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FG Brandenburg, 13.10.2004 - 1 K 1574/03 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Anfechtung einer Klagerücknahmeerklärung wegen Irrtums; Wirkung der Anfechtung für Prozesshandlungen; Unzulässigkeit des Widerrufs der Rücknahmeerklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 72
Keine Anfechtung einer Klagerücknahmeerklärung wegen Irrtums - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Anfechtung einer Klagerücknahmeerklärung wegen Irrtums
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 13.10.2004 - 1 K 1574/03
- BFH, 26.10.2006 - V R 40/05
Papierfundstellen
- EFG 2005, 1952
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.11.1990 - III S 7/90
Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus FG Brandenburg, 13.10.2004 - 1 K 1574/03
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bei Abgabe der betreffenden Erklärung prozessunfähig war oder in unzulässiger Weise zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlaßt worden ist (vgl. Beschluss des BFH vom 07.11.1990, III S 7/90, BFH/NV 1991, 337;… Gräber/Koch, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung - FGO -, 5. Auflage, § 72 Rz. 21). - BFH, 06.11.1991 - II B 48/91
Auszug aus FG Brandenburg, 13.10.2004 - 1 K 1574/03
Soweit der Kläger die Rücknahmeerklärung wegen Irrtums angefochten hat, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung von Willenserklärungen nicht für die Anfechtung von Prozeßhandlungen gelten (vgl. BFH Beschluss vom 06.11.1991, II B 48/91, juris).
- BFH, 31.05.2007 - V E 2/06
Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindestreitwerts …
Das Finanzgericht (FG) stellte durch Urteil vom 13. Oktober 2004 1 K 1574/03 fest, dass der Kostenschuldner die Klage mit --elektronisch übermitteltem-- Schriftsatz vom 29. Juli 2004 (wirksam) zurückgenommen habe (vgl. "Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2005, 1952). - LSG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - L 9 U 4144/10 Das gilt nur dann nicht, wenn der Kläger bei Abgabe der betreffenden Erklärung prozessunfähig war, in unzulässiger Weise zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist bzw. bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach den §§ 579, 580 ZPO (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 13.10.2004 - 1 K 1574/03 - in Juris m.w.N.).