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   FG Hamburg, 28.08.2017 - 2 K 184/15   

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https://dejure.org/2017,34099
FG Hamburg, 28.08.2017 - 2 K 184/15 (https://dejure.org/2017,34099)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2017 - 2 K 184/15 (https://dejure.org/2017,34099)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. August 2017 - 2 K 184/15 (https://dejure.org/2017,34099)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 90 Abs 1 S 1 AO, § 162 Abs 2 S 2 AO, § 14 Abs 4 S 1 Nr 4 UStG 2005, § 22 Abs 6 UStG 2005, § 63 Abs 1 UStDV 2005
    Umsatzsteuer: Schätzungsbefugnis bei ungeklärten Einlagen/fehlenden Rechnungsnummern

  • IWW

    AO § 90 Abs. 1, AO § 162, UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, UStG § 22 Abs. 6, UStDV § 63 Abs. 1

  • rewis.io
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Schätzungsbefugnis bei ungeklärten Einlagen / fehlenden Rechnungsnummern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ungeklärte Bareinzahlungen: Schätzung möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Die Pflichtangaben im Einzelnen
    Rechnungsnummer
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.06.2013 - X B 132/12

    Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach Einbuchung ungeklärter Einnahmen

    Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2017 - 2 K 184/15
    Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2013 X B 132/12, BFH/NV 2013, 1593; vom 30. März 2006 III B 56/05, BFH/NV 2006, 1485; vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56; vom 4. Dezember 2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476; für Umsatzsteuer FG München, Beschluss vom 19. Februar 2013 14 V 286/13, juris).

    Gelingt dem Steuerpflichtigen nicht, die Herkunft der in das Betriebsvermögen überführten Barmittel aufzuklären, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462; BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88-89/07,  BFH/NV 2009, 2047; BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 132-133/12, BFH/NV 2013, 1593).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2017 - 2 K 184/15
    Gelingt dem Steuerpflichtigen nicht, die Herkunft der in das Betriebsvermögen überführten Barmittel aufzuklären, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462; BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88-89/07,  BFH/NV 2009, 2047; BFH-Beschluss vom 13. Juni 2013 X B 132-133/12, BFH/NV 2013, 1593).
  • BFH, 07.02.2017 - X B 79/16

    Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der

    Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2017 - 2 K 184/15
    Abhängig ist dies von der tatsächlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 X B 79/16, BFH/NV 2017, 774).
  • FG Köln, 07.12.2017 - 15 K 1122/16

    Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei

    In einem jüngeren Beschuss vom 7. Februar 2017 (X B 79/16, BFH/NV 2017, 774) führt der BFH aus, dass Lücken in der Rechnungsnummernabfolge im konkreten - vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilenden - Einzelfall eine Hinzuschätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags rechtfertigen können, jedenfalls wenn das FG aufgrund der Vielzahl von Lücken bei den Rechnungsnummern in Kombination mit nachweisbar nicht verbuchten Rechnungen die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet ansieht (vgl. hierzu auch das zeitlich nachfolgende Urteil des FG Hamburg vom 28. August 2017 2 K 184/15, Juris).
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