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   FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12   

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FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12 (https://dejure.org/2015,16785)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.05.2015 - 6 K 6359/12 (https://dejure.org/2015,16785)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 6 K 6359/12 (https://dejure.org/2015,16785)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2007, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 20 Abs 1 EStG 2002
    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Wahrung des Ausschließlichkeitsgebots bei Beendigung der grundstücksverwaltenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2007

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung bei einer gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1
    Erweiterte Gewerbeertragskürzung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Verkauf des einzigen Grundstücks Liquidationsbeschluss und anschließender Ausübung von Tätigkeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der Liquidation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Verkauf des einzigen Grundstücks - Liquidationsbeschluss und anschließender Ausübung von Tätigkeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der Liquidation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1468
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.02.2014 - I R 6/13

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12
    Solange aber das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig sei, müsse seine Haupttätigkeit durchgängig in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, um begünstigt zu sein (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400).

    Der I. Senat des BFH hat aber ebenfalls entschieden, dass die Grundbesitzverwaltung auch vorzeitig enden könne, wenn die Klägerin im Erhebungszeitraum nicht weiter gewerblich werbend tätig sei (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400).

  • BFH, 19.10.2010 - I R 1/10

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L. nach

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12
    Der BFH habe ausgeführt, dass die Veräußerung des letzten Grundstücks während des Erhebungszeitraums unschädlich sei, sofern der Steuerpflichtige danach keine steuerschädliche Tätigkeit mehr ausübe (BFH, Urteile vom 20. Januar 1982, I R 201/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 477, 479, und vom 19. Oktober 2010, I R 1/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 843).

    Der Streitfall sei mit dem vom BFH am 19. Oktober 2010 (I R 1/10) entschiedenen Fall vergleichbar, weil die dortige Klägerin nach der Veräußerung des Grundbesitzes nur noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet habe.

  • BFH, 20.01.1982 - I R 201/78

    Keine erweiterte Kürzung beim Verkauf des letzten Grundstücks einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12
    Der BFH habe ausgeführt, dass die Veräußerung des letzten Grundstücks während des Erhebungszeitraums unschädlich sei, sofern der Steuerpflichtige danach keine steuerschädliche Tätigkeit mehr ausübe (BFH, Urteile vom 20. Januar 1982, I R 201/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 477, 479, und vom 19. Oktober 2010, I R 1/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 843).

    Das Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung seines Gewerbeertrages nur beanspruchen, wenn es während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht und daneben allenfalls die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich angeführten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten ausübt (BFH, Urteil vom 11. August 2004, I R 89/03, BStBl II 2004, 1080; ebenso BFH, Urteil vom 20. Januar 1982, I R 201/78, BStBl II 1982, 477; BFH, Urteil vom 29. März 1973, I R 199/72, BStBl II 1973, 563; vgl. auch Gosch in Blümich, Gewerbesteuergesetz, 125. Aufl. 2015, § 9 GewStG, Rn. 69; Roser in Lenski/Steinberg, 106. Lfg.

  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 3/09

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12
    Die abstrakte Möglichkeit, steuerbare Verzugszinsen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Mai 2011, VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254) oder steuerbare Zinsen gem. § 233a AO zu erzielen, genügt ebenfalls nicht zur Annahme einer relevanten - hier schädlichen - Tätigkeit.
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12
    Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (dazu grundlegend BFH, Urteil vom 18. April 2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359, m.w.N.).
  • BFH, 11.08.2004 - I R 89/03

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages trotz Veräußerung des einzigen Grundstücks

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12
    Das Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung seines Gewerbeertrages nur beanspruchen, wenn es während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht und daneben allenfalls die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich angeführten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten ausübt (BFH, Urteil vom 11. August 2004, I R 89/03, BStBl II 2004, 1080; ebenso BFH, Urteil vom 20. Januar 1982, I R 201/78, BStBl II 1982, 477; BFH, Urteil vom 29. März 1973, I R 199/72, BStBl II 1973, 563; vgl. auch Gosch in Blümich, Gewerbesteuergesetz, 125. Aufl. 2015, § 9 GewStG, Rn. 69; Roser in Lenski/Steinberg, 106. Lfg.
  • BFH, 29.03.1973 - I R 199/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Übergang von gewerblicher zur

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12
    Das Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung seines Gewerbeertrages nur beanspruchen, wenn es während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht und daneben allenfalls die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich angeführten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten ausübt (BFH, Urteil vom 11. August 2004, I R 89/03, BStBl II 2004, 1080; ebenso BFH, Urteil vom 20. Januar 1982, I R 201/78, BStBl II 1982, 477; BFH, Urteil vom 29. März 1973, I R 199/72, BStBl II 1973, 563; vgl. auch Gosch in Blümich, Gewerbesteuergesetz, 125. Aufl. 2015, § 9 GewStG, Rn. 69; Roser in Lenski/Steinberg, 106. Lfg.
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 6111/11

    Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2006 bis 2008; gesonderter Feststellung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2015 - 6 K 6359/12
    Der Senat hat mit Urteil vom 03. September 2013 (6 K 6111/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1950) entschieden, dass bei unterjähriger Veräußerung des (letzten oder einzigen) Grundstücks die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gewährt werden könne, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft liquidiert werde.
  • BFH, 18.05.2017 - IV R 30/15

    Sachliche Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaft;

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2015 6 K 6359/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 5. Mai 2015  6 K 6359/12 entschied das Finanzgericht (FG), die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung lägen vor.

  • FG Münster, 27.10.2022 - 10 K 3572/18

    Pflicht zur Anwendung der erweiterten Kürzung zur Ermittlung des

    Das bloße Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung, bei der eine Erzielung von Erträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist, könne nicht als schädliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen angesehen werden (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.5.2015 6 K 6359/12, EFG 2015, 1468).

    Das bloße Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung, bei der eine Erzielung von Erträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist, ist demgegenüber keine schädliche Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.5.2015 6 K 6359/12, EFG 2015, 1468).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 - 6 K 6283/15

    Identitätswahrende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine

    Die erweiterte Kürzung ist daher ausgeschlossen, wenn unterjährig das Grundstück veräußert wird und die Gesellschaft weiterhin werbend tätig bleibt (vgl. zu alledem BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 - I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400; Senatsurteil vom 5. Mai 2015 - 6 K 6359/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 1468).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 8 K 8310/15

    Tätigkeits- und zeitraumbezogene Auslegung des Ausschließlichkeitserfordernis in

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts vom 03. September 2013 (6 K 6111/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1950), denn hier hatte der 6. Senat nur entschieden, dass bei unterjähriger Veräußerung des (letzten oder einzigen) Grundstücks die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gewährt werden könne, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Mitunternehmerschaft liquidiert werde (vgl. dazu später auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Mai 2015, 6 K 6359/12, EFG 2015, 1468; BFH, Urteil vom 18. Mai 2017, IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191).
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