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   FG Bremen, 20.08.2020 - 1 K 42/18 (2)   

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https://dejure.org/2020,27736
FG Bremen, 20.08.2020 - 1 K 42/18 (2) (https://dejure.org/2020,27736)
FG Bremen, Entscheidung vom 20.08.2020 - 1 K 42/18 (2) (https://dejure.org/2020,27736)
FG Bremen, Entscheidung vom 20. August 2020 - 1 K 42/18 (2) (https://dejure.org/2020,27736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Mehrere Fehler der Zollbehörde bei der Bearbeitung einer auf Anrechnung einer Ware auf ein Windhund-Kontingent gerichteten Zollanmeldung als schwerwiegendes und zur Erstattung der Einfuhrabgaben berechtigendes Fehlverhalten der Zollbehörde im Sinne von Art. 239 Abs. 1, ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus FG Bremen, 20.08.2020 - 1 K 42/18
    Nach der Rechtsprechung sind bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C-48/98, juris).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus FG Bremen, 20.08.2020 - 1 K 42/18
    Dass ein "anderer/besonderer Umstand" im Sinne des Erstattungsrechts nahezu jeder sich nicht standardisiert wiederholende Fall sein könne, ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 01.04.1993 -Rs. C-250/91-, R/W 1993 S. 599, wonach z. B. auch eine unverbindlich erteilte Zollauskunft - sogar die einer ausländischen Zollstelle -, die sich nachträglich als unzutreffend herausstelle, zum Erlass bzw. zur Erstattung berechtigen könne.
  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus FG Bremen, 20.08.2020 - 1 K 42/18
    Des Weiteren führe der EuGH in seinem Urteil vom 19.02.1998 -Rs. T-42196- ZfZ 1998 S. 201 (welches zwar noch zu Art. 13 VO (EWG) Nr. 1430/79 ergangen sei, die Kriterien zum Punkt "besonderer Umstand" für Art. 239 VO (EWG) Nr. 2913/92 durch den EuGH gleichwohl übernommen worden seien) unter Leitsatz 3 recht deutlich aus, dass die Billigkeitsregelung "Sonderfälle" berücksichtigen solle, die nur gelegentlich und nicht regelmäßig geschähen bzw. bei denen der Beteiligte einen Schaden tragen müsste, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte.
  • FG Hamburg, 07.07.2005 - IV 12/02

    Zollrecht: Keine Erstattung bei fehlerhafter Zollanmeldung (falscher

    Auszug aus FG Bremen, 20.08.2020 - 1 K 42/18
    Außerdem steht diese Auffassung - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 07. Juli 2005 zu Geschäftszeichen IV 12/02 (ZfZ 2006, 24 ).
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