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   FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20   

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https://dejure.org/2023,31277
FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20 (https://dejure.org/2023,31277)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2023 - 6 K 228/20 (https://dejure.org/2023,31277)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2023 - 6 K 228/20 (https://dejure.org/2023,31277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 39 Abs 2 Nr 1 S 3 AO, § 130 Abs 2 Nr 2 AO, § 130 Abs 2 Nr 3 AO, § 130 Abs 2 Nr 4 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO
    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen begehrter Anrechnung höherer Steuerabzugsbeträge - Klagebefugnis - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen - Wirtschaftliches Eigentum an Aktien - Rücknahme der ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen begehrter Anrechnung höherer Steuerabzugsbeträge - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte

  • rechtsportal.de

    Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften einer Organgesellschaft; Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer wegen arglistiger Täuschung auch bei Täuschung durch einen Dritten

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer im Cum-Ex-Verfahren ist rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer im „Cum/Ex-Verfahren“ ist rechtmäßig - Klage im "Cum/Ex-Verfahren" abgewiesen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer im "cum/ex-Verfahren"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Die Wertpapiersammelbank erhält regelmäßig nur die Information, wann die Geschäfte zu erfüllen sind und erkennt somit nicht, ob ein taggleich zu erfüllendes Geschäft (t+0), ein eintägiges Geschäft (t+1) oder ein Geschäft mit zweitägiger Erfüllungsfrist (t+2) reguliert wird (vgl. dazu ausführlich m.w.N. Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG- 2017, 656, juris Rn. 79).

    Aufgrund eines ersten Gerichtsurteils des Hessischen FG vom 10. März 2017 (4 K 977/14, EFG 2017, 656) sei bei OTC-Geschäften ein Nachweis von Leerverkäufen nicht notwendig.

    § 39 Abs. 1 AO, der den Grundsatz aufstellt, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind, ist gegenüber § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vorrangig (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 29; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 76ff.; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Die Aktien waren gemäß § 39 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse weiterhin den tatsächlichen Aktieninhabern zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 38, 43; auch Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Während es sich bei den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG um Zuwendungen handelt, die auf einem Rechtsverhältnis zwischen der die Bezüge gewährenden Gesellschaft und der diese Bezüge empfangenden Person resultieren, sind die Dividendenkompensationszahlungen als sonstige Bezüge "per Fiktion" mit dem Jahressteuergesetz 2007 in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 71).

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG begründet dabei konstitutiv einen zusätzlichen Einkünftetatbestand, nämlich den Bezug von Kompensationszahlungen, "wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden" (vgl. ausführlich zum Ganzen: Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 71).

    Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es dabei nicht an (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Dies folgt aus der Erwägung, dass sich der Fiskus beim Einzug der Kapitalertragsteuer des jeweiligen Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungsgehilfen" bedient, der Gläubiger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) den Steuereinbehalt dulden muss und auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge grundsätzlich keinen Einfluss nehmen kann (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das Risiko der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungspflichtigen und des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zuzuweisen, der sich des Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungshelfer" bedient (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Erst wenn die Steuer ordnungsgemäß einbehalten wurde, liegt eine Erhebung der Steuer im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 13f.; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100).

    Das heißt für die Dividendenkompensationszahlung, dass die Depotbank die Bruttodividende vom Aktienverkäufer erhält, aber nur die Nettodividende an den Gläubiger der Kapitalerträge, den Aktienkäufer weiterleitet (zum Ganzen: Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100).

    Bei girosammelverwahrten Aktien, bei denen die Dividendenregulation über D erfolgt, indem D nach Auszahlung der Dividendenkompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende auf Anforderung der Depotbank des Käufers im Rahmen der Regulierung die kontrahierenden Depotstellen des Verkäufers die Depotbank der Aktienverkäufer mit einer Ausgleichszahlung in entsprechender Höhe belastet (vgl. dazu Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100), liegt eine Einbehaltung der Steuer nur dann vor, wenn die mit der Zahlung in Höhe der Nettodividende belastete Depotbank ihrerseits beim Schuldner der Kapitalerträge in Höhe der Bruttodividende Rückgriff nimmt.

    Nur in diesem Fall hat die Depotbank als zwischengeschaltete Stelle den Differenzbetrag erhalten, so dass eine Einbehaltung der Steuer auf die Ausgleichsforderung in Form der Dividendenkompensationzahlung vorliegt (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Zwar sind die Steuerbescheinigungen in der Mehrzahl der Aktiengeschäfte, bei denen die Auszahlung der Nettodividende von einer inländischen Depotbank des Verkäufers erfolgt, regelmäßig ein geeigneter und ausreichender Nachweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer (Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 103).

    Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Gestaltung nicht typischerweise von einem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ausgegangen werden kann oder die Nichterhebung der Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen nachgewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris; Hessisches FG, Beschluss vom 6. April 2021, 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, juris Rn. 89ff.; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 103).

    Zwar weist das BMF in dem Schreiben darauf hin, dass es nach Ansicht des Hessischen FG in seiner Entscheidung vom 10. März 2017 (4 K 977/14, EFG 2017, 656) nicht darauf ankomme, ob Leerverkaufsgestaltungen vorlägen, weil es sich bei sämtlichen Geschäften um OTC-Geschäfte gehandelt habe und daher auch kein wirtschaftliches Eigentum habe erworben werden können.

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Die Übertragung des Eigentums erfolgt bei - wie hier - girosammelverwahrten Aktien mit der Übertragung des Mitbesitzes an den Wertpapieren bzw. der Globalurkunde gemäß § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 29ff.).

    Für die Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses ist es erforderlich, dass der Veräußerer den Besitzmittler (Abwicklungsstelle, z.B. D) anweist, nicht mehr für ihn, sondern für den Erwerber zu besitzen, der Besitzmittler ein entsprechendes Besitzmittlungsverhältnis zwischen ihm und der Käuferbank begründet und die Käuferbank zudem einen Besitzmittlungswillen zugunsten ihres Depotkunden zum Ausdruck bringt (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 30).

    Die für die Eigentumsübertragung erforderliche Übergabe wird bei der Übertragung von girosammelverwahrten Aktien somit durch eine Umbuchung durch die Wertpapiersammelbank ersetzt (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 30).

    Denn dann hat er den für den sachenrechtlichen Eigentumsübergang erforderlichen anteiligen Mitbesitz an den Wertpapieren bzw. der Globalurkunde noch nicht erworben (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 31).

    Auch wenn die "Banken-Praxis" davon abweichend für die Abwicklung (vermittels der Dividendenregulierung) auf die Erfassung der schuldrechtlichen Vereinbarung als Buchung im Depot und nicht auf die spätere Umstellung der Besitzverhältnisse durch den Verwahrer für den zivilrechtlichen Erwerb des verbrieften Rechts abstellt, kann dies für die Rechtsfrage der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung nicht entscheidungserheblich sein (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 32).

    § 39 Abs. 1 AO, der den Grundsatz aufstellt, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind, ist gegenüber § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vorrangig (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 29; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 76ff.; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Eine Zurechnungsentscheidung, die zu einem der beiden Rechtssubjekte erfolgt, schließt eine abweichende Zurechnungsentscheidung zu dem anderen Rechtssubjekt aus (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 38).

    Auch eine parallele Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an verschiedene Rechtssubjekte ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Diese hatte weder eine "Ausschließungsmacht" noch eine "aktive Nutzungsmacht" (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, juris, Rn. 36).

    Die Aktien waren gemäß § 39 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse weiterhin den tatsächlichen Aktieninhabern zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 38, 43; auch Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Dieser hat ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch nicht bereits mit der Steuerbescheinigung begründet werden könne, weil damit der tatsächliche Einbehalt der Kapitalertragsteuer nicht bewiesen sei (BFH, Urteil vom 2. Februar 2022, I R 22/20, BStBl. II 2022, 324, juris Rn. 64).

  • BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Da der Gesetzgeber die Zurücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nicht für obligatorisch erklärt hat, kann der Zweck der Ermessensermächtigung nur darin gesehen werden, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem insbesondere bei Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits als dem äußeren Rahmen für die Ausübung des durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Ermessens eine Abwägung zu treffen, wobei letzterer nach Bestandskraft besonderes Gewicht erhalten muss (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 22).

    Die Rücknahme einer rechtswidrigen Anrechnungsverfügung ist grundsätzlich geboten, wenn sie von dem Begünstigten selbst, seinem Vertreter oder Bevollmächtigten in der in § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bezeichneten Weise erwirkt worden ist, weil diese Vorschriften dahin auszulegen sind, dass das Gesetz unbeschadet des der Finanzbehörde eingeräumten Ermessens intendiert, dass in diesen Fällen Rechtsrichtigkeit hergestellt und die Anrechnung rückgängig gemacht wird (sog. "intendiertes Ermessen"; vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30; vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 22 ff. zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO).

    Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; dann bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 23).

    Ermessenslenkende Vorgaben sind ebenso § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO zu entnehmen (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 25).

    Besteht kein Grund, das Vertrauen des Begünstigten zu schützen, so wird im Allgemeinen nur in Betracht kommen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Interesse von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückzunehmen (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 25).

    Im Allgemeinen überwiegen das Interesse des Fiskus an der Erhaltung der Steuereinnahmen und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung das Interesse des Begünstigten, einen ihm zu Unrecht gewährten Vorteil behalten zu dürfen, dessen Rechtswidrigkeit er kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 25).

    Nicht die Erkenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, setzt die Frist in Lauf, sondern erst die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit ("sog. Entscheidungsfrist" vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 27; a. A. "Bearbeitungsfrist" Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 130 AO Rn. 193, Stand: November 2022).

    Hat die Behörde beim Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes den ihr vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig gewürdigt oder den Inhalt des anzuwendenden Rechts verkannt, so beginnt die Ausschlussfrist für die Rücknahme des Verwaltungsaktes also erst, wenn der zur Entscheidung berufene Sachbearbeiter der zuständigen Behörde die Rücknehmbarkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes erkannt hat (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 27 m.w.N.; a. A. Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 130 AO Rn. 190, Stand: November 2022).

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 18/18

    Zur Zahlungsverjährung bei mehrfach geänderter Einkommensteuer-Festsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Die Anrechnungsverfügung selbst unterliegt nicht der Festsetzungs- sondern nur der Zahlungsverjährung (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9) und zwar der damals geltenden fünfjährigen Zahlungsverjährung nach § 228 AO a.F. Diese trat am 31. Dezember 2014 ein:.

    Ändert sich die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin gegebenenfalls bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15).

    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15).

    Eine Teilverjährung der wegen des Steueränderungsbescheides angepassten Abschlusszahlung, in dem Sinne, dass ein Steueranspruch nur auf Entrichtung eines über die frühere Abschlusszahlung hinausgehenden Betrages besteht, kommt nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 11; LG ., Urteil vom ... 2020., xxx, juris .).

    Für einen bestimmten Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer besteht ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung nicht in unterschiedliche Steuerzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgespalten werden kann, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 11; vgl. auch FG München, Urteil vom 16. Februar 2018, 8 K 2196/15, EFG 2018, 1509, juris Rn. 33).

    Durch den Änderungsbescheid verliert der geänderte Bescheid in vollem Umfang seine Wirkung (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 11; LG ., Urteil vom ... 2020., xxx, juris .).

  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Allerdings hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, durch wen die Täuschung erfolgte und wie dies zu gewichten ist (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 28) - dazu siehe sogleich.

    Die Rücknahme einer rechtswidrigen Anrechnungsverfügung ist grundsätzlich geboten, wenn sie von dem Begünstigten selbst, seinem Vertreter oder Bevollmächtigten in der in § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bezeichneten Weise erwirkt worden ist, weil diese Vorschriften dahin auszulegen sind, dass das Gesetz unbeschadet des der Finanzbehörde eingeräumten Ermessens intendiert, dass in diesen Fällen Rechtsrichtigkeit hergestellt und die Anrechnung rückgängig gemacht wird (sog. "intendiertes Ermessen"; vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30; vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2007, VII R 35/06, BStBl. II 2007, 742, juris Rn. 22 ff. zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO).

    Wenn jedoch im Verhältnis zu dem Begünstigten ein fremder Dritter die Anrechnung erwirkt hat, gilt dies nicht (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30).

    Vielmehr sind in einem solchen Fall die für den Begünstigten und den Schutz seines Vertrauens sprechenden Gesichtspunkte gegen das Interesse an der Korrektur von Rechtsfehlern abzuwägen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30).

    aaa) § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO "intendiert" die Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten Verwaltungsakts dann, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 2009, VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382, juris Rn. 30; von Wedelstädt, in: Gosch, AO/FGO, § 130 AO Rn. 58, Stand: Februar 2019).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    "Erhoben" im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Kapitalertragsteuer dabei bereits dann, wenn sie vom Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG) für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde (BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, juris Rn. 26; BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es dabei nicht an (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Dies folgt aus der Erwägung, dass sich der Fiskus beim Einzug der Kapitalertragsteuer des jeweiligen Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungsgehilfen" bedient, der Gläubiger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) den Steuereinbehalt dulden muss und auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge grundsätzlich keinen Einfluss nehmen kann (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das Risiko der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungspflichtigen und des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zuzuweisen, der sich des Entrichtungspflichtigen als "Verwaltungshelfer" bedient (BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 14; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 99; BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Erst wenn die Steuer ordnungsgemäß einbehalten wurde, liegt eine Erhebung der Steuer im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7, juris Rn. 13f.; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 100).

  • BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11

    Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Dieses Verfahren ist vorrangig gegenüber einer Anfechtung der Anrechnungsverfügung (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 15. April 1997, VII R 100/96, BStBl. II 1997, 787, juris Rn. 14ff.; Ettlich in: Brandis/Heuermann, EStG, § 36 Rn. 55, Stand: Dezember 2022).

    Ändert sich die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin gegebenenfalls bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten (BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15).

    Dies folgt aus der durch § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG) hergestellten Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren, die dem Steuerbescheid eine einem Grundlagenbescheid ähnliche bindende Wirkung für ihm folgende Anrechnungsverfügungen bzw. Abrechnungsbescheide verleiht (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2018, VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107, juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 29. Oktober 2013, VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris Rn. 15).

    Diese Grundsätze entsprechen - anders als die Klägerseite vorträgt - auch der Entscheidung des BFH vom 29. Oktober 2013 (VII R 68/11, BStBl. II 2016, 115, juris).

  • FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20

    Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen aufgrund besonderer Gestaltung nicht typischerweise von einem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ausgegangen werden kann oder die Nichterhebung der Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen nachgewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris; Hessisches FG, Beschluss vom 6. April 2021, 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, juris Rn. 89ff.; Hessisches FG, Urteil vom 10. März 2017, 4 K 977/14, EFG 2017, 656, juris Rn. 103).

    Auch liegt es grundsätzlich im Rahmen des § 44 Abs. 5 S. 2 EStG im Ermessen des Finanzamts, ob es diese Stellen als Haftungsschuldner statt des Gläubigers der Kapitalerträge als Steuerschuldner, die beide als Gesamtschuldner haften, in Anspruch nimmt (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 6. April 2021, 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, juris Rn. 127).

    Aus diesem Grund liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn der Beklagte darauf abstellt, dass sich die Frage des Auswahlermessens, wer für eine Nachentrichtung der Kapitalertragsteuer im Abzugsverfahren vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, erst gar nicht stellt (vgl. auch Hessisches FG, Beschluss vom 6. April 2021, 4 V 723/20, EFG 2021, 1400, juris Rn. 129).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Erst mit der Einbuchung der Aktien im Depot ist die Umstellung des sachenrechtlichen Besitzmittlungsverhältnisses und damit der Wechsel der Eigentümerstellung erfolgt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, 17 U 108/20, WM 2022, 1176, juris Rn. 201; vgl. auch BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris).

    Bei der Kaufpreiszahlung handelt es sich um einen von der Dividenden-Kompensationszahlung vollständig getrennten Zahlungsvorgang (BGH, Urteil vom ..., xxx, ..., juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, 17 U 108/20, WM 2022, 1176, juris Rn. 225).

    Zweck der Zahlung war die Begleichung der nach § 433 Abs. 2 BGB bestehenden Kaufpreisschuld und nicht die Vorwegnahme einer Steuerabführung für die künftige Kompensationszahlung, die von der Verkäuferin anstelle der Verschaffung des Dividendenanspruchs im Rahmen der Stückeübertragung zu zahlen war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, 17 U 108/20, WM 2022, 1176, juris Rn. 225).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 57/04

    Vermieten oder Verpachten von Gebäuden; Rücknahme von rechtswidrigen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
    Insoweit kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an (BFH, Urteil vom 2. August 2006, XI R 57/04, BFH/NV 2007, 858, juris Rn. 35; Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 130 AO Rn. 169, Stand: November 2022; von Wedelstädt, in: Gosch, AO/FGO, § 130 AO Rn. 57, Stand: Februar 2019).

    Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Begünstigten ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 22. August 2006, I R 42/05, BFH/NV 2007, 404, juris Rn. 26; BFH, Urteil vom 2. August 2006, XI R 57/04, BFH/NV 2007, 858, juris Rn. 35).

    Zwischen den unrichtigen oder unvollständigen Angaben und dem Erlass des Verwaltungsaktes muss eine Kausalität bestehen derart, dass anzunehmen sein muss, dass das Finanzamt bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts den begünstigten Verwaltungsakt nicht bzw. nicht so erlassen hätte (vgl. BFH, Urteil vom 2. August 2006, XI R 57/04, BFH/NV 2007, 858, juris Rn. 35; Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 130 AO Rn. 169, Stand: November 2022; von Wedelstädt, in: Gosch, AO/FGO, § 130 AO Rn. 57, Stand: Februar 2019).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 33/06

    Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der

  • BFH, 18.02.2016 - V R 62/14

    Zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 16.09.2014 - X R 30/13

    Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung wegen der Erwartung nicht

  • FG München, 16.02.2018 - 8 K 2196/15

    Abgewiesene Klage im Streit um Eintritt von Zahlungsverjährung hinsichtlich von

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 31.01.2019 - VIII B 41/18

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

  • BFH, 17.09.2003 - XI B 220/02

    Übernahme von Feststellungen aus einem Strafurteil

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 100/96

    Fehlerhafte Anrechnung von Steuern - Nachteilige Änderung des

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 16.06.1994 - IV R 48/93

    Begünstigender Verwaltungsakt - Vermietung an andere Personengesellschaften

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 32/19

    Erweiterung einer Anschlussprüfung

  • BFH, 17.11.2010 - I R 68/10

    Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Steuerabzugsbeträgen -

  • BFH, 22.08.2006 - I R 42/05

    Rechtswidrige Anrechnung von KSt

  • BFH, 10.08.1961 - IV 320/59 U

    Zulässigkeit des Widerrufs einer Stundung mit rückwirkender Kraft aufgrund der

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

  • BFH, 23.11.2001 - VI R 125/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 9/93

    Steuerbescheid - Änderung - Steuerfestsetzung - Vorbehalt - Außenprüfung

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01

    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

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