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   FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16   

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https://dejure.org/2018,41107
FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16 (https://dejure.org/2018,41107)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2018 - 6 K 77/16 (https://dejure.org/2018,41107)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2018 - 6 K 77/16 (https://dejure.org/2018,41107)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 11 Abs 2 UmwStG 2006, § 15 Abs 2 S 2 UmwStG 2006, § 15 Abs 2 S 3 UmwStG 2006, § 15 Abs 2 S 4 UmwStG 2006, § 15 Abs 1 UmwStG 2006
    Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung

  • Betriebs-Berater

    Buchwertfortführung bei Spaltung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Realisierung stiller Reserven aufgrund einer durchgeführten Abspaltung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Buchwertfortführung bei Abspaltung und späterer Anteilsveräußerung?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Nachveräußerungssperre bei Abspaltung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung

Sonstiges (2)

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Buchwertfortführung bei Abspaltung - Anmerkung zum Urteil des FG Hamburg vom 18.09.2018 - 6 K 77116" von StB Manuel Brühl, original erschienen in: GmbHR 2019, 140 - 146.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Sperrfrist des § 15 Abs. 2 UmwStG bei Auf- und Abspaltung auf Körperschaften" von StB Dr. Martin Weiss, original erschienen in: StuB 2019, 158 - 161.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 437
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 24.02.1994 - BT-Drs 12/6885
    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16
    In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Begründung des von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 24. Februar 1994 (BT-Drucks. 12/6885 S. 23) hingewiesen.

    Zwar beruft sich die Klägerin zu Recht auf Dokumente der Gesetzeshistorie, die für ihre Auffassung sprechen, allerdings wird im Gesetzentwurf zu den Sätzen 2 und 3 des § 15 Abs. 3 UmwStG a. F. jeweils mindestens ein Anwendungsbeispiel aufgeführt, ohne dass das Verhältnis zum Satz 4 dabei ausdrücklich klargestellt wird (vgl BT-Drucks. 12/6885, S. 23 ff.).

    Bei Inkrafttreten von § 15 UmwStG dachte der Gesetzgeber insbesondere an Anteilsveräußerung durch Steuerausländer, bei denen der Veräußerungsgewinn durch DBA-Bestimmungen nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, und durch steuerbefreite Körperschaften (vgl. BT-Drucks. 12/6885, S. 22 ff.).

    Die Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens führt grundsätzlich zur Aufdeckung der in den Gegenständen enthaltenen stillen Reserven und damit zur Besteuerung (BT-Drucks. 12/6885, S. 22).

    Die Regelungen in § 15 Abs. 3 UmwStG 1995 dienen dazu, missbräuchliche Gestaltungen, die sich aufgrund der Möglichkeit zur Buchwertfortführung ergeben können, zu unterbinden (BT-Drucks. 12/6885, S. 23).

    Die Buchwertfortführung soll in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen die Steuerpflicht der Veräußerung eines Teilbetriebes, eines Mitunternehmeranteils oder einer 100%igen Beteiligung dadurch umgangen wird, dass die Anteile der verbleibenden oder der aufnehmenden Körperschaft nach Abspaltung veräußert werden (BT-Drucks. 12/6885, S. 23).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 62/04

    Buchwertfortführung bei Spaltung von Unternehmen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16
    Der BFH hatte sich in einer Entscheidung vom 3. August 2005 (I R 62/04, BStBl II 2006, 391) vornehmlich mit der Frage zu befassen, ob § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG eine unwiderlegbare Vermutung beinhaltet und dies bejaht.

    Satz 3 und 4 hätten zwar auch als einheitlicher Satz formuliert werden können (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 39).

    Dies spricht in systematischer Hinsicht dafür, dass auch der Satz 3, der sich auf den Satz 2 bezieht, unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 4 eingreifen kann und Satz 4 deshalb nur ein unwiderlegbares Regelbeispiel enthält, um Beweiserleichterungen für das Vorliegen einer Veräußerungsabsicht zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 391).

    Mit der Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung vornehmen, die an einfach zu ermittelnde und objektive Umstände anknüpft, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1995 tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 391).

  • FG Hessen, 10.11.2017 - 4 K 2005/16

    Hinweis: Es besteht die Möglichkeit zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem BFH

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16
    Das FG, welches über das Streitjahr 2010 zu entscheiden hatte, problematisierte zudem, ob die Regelungen des § 15 Abs. 2 UmwStG mit der unionsrechtlichen Fusionsrichtlinie übereinstimmten (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 10. November 2017 4 K 2005/16, DStRK 2018, 130).

    ddd) Anders als in dem vom Hessischen FG entschiedenen Fall (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 10. November 2017 4 K 2005/16, DStRK 2018, 130) hat die unionsrechtliche Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) im Streitjahr 2007 noch keine Auswirkung auf die Anwendung von § 15 Abs. 2 UmwStG, denn diese trat erst 2009 (Art. 18 Richtlinie 2009/133/EG) und nicht schon im Streitjahr 2007 in Kraft.

  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2017 - 6 K 2976/13

    Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung i.S.d. § 42 AO bei

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16
    bb) Ob auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG vorliegen, muss im Streitfall ebenso wenig entschieden werden, wie die Frage, ob die 20%-Grenze des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des § 42 AO weit ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Zusammenhang etwa FG Baden-Württemberg Urteil vom 20. Juni 2017 6 K 2976/13, juris).
  • BFH, 17.01.2018 - I R 27/16

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16
    Für steuerliche Zwecke wird durch § 2 Abs. 1 UmwStG ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz orientiert (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 17. Januar 2018 I R 27/16, BStBl II 2018, 449).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 123/94

    Kostentragung nach Hauptsacheerledigung bei Hinnahme eines verfassungswidrigen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16
    Satz 3 und 4 hätten zwar auch als einheitlicher Satz formuliert werden können (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 39).
  • BFH, 11.08.2021 - I R 39/18

    § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist kein eigenständiger, von Satz 4 losgelöster

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.09.2018 - 6 K 77/16 aufgehoben und werden die Bescheide des Beklagten vom 17.11.2015 über Körperschaftsteuer 2007 und über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2016, dahingehend geändert, dass ein Übertragungsgewinn in Höhe von ... EUR nicht angesetzt wird.

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 18.09.2018 - 6 K 77/16 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 140 veröffentlicht.

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