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   FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03   

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https://dejure.org/2003,14677
FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03 (https://dejure.org/2003,14677)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2003 - II 47/03 (https://dejure.org/2003,14677)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. März 2003 - II 47/03 (https://dejure.org/2003,14677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 48b; FGO § 114 Abs. 2
    Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 48b Einkommenssteuergesetz (EStG) im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Niedersachsen, 18.04.2002 - 6 V 55/02

    Freistellungsbescheinigung für Bauabzugssteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03
    Der Ast gehe mit dem Niedersächsischen Finanzgericht (Beschluss vom 18.04.2002 6 V 55/02) davon aus, dass die Verletzung steuerlicher Pflichten vor dem Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 eingeführten § 48 b EStG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für die Beurteilung der Freistellungsvoraussetzungen unerheblich sei.

    Für diese gibt es eine eigenständige Sicherung über die Regelung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in § 13 b Umsatzsteuergesetz ( UStG ; früher das Abzugsverfahren in §§ 51ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV ; vgl. a. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2002 a.a.O.; Nds. FG, Beschluss vom 18.04.2002 6 V 55/02, EFG 2002, 842 ).

    Allerdings kann das Verhalten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit anderen steuerlichen Bereichen durchaus indizielle Bedeutung für die steuerliche Zuverlässigkeit haben (s. Nds. FG, Beschluss vom 18.04.2002 a.a.O.).

    Wenn hierfür Verhaltensweisen aus der Vergangenheit als Indizien herangezogen werden, ist dies nach vorläufiger Meinung des Senats unbedenklich (s. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2002 a.a.O.; and. Nds. FG, Beschluss vom 18.04.2002 a.a.O. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit).

  • FG Düsseldorf, 22.08.2002 - 14 K 1418/02

    Bauabzugssteuer; Freistellungsbescheinigung; Gefährdung des Steueranspruchs;

    Auszug aus FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03
    Eine Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Leistende Steuerbeträge nicht vollständig oder rechtzeitig anmeldet und abführt oder Steuererklärungen nicht vollständig oder rechtzeitig abgibt (FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4.03.2002 10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688 ; vom 03.07.2002 18 V 1183/02 AE (KV), EFG 2003, 99 ; vom 22.08.2002 14 K 1418 E, EFG 2002, 1604 ).

    Für diese gibt es eine eigenständige Sicherung über die Regelung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in § 13 b Umsatzsteuergesetz ( UStG ; früher das Abzugsverfahren in §§ 51ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV ; vgl. a. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2002 a.a.O.; Nds. FG, Beschluss vom 18.04.2002 6 V 55/02, EFG 2002, 842 ).

    Wenn hierfür Verhaltensweisen aus der Vergangenheit als Indizien herangezogen werden, ist dies nach vorläufiger Meinung des Senats unbedenklich (s. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2002 a.a.O.; and. Nds. FG, Beschluss vom 18.04.2002 a.a.O. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit).

  • BFH, 13.11.2002 - I B 147/02

    Bauabzugssteuer im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03
    § 48 b Abs. 1 EStG hat das Finanzamt auf Antrag des Leistenden eine Bescheinigung über die Befreiung vom Steuerabzug gem. § 48 EStG zu erteilen, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und - für den hier nicht relevanten Fall, dass der Leistende im Ausland ansässig ist, BFH, Beschluss vom 13.11.2002 I B 147/02, NV 2003, 262 - ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist.

    Entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren gesicherten Steueranspruchs durch die Erteilung der Freistellungsbescheinigung gefährdet werden könnte (BFH, Beschluss vom 13.11.2002 a.a.O.).

  • FG Berlin, 21.12.2001 - 8 B 8408/01

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03
    Auch das Finanzgericht Berlin stellt auf subjektive Elemente ab, indem es prüft, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluss rechtfertigt, dass er nicht gewillt ist, die Steuergesetze einzuhalten (Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 21.122001 8 B 8408/01, EFG 2002, 330 ).
  • FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 10 V 1007/02

    Steuerabzug bei Bauleistungen; Freistellungsbescheinigung; Inländischer Anbieter;

    Auszug aus FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03
    Eine Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Leistende Steuerbeträge nicht vollständig oder rechtzeitig anmeldet und abführt oder Steuererklärungen nicht vollständig oder rechtzeitig abgibt (FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4.03.2002 10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688 ; vom 03.07.2002 18 V 1183/02 AE (KV), EFG 2003, 99 ; vom 22.08.2002 14 K 1418 E, EFG 2002, 1604 ).
  • BFH, 23.10.2002 - I B 132/02

    Bauabzugsteuer, Freistellungsbescheinigung

    Auszug aus FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03
    Unter diesem Gesichtspunkt ist es in der Regel unzulässig, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b EStG zu erteilen (BFH, Beschlüsse vom 23.10.2002 I B 86/01, NV 2003, 166 und I B 132/02, n.v.).
  • FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 18 V 1183/02

    Freistellungsbescheinigung; Bauabzugssteuer; Steuerrückstände; Gefährdung des

    Auszug aus FG Hamburg, 06.03.2003 - II 47/03
    Eine Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Leistende Steuerbeträge nicht vollständig oder rechtzeitig anmeldet und abführt oder Steuererklärungen nicht vollständig oder rechtzeitig abgibt (FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4.03.2002 10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688 ; vom 03.07.2002 18 V 1183/02 AE (KV), EFG 2003, 99 ; vom 22.08.2002 14 K 1418 E, EFG 2002, 1604 ).
  • FG Köln, 17.06.2009 - 11 K 3017/05

    Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

    Insoweit zu § 48b EStG ergangene Rechtsprechung (z. B. FG Hamburg v. 6.3.2003, II 47/03) sei daher auch unerheblich.

    Für diese gibt es eine eigenständige Sicherung über die Regelung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in § 13b UStG (FG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2003, II 47/03, DStRE 2003, 928; vgl. auch FG Münster, Urteil v. 27.03.2007, 1 K 3554/06 S, DStRE 2008, 448; Ebling in Blümich, § 48b EStG Rz. 30).

    Eine Vernachlässigung steuerlicher Pflichten in Bezug auf die Umsatzsteuer kann lediglich Indiz für mangelnde Erfüllung steuerlicher Pflichten allgemein sein (FG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2003, II 47/03, DStRE 2003, 928; Ebling in Blümich, § 48b EStG Rz. 30).

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