Körperschaftsteuergesetz
| Vierter Teil - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung (§§ 27 - 32a) |
(1) 1Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden. 3§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.
(1a) 1Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) | 20.12.2008 | |
| 18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
pflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer § 32Sondervorschriften für den Steuerabzug § 32aErlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
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Rechtsprechung zu § 31 KStG
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- BFH, 23.06.2026 - VIII R 38/23
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- FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte
- FG Hessen, 21.05.2026 - 4 V 607/26
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- BFH, 11.03.2026 - I R 13/23
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Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen einer GmbH nach amtlich ...
Querverweise
Auf § 31 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 1a (Option zur Körperschaftsbesteuerung)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 149 (Abgabe der Steuererklärungen)