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   FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21   

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FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21 (https://dejure.org/2021,31770)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.07.2021 - 9 V 9046/21 (https://dejure.org/2021,31770)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - 9 V 9046/21 (https://dejure.org/2021,31770)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 71 AO, § 15 UStG 2005, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012
    Haftung nach § 71 AO, Berücksichtigung des Gebotes der Umsatzsteuerneutralität, keine ungerechtfertigte Überkompensation des Steuerschadens bei Nichtberücksichtigung der vom fiktiven Lieferanten abgeführten Umsatzsteuer, keine Notwendigkeit eines ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom 12.08.2020

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Möglichkeit der persönlichen Inhaftungsnahme eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden einer AG wegen rückständiger Umsatzsteuerverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Haftung des Steuerhinterziehers - Rückgriff auf die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil - Ermessen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Diese Auffassung entspreche jedoch weder der Rechtsprechung des BFH zur Haftung nach § 71 AO im Falle eines unberechtigten Vorsteuerabzugs (Hinweis auf Urteil vom 26. September 2012, VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337) noch der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf Urteil der 1. Kammer des EuGH vom 8. Mai 2019, aaO).

    Die begangenen Straftaten sind nicht rückwirkend dadurch entfallen, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen zu einem späteren Zeitpunkt als Scheinrechnungen eingestuft und den gewährten Vorsteuerabzug in Änderungsbescheiden rückgängig gemacht hat (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. September 2012 - VII R 3/11, aaO m. w. N.).

    Da die Norm Schadensersatzcharakter hat, ergibt sich die Höhe der Haftung unabhängig vom Maß des Verschuldens daraus, inwieweit die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich gewesen ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO m. w. N.).

    Für die Berücksichtigung von dort nicht genannten Umständen fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO).

    Da die Haftung "für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile" nach § 71 AO mit der Begehung der mehrfachen Steuerhinterziehungen entstanden ist, wäre die Abführung der nämlichen Umsatzsteuer durch den fiktiven Lieferanten, auch wenn sie in einem Gesamtplan zur Vermeidung eines Steuerschadens vorgesehen sein sollte, unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO).

    Die dem Neutralitätsprinzip geschuldete Korrekturmöglichkeit bieten die Sätze 3 ff. des § 14 c Abs. 2 UStG, indem sie ein gesondertes Verfahren zur Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer vorsehen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens - etwa durch Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer - beseitigt worden ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO m. w. N.).

    Die Ermessensentscheidung im Fall des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO - wie hier gegeben - ist nach der ständigen BFH-Rechtsprechung dahingehend "vorgeprägt", dass es in jedem Fall rechtens ist, den Täter der Steuerhinterziehung persönlich in Haftung zu nehmen (vgl. dazu allgemein nur BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO m. w. N.).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Zur Begründung seines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig sei, weil er gegen die europarechtlichen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts verstoße (Hinweis auf Urteil der 1. Kammer des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 8. Mai 2019 - C-712/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2019, 634).

    Überdies habe der EuGH in seinem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 8. Mai 2019 - C 712/17 in Rz. 25 klargestellt, dass es kein Recht auf Vorsteuerabzug bei fiktiven Lieferungen gebe.

    Diese Auffassung entspreche jedoch weder der Rechtsprechung des BFH zur Haftung nach § 71 AO im Falle eines unberechtigten Vorsteuerabzugs (Hinweis auf Urteil vom 26. September 2012, VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337) noch der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf Urteil der 1. Kammer des EuGH vom 8. Mai 2019, aaO).

    Denn die 1. Kammer des EuGH hat auch in dem vom Antragsteller angeführten Urteil vom 8. Mai 2019 - C 712/17, HFR 2019, 626 in Rz. 25 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Vorsteuerabzug aus sog. Scheinrechnungen auch europarechtlich nicht zulässig ist.

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Gegen die wesentlichen Feststellungen zum Sachverhalt sowie gegen die wesentlichen Rechtsausführungen des LG C... im vorgenannten Urteil (z. B. dass es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen, die dem Vorsteuerabzug seitens der B... AG zugrunde gelegen haben, um sog. "Scheinrechnungen" gehandelt hat, denen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde gelegen hat sowie dass der Antragsteller die streitgegenständlichen Steuerverkürzungen "vorsätzlich" begangen hat) hat der Antragsteller im hiesigen Antragsverfahren keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, sodass die diesbezügliche Bezugnahme des FG auf die Erkenntnisse zum Sachverhalt und Rechtsausführungen des LG C... zulässig ist (vgl. dazu allgemein nur BFH-Urteil vom 23. April 2014 - VII R 41/12, BStBl II 2015, 117 m. w. N.).

    Die Haftung nach § 71 AO umfasst nach dem Wortlaut der Haftungsnorm die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht gewährten Steuervorteile einschließlich der Nachzahlungszinsen in voller Höhe (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 23. April 2014 - VII R 41/12, BStBl II 2015, 117; Jatzke, in: Gosch, AO/FGO, § 71 AO Rz. 14, Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 71 AO Rz. 20; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Rz. 17, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Denn eine solche Überkompensation hätte - läge sie vor - nach Ansicht des BFH, der der Senat folgt, ihre Ursache nicht im Haftungs-, sondern im Umsatzsteuerrecht und müsste ggf. mit den dort vorgesehenen Instrumentarien korrigiert werden (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss vom 12. September 2014 - VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161 m. w. N).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Die Steuerhinterziehung muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft verwirklicht worden sein (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2001 - VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).
  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    USt-VZ 01/2015.
  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Eine solche wäre nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, nur dann beachtlich, wenn zusätzlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 24. Mai 2016 - V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253; Stapperfend, aaO, § 69 Rz. 172 m. w. N.).
  • BFH, 20.09.2016 - X R 36/15

    Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016 - X R 36/15, BFH/NV 2017, 593 m. w. N.).
  • BFH, 17.12.1998 - I B 101/98

    Geschäftsstelle als Betriebsstätte einer ausländischen (hier: ungarischen)

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 - I B 101/98, BFH/NV 1999, 753; Stapperfend, aaO m. w. N.).
  • BFH, 19.03.2014 - III B 74/13

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit des Steuerverwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 19. März 2014 - III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032 Rz. 7; Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., § 69 Rz. 160).
  • BFH, 05.03.1993 - VI R 79/91

    1. Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §

  • BFH, 27.03.2006 - VII B 117/05

    Haftung; Haftungsumfang

  • BFH, 13.11.1990 - VII R 96/88

    Formelle Anforderungen der Rüge eines Finanzamtes hinsichtlich eines

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines

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