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   FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09   

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FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09 (https://dejure.org/2024,8456)
FG Köln, Entscheidung vom 19.03.2024 - 4 K 2717/09 (https://dejure.org/2024,8456)
FG Köln, Entscheidung vom 19. März 2024 - 4 K 2717/09 (https://dejure.org/2024,8456)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 30/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Das Klageverfahren hat im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/12 zunächst geruht.

    Der Beklagte hat in der Folge die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung des Urteils VIII R 30/12 im BStBl. II 2015, 858 sich nicht auf die Ausführungen des BFH zu der Frage beziehe, ob in der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen nach § 32a KStG, die bereits vor der Einführung der Vorschrift am 18.12.2006 festsetzungsverjährt gewesen seien, eine verfassungswidrige echte Rückwirkung liege.

    Denn anderenfalls läge aufgrund der damit verbundenen echten Rückwirkung und in Ermangelung besonderer Rechtfertigungsgründe ein verfassungswidriger Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor (vgl. Urteil des BFH in BStBl. II 2015, 858; Rengers in: Blümich § 32a KStG Rn. 9; Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 32a KStG Rn. 6; Oellerich in: Mössner/Seeger § 32a KStG Rn. 22; Kohlhaas GmbHR 2015, 1035, 1039; Stöber in: Lademann § 32a KStG Rn. 51 sowie in: FR 2013, 448, 451).

  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvL 7/16

    Unzulässige Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze lediglich dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. die Ausführungen des BVerfG in dem zur Vorlage des Senats ergangenen Beschluss vom 18.12.2023 2 BvL 7/16).

    Das schließt es nach den Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 18.12.2023 Az. 2 BvL 7/16 aber nicht aus, die Rückwirkung verfassungskonform auf die Fälle zu beschränken, in denen eine für den Steuerpflichtigen günstige - und damit verfassungsrechtlich unbedenkliche - Änderung im Raum steht.

  • FG Niedersachsen, 10.02.2011 - 6 K 241/09

    Rückwirkende Hemmung der Festsetzungsfrist durch § 32a Abs. 1 S. 2

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Hierzu haben sie auf die Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen vom 10.02.2011 6 K 241/09, EFG 2011, 947, und des Finanzgerichts München vom 24.10.2011 7 K 2803/09, EFG 2012, 1878 verwiesen, nach denen die Änderungsbefugnis des § 32a KStG nicht bewirkt, dass eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist wieder in Lauf gesetzt wird.

    Die Formulierung in § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG, wonach die Festsetzungsfrist in den in Satz 1 genannten Fällen erst später "endet", legt die Auslegung nahe, dass darunter nur die Fälle zu subsumieren sind, bei denen die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist und schon abgelaufene Verjährungsfristen nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen wieder in Lauf gesetzt werden sollen (so z.B. FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 Az. 6 K 241/09, EFG 2011, 947; siehe auch Herrmann/Heuer/Raupach, § 32a KStG Anm. 6).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Eine im Steuerrecht - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine entstandene oder - wie hier - festsetzungsverjährte und damit bereits erloschene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit aus Gründen der Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte grundsätzlich nicht auf bereits abgelaufene Tatbestände erstrecken (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 29.10.1999 1 BvR 1996/97, Zeitschrift für offene Vermögensfragen --ZOV-- 2000, 23; vom 15.10.2008 Az. 1 BvR 1138/06, juris; vom 10.10.2012 Az. 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932).
  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Anderenfalls würde der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerlaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.2023 IV R 13/22, DStR 2014, 418).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    (a) Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. Beschluss des BVerfG vom 09.01.1991 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201).
  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit aus Gründen der Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte grundsätzlich nicht auf bereits abgelaufene Tatbestände erstrecken (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 29.10.1999 1 BvR 1996/97, Zeitschrift für offene Vermögensfragen --ZOV-- 2000, 23; vom 15.10.2008 Az. 1 BvR 1138/06, juris; vom 10.10.2012 Az. 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932).
  • BVerfG, 29.10.1999 - 1 BvR 1996/97

    Übergangsregelung des VermRÄndG 2 Art 14 Abs 5 S 4 bzw InVorG § 28 Abs 2 S 3

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Belastende Steuergesetze dürfen ihre Wirksamkeit aus Gründen der Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte grundsätzlich nicht auf bereits abgelaufene Tatbestände erstrecken (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 29.10.1999 1 BvR 1996/97, Zeitschrift für offene Vermögensfragen --ZOV-- 2000, 23; vom 15.10.2008 Az. 1 BvR 1138/06, juris; vom 10.10.2012 Az. 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 74/95

    Kein Reihengeschäft, wenn der Lieferer gleichzeitig als Abnehmer in der

    Auszug aus FG Köln, 19.03.2024 - 4 K 2717/09
    Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz, vgl. BFH-Urteil vom 31.07.1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157).
  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

  • BFH, 13.03.1985 - I R 9/81

    Voraussetzungen eines Verwertungsverbots von aus einer Außenprüfung gewonnenen

  • FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09

    Hemmung einer noch offenen Feststsetzungsfrist durch neu eingeführte

  • BFH, 24.04.1979 - VIII R 64/77

    Betriebsprüfung - GmbH - Verjährung der Einkommensteuer - Hemmung der Verjährung

  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 247/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Preise an ausländische

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