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   FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11   

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https://dejure.org/2016,5536
FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11 (https://dejure.org/2016,5536)
FG Köln, Entscheidung vom 27.01.2016 - 4 K 253/11 (https://dejure.org/2016,5536)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - 4 K 253/11 (https://dejure.org/2016,5536)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten Verlustes bei der Einkommensteuererklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten Verlustes bei der Einkommensteuererklärung

  • rechtsportal.de

    EStG § 10d Abs. 2 S. 1; EStG § 10d Abs. 4 S. 1
    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten Verlustes bei der Einkommensteuererklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustvortrag - Vererblichkeit von Verlusten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Vererblichkeit von Verlusten - nur bei wirtschaftlicher Belastung des Erben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Vererblichkeit von Verlusten vor dem 12.3.2008

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Vererbbarkeit des verbleibenden Verlustvortrages mangels wirtschaftlicher Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 719
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11

    Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    Genau dagegen verstoße aber nach klägerischer Ansicht auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 und ihm folgend der BFH mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2013, IX B 185/12.

    Könnte der Erbe die aus Aufwandsüberschüssen des Erblassers resultierenden Verlustvorträge bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte abziehen, liefe dies im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand hinaus (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris, mit Verweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 2 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

    Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24.07.2008 die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung bis zum Tag der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt (18.08.2008) verlängert (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 zitiert nach juris mit Verweis auf BMF-Schreiben vom 24. Juli 2008 IV C 4-S 2225/07/0006, BStBl I 2008, 809).

    Dementsprechend hatte der BFH bis Dezember 2007 entschieden, dass das Recht des Erblassers, Verluste der Vorjahre wie Sonderausgaben von positiven Einkünften in den Folgejahren abzuziehen, grundsätzlich auf den Erben übergeht (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.).

    Die Entscheidung des 1. Senats erging zu einer Fallgestaltung, in der eine Stiftung Erbe war (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris).

    Eine wirtschaftliche Belastung fehlt unter anderem dann, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

    bb) Nach Auffassung des Senats ist - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, NZB BFH IX B 185/12 unbegründet, zitiert nach juris, des FG Bremen Urteil vom 16. Juli 2015, 1 K 32/13 (6), rk, zitiert nach juris, und dem Sächsischen FG, Urteil vom 5. November 2014, 8 K 491/12, NZB BFH IX B 148/14 unbegründet, zitiert nach juris, - für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten.

    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

    Auch der Einwand, dass infolge der festgestellten Verluste sich die Erbmasse verringert hätte, so dass insgesamt ein geringeres Vermögen vererbt werden konnte, greift nicht durch, da für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend sind (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67, juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris).

  • BFH, 14.05.2009 - IX B 216/08

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08 (n.v. zitiert nach juris) habe der BFH zum Übergang des Verlustabzugs auf den Erben bei vor dem 12.03.2008 eingetretenen Todesfällen Stellung genommen.

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX B 216/08, juris) hat der BFH klargestellt, dass der Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste erfordert.

    Eine wirtschaftliche Belastung fehlt unter anderem dann, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    Der Beklagte ist der Ansicht, dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (BFH vom 5. Mai 1999 IX R 1/97, BStBl. II 1999, 653) und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (insbesondere H 10d zu § 10 d EStG sowie BMF vom 26.7.2002, BStBl. I 2002, 667), eine Berücksichtigung nur erfolgen könne, wenn der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet sei.

    Dementsprechend hatte der BFH bis Dezember 2007 entschieden, dass das Recht des Erblassers, Verluste der Vorjahre wie Sonderausgaben von positiven Einkünften in den Folgejahren abzuziehen, grundsätzlich auf den Erben übergeht (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.).

    Haftet der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie wirklich begleichen muss, so ist er durch diese Verluste wirtschaftlich nicht belastet (BFH-Urteil vom 05. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653).

    Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer; Erbe und Erblasser sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 zitiert nach juris mit Verweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris).

  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99

    Verlustabzug im Erbfall

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    Eine wirtschaftliche Belastung des Erben in diesem Sinne fehle aber nur dort, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt hafte (vergleiche insoweit BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487).

    In seiner Entscheidung vom 16. Mai 2001 (I R 76/99, BStBl. II 2002, 487) führe der BFH an, dass eine wirtschaftliche Belastung nur dann fehle, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt hafte.

    Mit der Entscheidung vom 16. Mai 2001 (BFH-Urteil I R 76/99, BStBl II 2001, 2001) ist der 1. Senat des BFH dieser Rechtsprechung, nach der ein Gesamtrechtnachfolger einen Verlust des Rechtsvorgängers nur dann steuerlich geltend machen kann, wenn er ihn wirtschaftlich getragen hat, erstmals kritisch gegenüber getreten.

    Unter Verweis auf den Vorlagebeschluss des 1. Senats vom 29. März 2000 (I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2000, 622) hat der Senat ausgeführt, dass eine "wirtschaftliche Belastung" des Erben für die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes erforderlich sei, dieser nach der bisherigen Rechtsprechung aber nur fehle, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt hafte.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    Am 17.12.2007 habe zwar der Große Senat des Bundesfinanzhofes (- BFH - GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) entschieden, dass entgegen der bisherigen langjährigen gefestigten Rechtsprechung ein in der Person des Erblassers entstandener Verlust nicht mehr auf den oder die Gesamtrechtsnachfolger übergehe.

    Könnte der Erbe die aus Aufwandsüberschüssen des Erblassers resultierenden Verlustvorträge bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte abziehen, liefe dies im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand hinaus (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, zitiert nach juris, mit Verweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 2 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

    Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der hiermit aufgegebenen, mehr als vier Jahrzehnte währenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung war besonders deshalb schützenswert, weil der Große Senat de facto ähnlich einem Normgeber tätig geworden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 2 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).

  • FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12

    Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    bb) Nach Auffassung des Senats ist - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, NZB BFH IX B 185/12 unbegründet, zitiert nach juris, des FG Bremen Urteil vom 16. Juli 2015, 1 K 32/13 (6), rk, zitiert nach juris, und dem Sächsischen FG, Urteil vom 5. November 2014, 8 K 491/12, NZB BFH IX B 148/14 unbegründet, zitiert nach juris, - für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten.

    Auch der Einwand, dass infolge der festgestellten Verluste sich die Erbmasse verringert hätte, so dass insgesamt ein geringeres Vermögen vererbt werden konnte, greift nicht durch, da für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend sind (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67, juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris).

  • BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    Genau dagegen verstoße aber nach klägerischer Ansicht auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11 und ihm folgend der BFH mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2013, IX B 185/12.

    bb) Nach Auffassung des Senats ist - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, NZB BFH IX B 185/12 unbegründet, zitiert nach juris, des FG Bremen Urteil vom 16. Juli 2015, 1 K 32/13 (6), rk, zitiert nach juris, und dem Sächsischen FG, Urteil vom 5. November 2014, 8 K 491/12, NZB BFH IX B 148/14 unbegründet, zitiert nach juris, - für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten.

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 30/15

    Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Alte Rechtslage - Zur

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    Die Revision wird im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren IX R 30/15 zugelassen.
  • BFH, 10.04.2003 - XI R 54/99

    Vererblichkeit des Verlustabzugs

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    Mit dem Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 10. April 2003 (XI R 54/99, BFHE 202, 284, BStBl II 2004, 400) hat der 11. Senat des BFH deutlich zu erkennen gegeben, dass für den Fall, dass an der grundsätzlichen Verlustabzugsberechtigung für den Erben festgehalten werde, er an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" festhalte.
  • FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13

    Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11
    bb) Nach Auffassung des Senats ist - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, NZB BFH IX B 185/12 unbegründet, zitiert nach juris, des FG Bremen Urteil vom 16. Juli 2015, 1 K 32/13 (6), rk, zitiert nach juris, und dem Sächsischen FG, Urteil vom 5. November 2014, 8 K 491/12, NZB BFH IX B 148/14 unbegründet, zitiert nach juris, - für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten.
  • BFH, 31.07.1990 - I R 3/90

    Anforderungen an gesonderte und einheitliche Feststellung von

  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

  • BFH, 29.03.2000 - I R 76/99

    Verlustabzug beim Erben auf dem Prüfstand

  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

  • BFH, 17.05.1972 - I R 126/70

    Vererblichkeit des Rechts zur Geltendmachung eines Verlustausgleichs

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von

  • BFH, 26.03.1981 - IV R 130/77

    Nachfolgeklausel - KG - Anteil

  • BFH, 22.09.1993 - X R 107/91

    Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 9/16

    Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Alte Rechtslage - Zur

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2016 4 K 253/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 719 veröffentlichten Urteil ab.

  • BFH, 28.04.2016 - IX B 18/16

    Grundsätzliche Bedeutung beim Verlustabzug in Erbfällen - Divergenzrüge - Verstoß

    Seitens des FA werden weder Divergenzentscheidungen benannt (so z.B. Sächsisches FG vom 5. November 2014  8 K 491/12, juris; FG München vom 25. November 2014  12 K 1132/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1799, Revision unter IX R 30/15; FG Bremen vom 16. Juli 2015  1 K 32/13 (6), juris, und FG Köln vom 27. Januar 2016  4 K 253/11, juris, Revision unter IX R 9/16) noch werden tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den möglichen Divergenzentscheidungen gegenüber gestellt.
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