Körperschaftsteuergesetz
Vierter Teil - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung (§§ 27 - 32a) |
§ 32a
Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
(1) 1Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 32a KStG
77 Entscheidungen zu § 32a KStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvL 7/16
Unzulässige Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 20.04.2016 - 4 K 2717/09
§ 32a KStG teilweise verfassungswidrig
- FG Köln, 20.04.2016 - 4 K 2717/09
- BFH, 11.09.2018 - I R 59/16
Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 02.12.2015 - I R 3/15
Kein Wechsel des beklagten Finanzamts infolge der Sitzverlegung der klagenden ...
- FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12
Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG
- FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 1 K 1303/16
Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG
- BFH, 02.12.2015 - I R 3/15
- BFH, 16.12.2014 - VIII R 30/12
Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09
Hemmung einer noch offenen Feststsetzungsfrist durch neu eingeführte ...
- FG München, 24.10.2011 - 7 K 2803/09
- BFH, 10.12.2019 - VIII R 2/17
Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.12.2019 - VIII R 30/16
Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten ...
- BFH, 10.12.2019 - VIII R 30/16
§ 32a KStG in Nachschlagewerken
- § 32a KStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verdeckte Gewinnausschüttung
Querverweise
Auf § 32a KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- IV. Tarif
- § 32d (Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen)