Körperschaftsteuergesetz
Fünfter Teil - Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 33 - 35) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. | 1zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu bestimmen. 2Dabei können | |||
a) | zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung nur eintritt, | |||
aa) | wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren Angehörigen bestehen, | |||
bb) | wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen, | |||
cc) | wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwendet werden darf, | |||
dd) | wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht unterliegen, | |||
ee) | wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitwirken können; | |||
b) | zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen werden | |||
aa) | über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnahmen, | |||
bb) | nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der Verein auch im Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt; | |||
2. | Vorschriften zu erlassen | |||
a) | (weggefallen) | |||
b) | über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 2; | |||
c) | 1nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann. 2§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; | |||
d) | nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zuführen können. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1. | im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in den §§ 27 und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen; | |
2. | den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze | 25.06.2021 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen | 01.04.2015 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) | 29.07.2009 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 33 KStG
36 Entscheidungen zu § 33 KStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im ...
- FG Köln, 16.04.2008 - 13 K 3868/06
Ausschluss der verrechenbaren Verluste aus der Gewinnermittlung des ...
- BFH, 16.02.1996 - I R 68/95
§ 33 Abs. 3 KStG a. F. enthält keine Regelung für Fälle, in denen das ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 31.01.1995 - 6 K 291/90
Einspruchsverfahren gegen Körperschaftsteuerbescheid, Klageerhebung; Bewertung ...
- FG Düsseldorf, 31.01.1995 - 6 K 291/90
- FG Köln, 28.02.2007 - 13 K 4826/03
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- FG Düsseldorf, 08.11.2005 - 6 K 6832/03
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- BFH, 30.07.1997 - I R 71/96
Körperschaftsteuerliche Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 14.05.1996 - VI 770/95
Streit um die Behandlung der ausländischen Betriebsstätten stammenden Einkünfte ...
- FG Niedersachsen, 14.05.1996 - VI 770/95
- BFH, 17.09.2008 - IX R 72/06
Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag
- FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 12 K 8366/05
Systemübergreifender Verlustrücktrag: Erhöhung des EK 02 unter Geltung des ...
Querverweise
Auf § 33 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)