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   FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 16/11 Kg   

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https://dejure.org/2011,30586
FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 16/11 Kg (https://dejure.org/2011,30586)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2011 - 15 K 16/11 Kg (https://dejure.org/2011,30586)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 15 K 16/11 Kg (https://dejure.org/2011,30586)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.05.2014 - XI R 56/10

    Zum Kindergeldanspruch eines von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 16/11
    Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG allerdings nur, soweit inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG vorliegen, wobei die Konjunktion "soweit" sowohl konditionale Bedeutung hat als auch ein zeitliches Moment beinhaltet mit der Folge, dass die inländischen Einkünfte den Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren (Urteile des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 16. März 2010 10 K 1829/09 Kg, Rev. BFH III R 27/10, juris; vom 27. April 2010 10 K 3402/08 Kg, Rev. BFH III R 38/10, juris).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2010 - 10 K 1829/09

    Sozialversicherungspflicht Kindergeldberechtigung; Kindergeldanspruch eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 16/11
    Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG allerdings nur, soweit inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG vorliegen, wobei die Konjunktion "soweit" sowohl konditionale Bedeutung hat als auch ein zeitliches Moment beinhaltet mit der Folge, dass die inländischen Einkünfte den Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren (Urteile des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 16. März 2010 10 K 1829/09 Kg, Rev. BFH III R 27/10, juris; vom 27. April 2010 10 K 3402/08 Kg, Rev. BFH III R 38/10, juris).
  • BFH - III R 38/10 (anhängig)
    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 16/11
    Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG allerdings nur, soweit inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG vorliegen, wobei die Konjunktion "soweit" sowohl konditionale Bedeutung hat als auch ein zeitliches Moment beinhaltet mit der Folge, dass die inländischen Einkünfte den Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren (Urteile des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 16. März 2010 10 K 1829/09 Kg, Rev. BFH III R 27/10, juris; vom 27. April 2010 10 K 3402/08 Kg, Rev. BFH III R 38/10, juris).
  • FG Düsseldorf, 27.04.2010 - 10 K 3402/08

    Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers; Entsendung durch polnischen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 16/11
    Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG allerdings nur, soweit inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG vorliegen, wobei die Konjunktion "soweit" sowohl konditionale Bedeutung hat als auch ein zeitliches Moment beinhaltet mit der Folge, dass die inländischen Einkünfte den Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren (Urteile des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 16. März 2010 10 K 1829/09 Kg, Rev. BFH III R 27/10, juris; vom 27. April 2010 10 K 3402/08 Kg, Rev. BFH III R 38/10, juris).
  • FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 10 K 2739/10

    Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht im Inland als Voraussetzung für die

    Dieses Monatsprinzip gebietet es, die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auch wenn sie steuerlich zu einer Veranlagung für ein Kalenderjahr führt, kindergeldrechtlich auf den Zeitraum des Bezugs inländischer Einkünfte zu begrenzen, d. h. die Kindergeldberechtigung davon abhängig zu machen (so bereits Senatsurteile vom 16. März 2010 10 K 1829/09 Kg, juris; vom 27. April 2010 10 K 3402/08 Kg, juris, und vom 2. November 2010 10 K 1301/10 Kg, juris; ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Urteile vom 13. Juli 2011 15 K 1404/08 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1811; 15 K 4669/07 Kg, juris; 15 K 1821/08 Kg, juris; 15 K 1011/09 Kg, juris; 15 K 2319/09 Kg, juris; 15 K 16/11 Kg, juris, und 15 K 206/11 Kg, juris, unter Hinweis darauf, dass der Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 3 EStG nicht mit seinem (Jahres-) Welteinkommen, sondern nur mit den während der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG erzielten inländischen Einkünften der Besteuerung unterliegt).
  • FG Niedersachsen, 23.08.2012 - 5 K 418/10

    Anspruch eines in Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtigen behandelten

    Der Senat kann offenlassen, ob die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG einen Kindergeldanspruch nur für die Zeit begründet, in der der Steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG erzielt (so FG Düsseldorf Urteil vom 13. Juli 2011 15 K 16/11 Kg, juris), denn der Kindergeldanspruch der Klägerin wird nach § 65 EStG wirksam ausgeschlossen.
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