Rechtsprechung
FG Hamburg, 21.07.2006 - 3 K 13/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG § 1 Abs. 3 § 3 Nr. 3 § 6 Abs. 2; HGB § 177
Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- FG Hamburg (Leitsatz)
Grunderwerbsteuer: Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzung in KG
Papierfundstellen
- EFG 2007, 145
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.12.1990 - IV R 107/89
Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher …
Auszug aus FG Hamburg, 21.07.2006 - 3 K 13/06
BFH vom 13. Dezember 1990, IV R 107/89, BFHE 163, 186 , BStBl II 1992, 510 m. Anm. LS, DStR 1991, 456).
- FG Nürnberg, 31.07.2014 - 4 K 879/12
Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG: Erfordernis der Zugehörigkeit …
Das FG Hamburg (Beschluss vom 21.07.2006 3 K 13/06) und der BFH (Urteil vom 13.12.1990 IV R 107/89) würden betonen, dass eine automatische Nachlassteilung bei Personengesellschaften jedenfalls im grunderwerbsteuerlichen Sinne nicht unterstellt werden könne, auch wenn wegen des gesellschaftsrechtlichen Konstrukts einer Sondererbfolge die Erben statt der Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung eintreten sollten.Für den Fall des Unterliegens sei die Revision zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des FG Hamburg vom 21.07.2006 3 K 13/06.
Auch die Begründung in dem Beschluss des FG Hamburg vom 21.07.2006 3 K 13/06 (EFG 2007, 145) ist nicht auf den Streitfall übertragbar: Dort gingen Kommanditanteile an zwei grundbesitzenden GmbH & Co. KG und damit Anteile an Personengesellschaften auf Miterben über, während im vorliegenden Streitfall das Eigentum an einem einer Personengesellschaft gehörenden Grundstück übertragen worden ist.
Der Beschluss des FG Hamburg vom 21.07.2006 3 K 13/06 (EFG 2007, 145) ist zur Übertragung von Kommanditanteilen ergangen, eine Divergenz liegt mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht vor.