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   FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14   

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FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14 (https://dejure.org/2016,22340)
FG Köln, Entscheidung vom 01.06.2016 - 14 K 545/14 (https://dejure.org/2016,22340)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Juni 2016 - 14 K 545/14 (https://dejure.org/2016,22340)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Veräußerungsgeschäft - Abgrenzung zwischen Rückabwicklung und Rückkauf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

  • Betriebs-Berater

    Veräußerungsgeschäft - Abgrenzung von Rückabwicklung und Rückkauf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 4
    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Private Veräußerungsgeschäfte - Rückkauf von Anteilen an grundstücksverwaltender PersGes kann steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückkauf von Anteilen als privates Veräußerungsgeschäft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Veräußerungsgeschäft - Abgrenzung von Rückabwicklung und Rückkauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1878
  • BB 2016, 2080
  • EFG 2016, 1612
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04

    Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum (Hinweis u.a. auf Urteile des BGH vom 17. November 2005 III ZR 350/04; BFH vom 14. Dezember 1982 VIII R 54/81, BStBl II 1983, 315; vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BStBl II 2007, 162; FG Rheinland-Pfalz vom 02. September 2004 - 4 K 1144/03, DStRE 2005, 156; Hessischen FG vom 02. Juli 2007 - 11 K 283/06; Beschluss des FG München vom 10. Februar 2013 - 13 V 3809/09, Juris) und auch durch die Finanzverwaltung (Hinweis auf Verfügung d. bayerischen Landesamts für Steuern - LfSt Bayern - vom 23. November 2007 S2256 - 33 St 32/St 33; H 23 EStH 2007) sei anerkannt, dass derartige Vorgänge nur einen Teilakt im Rahmen einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung und kein Veräußerungsgeschäft darstellten.

    a) Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person aufgefasst (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 2003 XI R 26/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).

    b) Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt (gefestigte Rechtsprechung, grundlegend BFH-Urteil in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162; zuletzt BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 21/14, BFH/NV 2015, 1567, jeweils m.w.N.).

    Ebenso gilt dies, wenn die Rückgewähr darauf beruht, dass das der ursprünglichen Anschaffung zugrunde liegende Rechtsgeschäft durch Aufhebungsvertrag aufgehoben wird (BFH-Urteil in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162) oder wenn aufgrund eines vertraglich oder gesetzlich eröffneten Rücktritts vom Vertrag ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 Abs. 1 BGB begründet wird.

    Eine Rückabwicklung liegt auch vor, wenn der Erwerber des Wirtschaftsguts im Falle der Leistungsstörung seine ursprüngliche Gegenleistung im Wege des Schadensersatzes zurückerhält und Zug um Zug aufgrund des Prinzips der Naturalrestitution und des damit verbundenen schadensrechtlichen Bereicherungsverbots bzw. aufgrund seiner Schadensminderungspflicht das erworbene Wirtschaftsgut dem Veräußerer zurücküberträgt (BFH-Urteil in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162; BGH-Urteil in NJW 2006, 499).

  • FG München, 16.04.2015 - 13 K 2956/11

    Übertragung von Kommanditanteilen an Immobilienfonds;Abgrenzung Veräußerung -

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    Bei der Abgrenzung des (neuen) Veräußerungsgeschäfts von der Rückabwicklung einer früheren Anschaffung sind die Gesamtumstände der (erneuten) Übertragung des Wirtschaftsguts nach der (ursprünglichen) Anschaffung maßgebend (ebenso FG München, Urteil vom 16. April 2015 - 13 K 2956/11, EFG 2015, 1447, Rdn. 40).

    Es handelt sich damit lediglich um eine vertragliche Modalität und nicht um eine Gegenleistungspflicht (vgl. FG München, Urteil in EFG 2015, 1447, Rdn. 46).

    Der Auszahlungsbetrag ist insbesondere bei der Übernahme von Schulden durch den Erwerber zu erhöhen, soweit der Veräußerer hierdurch von Verbindlichkeiten befreit wird (FG München, Urteil in EFG 2015, 1447, Rdn. 54).

    Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man in die Ermittlung des Veräußerungspreises die Entwicklung des Gesellschafter Kapitalkontos einbezieht, dass auch die anteiligen Verbindlichkeiten einschließt (so FG München, Urteil in EFG 2015, 1447, Rdn. 55).

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    In der Rechtsprechung und im Schrifttum (Hinweis u.a. auf Urteile des BGH vom 17. November 2005 III ZR 350/04; BFH vom 14. Dezember 1982 VIII R 54/81, BStBl II 1983, 315; vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BStBl II 2007, 162; FG Rheinland-Pfalz vom 02. September 2004 - 4 K 1144/03, DStRE 2005, 156; Hessischen FG vom 02. Juli 2007 - 11 K 283/06; Beschluss des FG München vom 10. Februar 2013 - 13 V 3809/09, Juris) und auch durch die Finanzverwaltung (Hinweis auf Verfügung d. bayerischen Landesamts für Steuern - LfSt Bayern - vom 23. November 2007 S2256 - 33 St 32/St 33; H 23 EStH 2007) sei anerkannt, dass derartige Vorgänge nur einen Teilakt im Rahmen einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung und kein Veräußerungsgeschäft darstellten.

    Denn die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BGH-Urteil vom 17. November 2005 III ZR 350/04, NJW 2006, 499, BFH/NV 2006, Beilage 2, 187).

    Eine Rückabwicklung liegt auch vor, wenn der Erwerber des Wirtschaftsguts im Falle der Leistungsstörung seine ursprüngliche Gegenleistung im Wege des Schadensersatzes zurückerhält und Zug um Zug aufgrund des Prinzips der Naturalrestitution und des damit verbundenen schadensrechtlichen Bereicherungsverbots bzw. aufgrund seiner Schadensminderungspflicht das erworbene Wirtschaftsgut dem Veräußerer zurücküberträgt (BFH-Urteil in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162; BGH-Urteil in NJW 2006, 499).

    So ist die Rückabwicklung auch angenommen worden, wenn die Schadensersatzleistung von einem Bürgen erbracht wurde und diesem im Gegenzuge das Wirtschaftsgut Zug um Zug übertragen wurde, wobei dies auch gilt, wenn die Wirtschaftgüter in KG-Anteilen verkörpert waren und dann diese Anteile (rück-)übertragen wurden (BGH-Urteil in NJW 2006, 499).

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98

    Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    Darüber hinaus können aber auch andere marktoffenbare Vorgänge als Veräußerung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG zu beurteilen sein, etwa der Tausch eines Fremdwährungsguthabens (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614) oder das Glattstellungsgeschäft, mit dem ein Optionsberechtigter sich von seiner Option, die er nach den Handelsbedingungen der Börse nicht an Dritte veräußern kann, trennt und dadurch auf dem einzig möglichen Vertragsweg die Werterhöhungen des Wirtschaftsgutes realisiert (BFH-Urteil vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752).

    Vielmehr stellt die Rechtsprechung auf die "Marktoffenbarkeit" ab (z.B. BFH-Urteile in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; in BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752).

    So hat der BFH ein marktoffenbares Geschäft schon dann angenommen, wenn bei einem Fremdwährungsguthaben eine Umschreibung des Guthabens in einen DM-Betrag erfolgt ist (Urteil in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614).

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    Unabhängig davon drängte sich die Frage des Zuflusses und der steuerlichen Bewertung im Falle des Forderungsverzichts ausgehend von der Rechtsauffassung der Kläger angesichts der langjährigen Rechtsprechung hierzu (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.07.1997 GrS 1/94, BStBl II 1998, 307) auf.

    Ein Verzicht führt indessen nur dann zu einem Zufluss der Forderung, auf die verzichtet wurde, beim Verzichtenden, wenn die Forderung werthaltig ist und der Verzicht z.B. aufgrund Novation der Forderung der Erfüllung der ursprünglichen Forderung gleichsteht (vgl. BFH-Urteile vom 3 Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501; BStBl II 2014, 493; vom 16. September 2014 VIII R 15/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468; grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

  • BFH, 24.06.2003 - IX R 2/02

    Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    Darüber hinaus können aber auch andere marktoffenbare Vorgänge als Veräußerung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG zu beurteilen sein, etwa der Tausch eines Fremdwährungsguthabens (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614) oder das Glattstellungsgeschäft, mit dem ein Optionsberechtigter sich von seiner Option, die er nach den Handelsbedingungen der Börse nicht an Dritte veräußern kann, trennt und dadurch auf dem einzig möglichen Vertragsweg die Werterhöhungen des Wirtschaftsgutes realisiert (BFH-Urteil vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752).

    Vielmehr stellt die Rechtsprechung auf die "Marktoffenbarkeit" ab (z.B. BFH-Urteile in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614; in BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752).

  • BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    Ein Verzicht führt indessen nur dann zu einem Zufluss der Forderung, auf die verzichtet wurde, beim Verzichtenden, wenn die Forderung werthaltig ist und der Verzicht z.B. aufgrund Novation der Forderung der Erfüllung der ursprünglichen Forderung gleichsteht (vgl. BFH-Urteile vom 3 Februar 2011 VI R 4/10, BFHE 232, 501; BStBl II 2014, 493; vom 16. September 2014 VIII R 15/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468; grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
  • BFH, 14.12.1999 - IX R 69/98

    Mietnebenkosten als Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    Soweit die Kläger die Erstattung von Werbungskosten geltend machen, insbesondere der AfA, des Agios und der Zinsen auf Finanzierungskosten, wäre die anteilig hierauf entfallende Zahlung als Werbungskostenersatz im Rahmen der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der die Aufwendungen abgezogen worden sind, also entweder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar auch im Jahr des Zuflusses des Werbungskostenersatzes - im Streitfall das Streitjahr 2009 (BFH-Urteile vom 23. März 1993 IX R 67/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748; vom 14. Dezember 1999 IX R 69/98, BFHE 190, 442; vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188; zu Immobilienfonds auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, DStR 2013, 317, Rdn. 18).
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 26/14

    Erhalt von Bestechungsgeldern - Herausgabe an den Arbeitgeber - Verzicht von

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    Das Innehaben einer Forderung führt grundsätzlich nicht zu einem Zufluss, so dass auch im Verzicht auf eine Forderung grundsätzlich kein Abfluss zu sehen ist (BFH-Urteile vom 20. März 2013 X R 30/11, GmbHR 2013, 1053; vom 16. Juni 2015 IX R 26/14, BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019).
  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14
    Soweit die Kläger die Erstattung von Werbungskosten geltend machen, insbesondere der AfA, des Agios und der Zinsen auf Finanzierungskosten, wäre die anteilig hierauf entfallende Zahlung als Werbungskostenersatz im Rahmen der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der die Aufwendungen abgezogen worden sind, also entweder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Kapitalvermögen, und zwar auch im Jahr des Zuflusses des Werbungskostenersatzes - im Streitfall das Streitjahr 2009 (BFH-Urteile vom 23. März 1993 IX R 67/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748; vom 14. Dezember 1999 IX R 69/98, BFHE 190, 442; vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188; zu Immobilienfonds auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, DStR 2013, 317, Rdn. 18).
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 15/13

    Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf

  • BFH, 23.03.1993 - IX R 67/88

    Ersatzleistungen für nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 21a EStG

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2014 - 2 K 2085/11

    Abgrenzung zwischen Rückabwicklung und Spekulationsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1

  • BFH, 20.03.2013 - X R 30/11

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer

  • FG Münster, 13.12.2012 - 6 K 2989/10

    Veräußerungsgeschäft bei Rückübertragung

  • BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb

  • BFH, 08.04.2003 - IX R 1/01

    Spekulationsfrist; Grundstückskaufvertrag

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 21/14

    Vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG - Keine Anwendung von §

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 50/06

    Keine Inanspruchnahme von AfA im Jahr der Aufhebung des Kaufvertrags über

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

  • BFH, 13.07.1994 - X R 7/91

    Einkünfte aus Spekulationsgeschäften - Einbeziehung von Spekulationseinkünften in

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 13/07

    Materiell vorläufiger Charakter von Abschreibungen auf Anzahlungen und

  • BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 1144/03

    Privates Veräußerungsgeschäft bei Erlangung lediglich des wirtschaftlichen

  • BFH, 14.12.1982 - VIII R 54/81

    Zulässigkeit einer Revision - Fortsetzungsfeststellungsklage -

  • FG München, 10.02.2010 - 13 V 3809/09

    Zufluss von Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der

  • FG Hessen, 02.07.2007 - 11 K 283/06

    Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes bei Austritt eines Gesellschafters aus

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

    Der Entschädigungscharakter der Zahlung hat im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch ein solches Gewicht, dass dieser Teil der Zahlung nicht als bloße Nebenleistung und damit als steuerlich unbeachtlich einzuordnen ist (a. A. FG Köln vom 1. Juni 2016  14 K 545/14, juris, nicht rechtskräftig; Az. des BFH: IX R 27/16; vgl. dazu Fink, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 2656; Lupczyk, FR 2016, 825).
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 27/16

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Juni 2016  14 K 545/14 aufgehoben.

    Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1612 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 1. Juni 2016  14 K 545/14 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. September 2012 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Klägers um 13.011 EUR niedriger angesetzt werden.

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 27/15

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

    Der Entschädigungscharakter der Zahlung hat im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch ein solches Gewicht, dass dieser Teil der Zahlung nicht als bloße Nebenleistung und damit als steuerlich unbeachtlich einzuordnen ist (a.A. FG Köln vom 1. Juni 2016  14 K 545/14, juris, nicht rechtskräftig; Az. des BFH: IX R 27/16; vgl. dazu Fink, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 2656; Lupczyk, FR 2016, 825).
  • BFH, 06.09.2016 - IX R 45/14

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

    Der Entschädigungscharakter der Zahlung hat im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch ein solches Gewicht, dass dieser Teil der Zahlung nicht als bloße Nebenleistung und damit als steuerlich unbeachtlich einzuordnen ist (a.A. FG Köln vom 1. Juni 2016  14 K 545/14, juris, nicht rechtskräftig; Az. des BFH IX R 27/16; vgl. dazu Fink, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 2656; Lupczyk, FR 2016, 825).
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