Rechtsprechung
FG Hessen, 13.01.2011 - 13 K 1261/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Herausnahme von Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abgabenordnung (AO) von der Restschuldbefreiung
- RA Kotz
Restschuldbefreiung - Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 302 Nr. 1; InsO § 302 Nr. 2; AO § 235
Feststellung von Zinsen als Forderungen aus unerlaubter Handlung in einem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren;Hinterziehungszinsen; Restschuldbefreiung; Unerlaubte Handlung; Insolvenz - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Feststellung von Zinsen als Forderungen aus unerlaubter Handlung in einem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 13.01.2011 - 13 K 1261/10
- BFH, 20.03.2012 - VII R 12/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich …
Auszug aus FG Hessen, 13.01.2011 - 13 K 1261/10
Zur Begründung führt er an, dass bereits der BFH in seiner Entscheidung vom 19. August 2008 VII R 6/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 947, entschieden habe, dass eine Steuerhinterziehung als solche keinen zivilrechtlichen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - begründe.Der BFH hat insoweit entschieden, dass Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, die sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen unterschiedlichen Regelungen unterliegen und deshalb keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung darstellen (vgl. Urteil des BFH vom 24. Oktober 1996 VII R 113/94, BStBl II 1997, 308; Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl II 2008, 947).
Selbst, wenn der Steueranspruch, wie vorliegend der Zinsanspruch, auf eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Steuer bzw. auf eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO zurückzuführen sein sollte, beruht er nicht auf einer unerlaubten Handlung des Steuerschuldners, sondern auf der Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestandes, an den das Gesetz eine Zahlungspflicht knüpft, § 38 AO, (vgl. Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl II 2008, 947).
Ein Schutzgesetz erfordert die zumindest teilweise Ausrichtung auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art der Verletzung (vgl. Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl II 2008, 947, m.w.N).
§ 370 AO bezweckt, das öffentliche Interesse des Fiskus am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen bestimmter einzelner Steuern zu schützen (vgl. Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl II 2008, 947).
- BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94
Verwaltungsvollstreckung - Pfändungsschutzgrenzen - Straftatbestand der …
Auszug aus FG Hessen, 13.01.2011 - 13 K 1261/10
Der BFH hat insoweit entschieden, dass Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, die sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen unterschiedlichen Regelungen unterliegen und deshalb keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung darstellen (vgl. Urteil des BFH vom 24. Oktober 1996 VII R 113/94, BStBl II 1997, 308; Urteil des BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07, BStBl II 2008, 947). - FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 106/06
Abgabenordnung/Insolvenzordnung: Zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung
Auszug aus FG Hessen, 13.01.2011 - 13 K 1261/10
Zudem habe das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2001 2 K 106/06, EFG 2007, 1309, ausgeführt, dass Steuerforderungen auch dann keine Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO darstellten, wenn eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorliege.