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   FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20   

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https://dejure.org/2021,12582
FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20 (https://dejure.org/2021,12582)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2021 - 3 K 139/20 (https://dejure.org/2021,12582)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 3 K 139/20 (https://dejure.org/2021,12582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2009, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 9 Nr 2 S 1 GewStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2014
    Gewerbesteuer: Keine Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften bei der Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuer: Keine Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften bei der Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuer: Keine Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften bei der Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Kein Gewerbebetrieb bei Aufwärtsinfektion gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften bei der Gewerbesteuer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
    Das gilt auch für Personengesellschaften, die ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (Anschluss an BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649).

    Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2019 Einspruch ein und nahm zur Begründung auf die Entscheidung des BFH vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) Bezug.

    Der Feststellungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft ohne Anwendung einer Geringfügigkeitsgrenze zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte führe, wie der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) entschieden habe.

    Der hiesige Fall entspreche dem vom BFH mit Urteil vom 6. Juni 2019 entschiedenen Fall (IV R 30/16).

    § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG ist auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-) Einkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft abfärben, verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994).

    Jedoch ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nach Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994, mit zustimmenden Anmerkungen Steinhauff, jurisPR-SteuerR 39/2019 Anm. 3; Schreiber, NZG 2019, 1172; Adrian, StuB 2019, 817; Schiffers, Ubg 2019, 529; Trossen, Ubg 2019, 531; ebenso Bode in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15 EStG Rn. 230, Stand Juli 2020; kritisch Pohl, Ubg 2019, 533).

    Denn anders als im Fall einer gemischt tätigen Gesellschaft (Alternative 1), bei der auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfte aus unterschiedlichen Tätigkeiten zu ermitteln sind, werden im Fall einer nicht gewerblich tätigen Obergesellschaft mit Beteiligung an einer gewerblichen Untergesellschaft die Beteiligungseinkünfte nicht auf der Ebene der Obergesellschaft, sondern auf der der Untergesellschaft ermittelt und der Obergesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lediglich zugerechnet (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994).

    Im Ergebnis würden also nur die abgefärbten, nicht originär gewerblichen Einkünfte der Obergesellschaft bei ihr mit Gewerbesteuer belastet (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994).

    Denn der Gewinn der Untergesellschaft, der der Obergesellschaft anteilig zugerechnet wird, ist im Regelfall schon auf der Ebene der Untergesellschaft mit Gewerbesteuer belastet worden, so dass die von der Obergesellschaft aus ihrer Beteiligung bezogenen gewerblichen Einkünfte schon um die darauf entfallende Gewerbesteuer gemindert sind (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994).

    f) Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020 (BStBl I 2020, 1032) sollen die in dem Urteil des BFH vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994), in dem über eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden war, zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein anzuwenden sein und sind dementsprechend im Streitfall vom Beklagten auch nicht angewandt worden.

    Wie der BFH zutreffend ausführt, wäre andernfalls eine Regelung unabhängig davon, ob für sie überhaupt legitime Gründe sprechen, schon dann verfassungsgemäß, wenn der Steuerpflichtige sich ihr weitgehend risikolos und ohne großen Aufwand entziehen könnte (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994; ebenso Paus, FR 2019, 897).

    g) Soweit in der Literatur Kritik an dem BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994) geübt worden ist, geht diese zum einen noch weitergehend in die Richtung, dass die vom BFH angeführten Argumente auch für die Einkommensteuer von Bedeutung seien und dort zu einer Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG führten (so Paus, FR 2019, 897; Krumm in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 15 Rn. 150).

    Zwar war Gegenstand des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994) nicht ein Gewerbesteuermessbescheid, sondern ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
    e) Der BFH nimmt in der zitierten Entscheidung zur weiteren Begründung auf andere Fallgestaltungen Bezug, in denen nicht gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerrechtlich als gewerblich gelten, nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen werden, weil dies gewerbesteuerrechtlich wegen fehlender Gefährdung des Gewerbesteueraufkommens nicht geboten ist, so auf die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG nicht gewerblich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001, IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152), auf die Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. August 2015, IV R 26/13, BStBl II 2016, 408), auf die am gewerbesteuerlichen Freibetrag orientierte Bagatellgrenze bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG (BFH, Urteil vom 27. August 2014, VIII R 6/12, BStBl II 2015, 1002) und auf die fehlende Abfärbewirkung negativer Einkünfte aus einer (originär) gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BFHE 261, 157; mittlerweile überholt durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl I 2019, 2451, mit Wirkung vom 18. Dezember 2019).
  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
    Doch sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nur geringer, wenn die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, lassen das Erfordernis eines legitimen Sachgrundes für die Ungleichbehandlung aber nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17, BGBl I 2019, 737, NJW 2019, 1793).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
    Bei den Ausführungen des BFH zur einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht um ein sog. obiter dictum, also um bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen, sondern um entscheidungstragende Rechtssätze, weil sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele (vgl. zu dieser Differenzierung BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).
  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
    e) Der BFH nimmt in der zitierten Entscheidung zur weiteren Begründung auf andere Fallgestaltungen Bezug, in denen nicht gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerrechtlich als gewerblich gelten, nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen werden, weil dies gewerbesteuerrechtlich wegen fehlender Gefährdung des Gewerbesteueraufkommens nicht geboten ist, so auf die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG nicht gewerblich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001, IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152), auf die Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. August 2015, IV R 26/13, BStBl II 2016, 408), auf die am gewerbesteuerlichen Freibetrag orientierte Bagatellgrenze bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG (BFH, Urteil vom 27. August 2014, VIII R 6/12, BStBl II 2015, 1002) und auf die fehlende Abfärbewirkung negativer Einkünfte aus einer (originär) gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BFHE 261, 157; mittlerweile überholt durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl I 2019, 2451, mit Wirkung vom 18. Dezember 2019).
  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
    e) Der BFH nimmt in der zitierten Entscheidung zur weiteren Begründung auf andere Fallgestaltungen Bezug, in denen nicht gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerrechtlich als gewerblich gelten, nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen werden, weil dies gewerbesteuerrechtlich wegen fehlender Gefährdung des Gewerbesteueraufkommens nicht geboten ist, so auf die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG nicht gewerblich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001, IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152), auf die Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. August 2015, IV R 26/13, BStBl II 2016, 408), auf die am gewerbesteuerlichen Freibetrag orientierte Bagatellgrenze bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG (BFH, Urteil vom 27. August 2014, VIII R 6/12, BStBl II 2015, 1002) und auf die fehlende Abfärbewirkung negativer Einkünfte aus einer (originär) gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BFHE 261, 157; mittlerweile überholt durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl I 2019, 2451, mit Wirkung vom 18. Dezember 2019).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
    e) Der BFH nimmt in der zitierten Entscheidung zur weiteren Begründung auf andere Fallgestaltungen Bezug, in denen nicht gewerbliche Einkünfte, die einkommensteuerrechtlich als gewerblich gelten, nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen werden, weil dies gewerbesteuerrechtlich wegen fehlender Gefährdung des Gewerbesteueraufkommens nicht geboten ist, so auf die Erstreckung der Gewerbesteuerfreiheit auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG nicht gewerblich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001, IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152), auf die Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. August 2015, IV R 26/13, BStBl II 2016, 408), auf die am gewerbesteuerlichen Freibetrag orientierte Bagatellgrenze bei der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG (BFH, Urteil vom 27. August 2014, VIII R 6/12, BStBl II 2015, 1002) und auf die fehlende Abfärbewirkung negativer Einkünfte aus einer (originär) gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BFHE 261, 157; mittlerweile überholt durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl I 2019, 2451, mit Wirkung vom 18. Dezember 2019).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20
    Die Regelung soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, BGBl I 2008, 1006).
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