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   FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12   

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https://dejure.org/2014,23756
FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12 (https://dejure.org/2014,23756)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2014 - 5 K 3082/12 (https://dejure.org/2014,23756)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - 5 K 3082/12 (https://dejure.org/2014,23756)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 Nr 3 S 1 EStG 2002, § 22 Nr 3 S 3 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 11 Abs 2 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Bestechungsgelder von dritter Seite als sonstige Einkünfte - Kein Steuerabzug von Zahlungen des Arbeitnehmers zur Wiedergutmachung des durch Bestechung entstandenen Schadens an seinen ehemaligen Arbeitgeber - Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Einkommensteuer 2006

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Einkommensminderung bei Rückzahlung von Bestechungsgeldern an den Geschädigten zur Wiedergutmachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte Kein Steuerabzug von Zahlungen des Arbeitnehmers zur Wiedergutmachung des durch Bestechung entstandenen Schadens an seinen ehemaligen Arbeitgeber Strafverteidigungskosten sind keine Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte - Kein Steuerabzug von Zahlungen des Arbeitnehmers zur Wiedergutmachung des durch Bestechung entstandenen Schadens an seinen ehemaligen Arbeitgeber - Strafverteidigungskosten sind keine Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1856
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12
    Nachdem der Beklagte die Werbungskosten zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt hatte, erließ er am 1.6.2010 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er die Werbungskosten unter Hinweis auf § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.1.2000 - IX R 87/95 (Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2000, 396) nicht mehr ansetzte.

    Dazu gehören auch die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlten Bestechungsgelder (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 26.1.2000 - IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396).

    Zahlt der Steuerpflichtige die Bestechungsgelder an den Zahlenden zurück, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Jahr des Abflusses Einkünfte mindernd zu berücksichtigen (so BFH, Urteil vom 26.1.2000 - IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396).

    Dadurch wird zwar auch seine Leistungsfähigkeit gemindert, worauf der Bundesfinanzhof in seiner zitierten Rechtsprechung unter anderem abstellt (insbesondere BFH, Urteil vom 26.1.2000 - IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396).

    Für den Fall der Rückzahlung von Bestechungsgeldern an den ursprünglich Zahlenden hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 26.1.2000 (IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396) eine Anwendung dieser Regelung mit der Begründung verneint, dass die Rückzahlung entweder zu negativen Einnahmen führe, auf die § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG schon dem Wortlaut nach nicht anwendbar sei, oder zu Werbungskosten, für die § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG im speziellen Fall verfassungskonform dahingehend einzugrenzen sei, dass die Regelung zurückgezahlte steuerpflichtige Einnahmen nicht erfasse.

    Für diese gilt die verfassungskonforme Eingrenzung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG indes nicht, weil diese nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.1.2000 (IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396), der sich der erkennende Senat anschließt, auf die Fälle beschränkt ist, in denen steuerpflichtige Einnahmen zurückgezahlt werden, was hier gerade nicht der Fall ist.

  • BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96

    Wiederkehrende Einkünfte; Zurückzahlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder in

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12
    Dies habe der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 31.5.2000 (IX R 73/96) nochmals bestätigt.

    Gleiches gilt, wenn das Strafgericht im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung den Verfall der Bestechungsgelder anordnet (so BFH, Urteil vom 31.5.2000 - IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25).

    Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.5.2000 (IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25) nicht entnehmen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12
    Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bewusst schädigt, so z.B. durch eine Vorteilsannahme (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.4.2010 - 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).

    Auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kommt mangels einer Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht in Betracht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.4.2010 - 4 K 2699/06, EFG 2010, 1491).

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 26/14

    Erhalt von Bestechungsgeldern - Herausgabe an den Arbeitgeber - Verzicht von

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2014  5 K 3082/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1856 veröffentlichten Entscheidung hinsichtlich des streitigen Veranlagungszeitraums 2006 als unbegründet abgewiesen.

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