die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind (BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 56/98, BFH/NV 2000, 2498).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Dies ist Ausfluss eines allgemeinen Prinzips, demzufolge sich die Verantwortung für die Sachaufklärung im Abgabenrecht maßgeblich nach den Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Gestaltung und Ermittlung des Sachverhalts bestimmt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 462).
  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Hinsichtlich der Finanzierungskosten für die Bürgschaftszahlungen folge aus den BFH-Entscheidungen vom 25. Februar 2009 (IX R 62/07) und vom 16. März 2010 (Az. VIII R 20/08), die auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 Wirkung hätten, dass der Abzug nachträglicher Schuldzinsen wie bei den Gewinneinkünften zugelassen werden müsse und dem entsprechend eine Rückstellung zu bilden sei.
  • BFH, 25.02.2009 - IX R 62/07

    Finanzierungskosten von Beiträgen für eine zur Sicherung eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Hinsichtlich der Finanzierungskosten für die Bürgschaftszahlungen folge aus den BFH-Entscheidungen vom 25. Februar 2009 (IX R 62/07) und vom 16. März 2010 (Az. VIII R 20/08), die auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 Wirkung hätten, dass der Abzug nachträglicher Schuldzinsen wie bei den Gewinneinkünften zugelassen werden müsse und dem entsprechend eine Rückstellung zu bilden sei.
  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00

    Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 13 K 13010/09
    Dabei bestimmt sich der Verbrauch des verbleibenden Verlustabzugs in den festsetzungsverjährten Jahren danach, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG ergeben hätte (sog. Soll-Verlustabzug, vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BStBl II 2005, 624).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 48/09

    Änderung der Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Hinweis

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 75/06

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung wegen

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 81/07

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d EStG -

  • BFH, 11.02.2009 - I R 15/08

    Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Anwendbarkeit des § 10d

  • BFH, 15.05.2006 - VIII B 186/04

    Auflösungsverlust nach § 17 EStG - eigenkapitalersetzende Maßnahme

  • BFH, 24.11.1993 - X R 12/89

    Gewinnermittlung aus dem Betrieb einer Schankwirtschaft - Ermittlung eines

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