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   FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1168/20   

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FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1168/20 (https://dejure.org/2023,9906)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2023 - 1 K 1168/20 (https://dejure.org/2023,9906)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2023 - 1 K 1168/20 (https://dejure.org/2023,9906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 7 EnergieStG, § 2 Abs 2 Nr 1 EnergieStG, § 37a BImSchG, § 37b BImSchG, EGRL 28/2009
    Energiesteuer: Kein Nachweis der Nämlichkeit bei importiertem Biomethan aus dem EU-Ausland, welches ins Erdgasnetz eingeleitet wird - Keine einschränkende Auslegung der §§ 37a, 37b BImschG aufgrund der Warenverkehrsfreiheit - Kein Verstoß gegen Berufsausübungsfreiheit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 37a Abs. 1
    Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages (hier: Biomethan)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages (hier: Biomethan)

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages - bilanzielle Zuordnung von Biomengen - Biomethan aus dem Ausland

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.06.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Vorlage zur Vorabentscheidung - Förderung von Energie aus

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1168/20
    Dass der Nachweis über ein Massebilanzsystem auch über die Grenzen hinweg möglich sein müsse, habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits in seinem Urteil vom 22.06.2017 (Rs. C-549/15, E. ON Biofor Sverige AB, ECLI:EU:C:2017:490, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 2017, 1689) entschieden.

    Auch dies habe der EuGH im Urteil vom 22.06.2017 bereits festgestellt (Rs. C-549/15, E. ON Biofor Sverige AB, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des EuGH in der Rs. C-549/15 gehe fehl, da die beiden Sachverhalte bereits nicht vergleichbar seien.

    Dies hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 22.06.2017 (Rs. C-549/15, E. ON Biofor Sverige AB, Rn. 38 noch zur vorhergehenden Richtlinie, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689) so bestätigt.

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2017 (Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, noch zur vorhergehenden Richtlinie, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689) nämlich festgestellt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Erneuerbare-Energien-RL zwar einen bedeutenden Gestaltungsspielraum, bei der Umsetzung jedoch insbesondere die Warenverkehrsfreiheit des Art. 34 AEUV zu beachten haben (vgl. Rn. 78 des genannten Urteils).

    Denn der Ausschluss der grenzüberschreitenden Anrechnung behindert zumindest mittelbar Einfuhren von nachhaltigem Biomethan nach Deutschland aus anderen Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 79 f., ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Dies betreffe insbesondere die Akzeptanz der Beförderung von Biomethan über die Gasverbundnetze, die die einzig grenzüberschreitende Beförderungsart darstelle, die für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer wirklich konkurrenzfähig sei (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 82, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Der EuGH erkennt eine Einschränkung und damit eine Rechtfertigung der Warenverkehrsfreiheit aus Umweltschutzgründen sowie zur Verhinderung von Missbrauch auch grundsätzlich an, die getroffene Maßnahme müsse jedoch erforderlich sein, um die betreffenden Ziele zu erreichen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 90, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Dies schließt mit ein, dass die jeweiligen Behörden auch Angaben und Unterlagen berücksichtigen, die aus dem in den Herkunftsmitgliedstaaten eingerichteten Massenbilanzsystem stammen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 98, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

    Ohne entsprechende Berücksichtigung verstößt die Ablehnung der Anerkennung ausländischen Biogases gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und kann einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2017, Rs. C-549/15, E. On Biofor Sverige AB, Rn. 99, ECLI:EU:C:2017:490, NVwZ 2017, 1689).

  • BFH, 31.08.1993 - VII B 80/93

    Eingangsabgabenfreie Truppenzollgutverwendung der sowjetischen Streitkräfte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1168/20
    Derartige Dienstvorschriften entfalten keine Außenwirkung (BFH, Beschluss vom 31.08.1993, VII B 80/93, BFH/NV 1994, 210).
  • BFH, 30.06.2021 - VII R 1/19

    Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1168/20
    Im Gegenteil, der BFH hat mittlerweile zum Stromsteuerrecht entschieden, dass eine kaufmännisch-bilanzielle Zuordnung ausreichend sei (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2021, VII R 1/19, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2022, 36, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern [ZfZ] 2022, 24).
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