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   FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20   

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FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20 (https://dejure.org/2021,56668)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2021 - 6 K 70/20 (https://dejure.org/2021,56668)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 2021 - 6 K 70/20 (https://dejure.org/2021,56668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 2 GewStG 2002, § 21 EStG 2009, EStG VZ 2012
    Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Eine Bruchteilsgemeinschaft, die sich als "Besitzgesellschaft" in der Weise betätigt, dass sie ihr Anlagevermögen an eine Betriebsgesellschaft vermietet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig, wenn aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen besteht, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 18).

    Die Beteiligung am Besitzunternehmen über eine hundertprozentige Tochterkapitalgesellschaft begründet jedoch aufgrund des Durchgriffsverbotes bei Kapitalgesellschaften keine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. 2020, 147, Rn. 44. Zur Kritik im Schrifttum vgl. Wendt FR 2020, 273, 279).

    Die umgekehrte Betriebsaufspaltung ist nach der Rechtsprechung des BFH vom 8. September 2011 (IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 19; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42) grundsätzlich geeignet eine enge personelle Verflechtung zu begründen, wenn die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens selbst die Rechtsträgerin des Besitzunternehmens beherrscht.

    Zwar begründet die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft nach der Rechtsprechung, anders als eine Kapitalgesellschaft keine Abschirmwirkung, die zu einem Durchgriffsverbot im Sinne der Rechtsprechung des BFH führt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; wohl noch bestätigt durch BFH vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 44).

    Bei der Beteiligung von nicht beherrschten Personengesellschaften an dem Besitzunternehmen liegt keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vor, wenn bei der Besitzgesellschaft umfassend das Einstimmigkeitsprinzip gilt (BFH, Urteil vom 9. November 1983, I R 174/79, BStBl. II 1984, 212, juris Rn. 27 f.; BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 25).

    Sind an der Besitzgesellschaft Personen beteiligt, die nicht auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen, führt das Einstimmigkeitsprinzip dazu, dass auch eine Mehrheitsbeteiligung an dem Besitzunternehmen nicht ausreicht, um im Besitzunternehmen einen mit dem Betriebsunternehmen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 25).

    Von einer Beherrschung kann demnach nur ausgegangen werden, wenn für die Beschlussfassung bei dem Besitzunternehmen insgesamt das einfache Mehrheitsprinzip gilt, dem Rechtsträger des Betriebsunternehmens die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die laufende Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung des streitgegenständlichen Grundstücks übertragen worden ist oder die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis betreffend die Nutzungsüberlassung durch alle an dem Besitzunternehmen Beteiligten gemeinsam erfolgt und die Beschlussfassung mit einfacher Stimmmehrheit nach Anteilen erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 26 f.; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42, 45).

    Darüber hinaus ist in dem Fall, dass - wie vorliegend jedenfalls mittelbar - die an der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens mehrheitlich beteiligte (juristische) Person personenidentisch mit der Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens ist (umgekehrte Betriebsaufspaltung) unschädlich, wenn bei der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens (allein) die laufende Verwaltung nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 47).

    In dem vom IV. Senat des BFH 2011 entschiedenen Fall galt betreffend den Abschluss und die Beendigung der Nutzungsüberlassungsverträge das Mehrheitsprinzip (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 33).

    Dem steht nicht entgegen, dass die C Holding AG lediglich mittelbar über die A AG an der Besitzgesellschaft beteiligt ist und nach der Rechtsprechung des BFH zur Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften eine enge personelle Verflechtung nicht über eine Kapitalgesellschaft "vermittelt" werden kann (BFH vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24).

  • BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Die Beteiligung am Besitzunternehmen über eine hundertprozentige Tochterkapitalgesellschaft begründet jedoch aufgrund des Durchgriffsverbotes bei Kapitalgesellschaften keine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. 2020, 147, Rn. 44. Zur Kritik im Schrifttum vgl. Wendt FR 2020, 273, 279).

    Die umgekehrte Betriebsaufspaltung ist nach der Rechtsprechung des BFH vom 8. September 2011 (IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 19; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42) grundsätzlich geeignet eine enge personelle Verflechtung zu begründen, wenn die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens selbst die Rechtsträgerin des Besitzunternehmens beherrscht.

    Zwar begründet die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft nach der Rechtsprechung, anders als eine Kapitalgesellschaft keine Abschirmwirkung, die zu einem Durchgriffsverbot im Sinne der Rechtsprechung des BFH führt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; wohl noch bestätigt durch BFH vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 44).

    Von einer Beherrschung kann demnach nur ausgegangen werden, wenn für die Beschlussfassung bei dem Besitzunternehmen insgesamt das einfache Mehrheitsprinzip gilt, dem Rechtsträger des Betriebsunternehmens die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die laufende Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung des streitgegenständlichen Grundstücks übertragen worden ist oder die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis betreffend die Nutzungsüberlassung durch alle an dem Besitzunternehmen Beteiligten gemeinsam erfolgt und die Beschlussfassung mit einfacher Stimmmehrheit nach Anteilen erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 26 f.; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42, 45).

    Darüber hinaus ist in dem Fall, dass - wie vorliegend jedenfalls mittelbar - die an der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens mehrheitlich beteiligte (juristische) Person personenidentisch mit der Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens ist (umgekehrte Betriebsaufspaltung) unschädlich, wenn bei der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens (allein) die laufende Verwaltung nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 47).

    In der Entscheidung des IV. Senat von 2019 geht dieser ebenfalls davon aus, dass auch bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung eine Beherrschung nur gegeben ist, wenn auch Abschluss und Beendigung der wesentlichen Nutzungsüberlassungsverträge nach dem Mehrheitsprinzip erfolgen (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 48).

  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00

    Einkommensteuer - Eheleute - Grundgesetzlicher Schutz der Ehe -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Aus dem Urteil des BFH vom 29. August 2001 (VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185), dem der BFH auch in seinem Urteil vom 18. August 2005 (VI R 59/04, BStBl. II 2005, 830) folge, ergebe sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der personellen Verflechtung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen zwischen den Bruchteilsgemeinschaftern des Besitzunternehmens eine konkludent gegründete BGB-Innengesellschaft gegeben sei.

    Aus den Urteilen des BFH vom 18. August 2005 (IV R 59/04, BStBl. II 2005, 830) und vom 29. August 2001 (VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185) ergebe sich, dass ein Gegenstand steuerlich auch dann der Gesellschaft (als Sonderbetriebsvermögen I) zuzuordnen sei, wenn er nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern gemeinschaftlich durch die Gesellschafter als Bruchteilsvermögen gehalten werde.

    Da die Gemeinschafter beziehungsweise ihre Gesellschafter nicht an dem Betriebsunternehmen beteiligt seien, könne nach dem Urteil des BFH vom 29. August 20[0]1 (VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185) dessen Förderung nicht ihr gemeinsamer Zweck sein.

    a) Auch eine Bruchteilsgemeinschaft kann grundsätzlich Rechtsträgerin eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein (z. B. BFH, Urteil vom 29. August 2001, VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185, juris Rn. 15 m.w.N.).

    (a) Es kann dahinstehen, ob sich aus der Rechtsprechung des BFH vom 29. August 2001 (VIII R 34/00, BFH/[N]V 2002, 185, juris Rn. 15) ein allgemeiner Rechtsgedanke ergibt, nach dem innerhalb eines Konzerns Tochter- oder Enkelgesellschaften grundsätzlich den gemeinsamen Zweck verfolgen, den wirtschaftlichen Erfolg der Muttergesellschaft zu fördern und damit regelmäßig eine BGB-Innengesellschaft bilden.

    Ausreichend ist, dass die Gesellschafter den Gegenstand für den Gesellschaftszweck schuldrechtlich einsetzen (BFH, Urteil vom 29. August 2001, VIII R 34/00, BFH/[N]V 2002, 185, juris Rn. 16).

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Aus dem Urteil des BFH vom 29. August 2001 (VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185), dem der BFH auch in seinem Urteil vom 18. August 2005 (VI R 59/04, BStBl. II 2005, 830) folge, ergebe sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der personellen Verflechtung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen zwischen den Bruchteilsgemeinschaftern des Besitzunternehmens eine konkludent gegründete BGB-Innengesellschaft gegeben sei.

    Dabei sei nach dem Urteil des BFH vom 18. August 2005 (IV R 59/04, BStBl. II 2005, 830) nicht erforderlich, dass die Gesellschafter sich bewusst gewesen seien, eine BGB-Innengesellschaft zu begründen.

    Aus den Urteilen des BFH vom 18. August 2005 (IV R 59/04, BStBl. II 2005, 830) und vom 29. August 2001 (VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185) ergebe sich, dass ein Gegenstand steuerlich auch dann der Gesellschaft (als Sonderbetriebsvermögen I) zuzuordnen sei, wenn er nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern gemeinschaftlich durch die Gesellschafter als Bruchteilsvermögen gehalten werde.

  • BGH, 11.09.2018 - II ZR 161/17

    Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Nicht erforderlich ist die Teilnahme der Gesellschaft selbst am Rechtsverkehr (BGH, Urteil vom 11. September 2018, II ZR 161/17, NJW 2019, 161, juris Rn. 11).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung werden gemeinsam beherrscht, wenn eine Person oder Personengruppe in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (BFH, Urteil vom 16. Mai 2013, IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, juris Rn. 34).
  • BFH, 01.12.1989 - III R 94/87

    Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen muss dabei eine enge personelle Verflechtung bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 1. Dezember 1989, III R 94/87, BStBl. II 1990, 500, juris Rn. 16, 19 ff.).
  • BFH, 09.11.1983 - I R 174/79

    Keine Betriebsaufspaltung bei mehrheitlicher Beteiligung, wenn

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Bei der Beteiligung von nicht beherrschten Personengesellschaften an dem Besitzunternehmen liegt keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vor, wenn bei der Besitzgesellschaft umfassend das Einstimmigkeitsprinzip gilt (BFH, Urteil vom 9. November 1983, I R 174/79, BStBl. II 1984, 212, juris Rn. 27 f.; BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 25).
  • BFH, 27.08.2021 - VIII B 126/20

    Absehen von einer durch Beweisbeschluss angeordneten Beweisaufnahme als

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Dies wurde den Beteiligten auch bereits in der mündlichen Verhandlung nach der Durchführung der Zeugenvernehmung des Zeugen H mitgeteilt und zu Protokoll diktiert (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 27. August 2021, VIII B 126/20, zitiert nach juris).
  • BGH, 09.10.1974 - IV ZR 164/73
    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20
    Der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft bedarf grundsätzlich keiner Schriftform und kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974, IV ZR 164/73, NJW 1974, 2278).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

  • BFH, 11.11.1982 - IV R 117/80

    Zur Betriebsaufspaltung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft (Besitzunternehmen)

  • BFH, 18.01.1973 - IV R 196/71

    Betrieb eines Arbeiterwohnheims im allgemeinen Gewerbebetrieb

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