Rechtsprechung
   FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56658
FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18 (https://dejure.org/2021,56658)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2021 - 4 K 65/18 (https://dejure.org/2021,56658)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 2021 - 4 K 65/18 (https://dejure.org/2021,56658)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,56658) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Pos 7412 UPos 2000 KN, Pos 7418 KN, Pos 7419 KN, AllgVorschr 3 Buchst a KN, Abschn 15 Anm 2 Buchst a KN
    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern (sog. Rändelmuttern)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern (sog. Rändelmuttern)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.05.2002 - VII B 189/01

    Tarifierung von "Titan-Interferenz-Schrauben"

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Der Begriff "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der beschließende Senat folgt, nicht aus sich selbst heraus, sondern im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV KN zu verstehen (BFH, Beschluss vom 7. Mai 2002, VII B 189/01, juris).

    Der Sinn dieser zolltariflichen Regelung besteht gerade darin, mögliche Streitereien um die konkreten Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten solcher Waren aus unedlen Metallen zu vermeiden und sie unabhängig von ihrer konkreten Verwendung einer einheitlichen Tarifposition des jeweiligen Stoffkapitels zuzuweisen (BFH, Beschluss vom 7. Mai 2002, VII B 189/01, juris).

  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, C-121/95, juris; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN).
  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14. November 2000, VII R 83/99, juris).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1997, C-143/96, juris).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, C-121/95, juris; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VII R 78/00, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN).
  • BFH, 09.05.2000 - VII R 14/99

    Tarifierung von Schwimmshorts; Badeshorts

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Weiter werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 9. Mai 2000, VII R 14/99, juris).
  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Diese Vorschrift des ZK ist trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex - UZK) mit Wirkung zum 1. Mai 2016 vorliegend anwendbar, da es sich bei Art. 201 ZK um eine materiellrechtliche Vorschrift handelt und die Einfuhr der Waren vor Mai 2016 im Geltungszeitraum des ZK stattgefunden hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12.10.2016, 4 K 160/14, juris, Rn. 37 f.).
  • FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 5/07

    Zollrecht: Tarifierung von Überwurfmuttern

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Folglich sind Waren aus Kupfer, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie ihrer Bestimmung, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen, als Rohrverbindungsstücke aus Kupfer in die Position 7412 KN einzureihen, selbst wenn es sich um Spezialrohrverbindungsstücke handelt, die, weil sie etwa besonders konstruiert sind, konkret nur für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt werden und auch nur für diesen besonderen Zweck eingesetzt werden können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15. April 2009, 4 K 5/07, juris zur Einreihung von Überwurfmuttern aus Eisen, die zur Verschraubung von Gasmessgeräten mit Gasleitungen dienen, als Rohrverbindungsstücke in die Position 7307 KN; FG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2015, 4 K 150/14, juris, zur Einreihung einer Überwurfmutter als Rohrverbindungsstück der Position 7309 KN).
  • FG Hamburg, 30.06.2015 - 4 K 150/14

    Zolltarif: Einreihung von Überwurfmuttern

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2021 - 4 K 65/18
    Folglich sind Waren aus Kupfer, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie ihrer Bestimmung, ein Rohr an eine andere Vorrichtung anzuschließen, als Rohrverbindungsstücke aus Kupfer in die Position 7412 KN einzureihen, selbst wenn es sich um Spezialrohrverbindungsstücke handelt, die, weil sie etwa besonders konstruiert sind, konkret nur für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt werden und auch nur für diesen besonderen Zweck eingesetzt werden können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 15. April 2009, 4 K 5/07, juris zur Einreihung von Überwurfmuttern aus Eisen, die zur Verschraubung von Gasmessgeräten mit Gasleitungen dienen, als Rohrverbindungsstücke in die Position 7307 KN; FG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2015, 4 K 150/14, juris, zur Einreihung einer Überwurfmutter als Rohrverbindungsstück der Position 7309 KN).
  • FG Hamburg, 14.04.2022 - 4 K 116/17

    Einfuhrabgaben, Antidumpingzoll: Kein Antidumpingzoll auf bestimmte

    aa) Zum einen folgt dies aus den Ausführungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 647/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 178, 5) und des Urteils des erkennenden Gerichts vom 26. November 2021, 4 K 65/18, wonach für die Prüfung des Vorliegens eines Rohrverbindungsstücks ein Schlauch wie ein Rohr zu behandeln ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht