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   FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13   

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https://dejure.org/2016,53258
FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13 (https://dejure.org/2016,53258)
FG München, Entscheidung vom 08.06.2016 - 3 K 3557/13 (https://dejure.org/2016,53258)
FG München, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 3 K 3557/13 (https://dejure.org/2016,53258)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Normalbehandlung von Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 UStG als einheitliche Leistungen hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils

  • rewis.io

    Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung, Bundesfinanzhof, Regelsteuersatz, Befähigung zum Richteramt

  • ra.de
  • rewis.io

    Umsätze aus der Vermietung von im Gemeinschaftsgebiet gelegenen Räumen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision vom BFH zugelassen

  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 ; UStG § 25 Abs. 1 S. 1
    Umsatzsteuerliche Normalbehandlung von Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 UStG als einheitliche Leistungen hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.03.2006 - V R 25/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Konsularservices - Beschaffung

    Auszug aus FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13
    Die Vorschrift des § 25 UStG geht als spezielle Regelung für die von ihm erfassten Sachverhalte den allgemeinen Vorschriften des UStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2006 V R 25/03, BFH/NV 06, 1765).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13
    Es führt nicht zum Ausschluss der Leistungen eines Reisebüros oder Reiseveranstalters vom Anwendungsbereich des Art. 26 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG; nunmehr Art. 306 bis 310 MwStSystRL), der eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros enthält, dass dieses Reisebüro oder dieser Reiseveranstalter nicht die Beförderung des Reisenden übernimmt und sich darauf beschränkt, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 12. November 1992 C-163/91, Van Ginkel, Slg 1992, I-5723).
  • BFH, 12.03.1998 - V R 17/93

    Grenzüberschreitende Personenbeförderung: Entgeltaufteilung

    Auszug aus FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13
    Soweit der Unternehmer keine Dienstleistungen Dritter als Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, sondern seine Ausgangsleistungen durch Einsatz eigener Mittel als Eigenleistung erbringt, liegt keine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 17/93, BFH/NV 98, 1049, Rz. 17; Sölch/Ringleb/Schüler-Täsch UStG § 25 Rn. 24; BeckOK UStG/Wolf § 25 Rn. 38; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG, § 25 Rn 18).
  • BFH, 13.07.2006 - V R 24/02

    Obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotene Reiserücktrittskostenversicherung

    Auszug aus FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13
    Denn die Gewährung von Versicherungsschutz fällt nicht unter die typischen Reiseleistungen und stellt nur dann eine selbständige Nebenleistung zur Reiseleistung dar, sofern sie als eigene Leistung angeboten wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 24/02, BStBl II 2006, 935).
  • BFH, 07.10.1999 - V R 79/98

    Reiseleistungen bei Vermittlung

    Auszug aus FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13
    Eine Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 UStG liegt nämlich auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung, wie z.B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung, erbringt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, V R 79/98, V R 80/98, BStBl II 2004, 308; BFH-Beschluss vom 21. Januar 1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13
    Damit sollen die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften beseitigt und insbesondere ein vereinfachter Abzug der gezahlten Vorsteuer, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie erhoben wurde, gewährleistet werden (Sölch/Ringleb/Schüler-Täsch UStG § 25 Rn. 3; vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juni 2003 C-149/01, First Choice Holidays, BFH/NV Beilage 03, 218).
  • BFH, 21.01.1993 - V B 95/92

    Inhalt der Besteuerung von nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13
    Eine Reiseleistung i.S. des § 25 Abs. 1 UStG liegt nämlich auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung, wie z.B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung, erbringt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, V R 79/98, V R 80/98, BStBl II 2004, 308; BFH-Beschluss vom 21. Januar 1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346).
  • BFH, 15.07.2011 - XI B 71/10

    Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen

    Auszug aus FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13
    Hierbei kann offenbleiben, ob sie -wie vorgetragenauch auf eigene Rechnung gehandelt hat, denn § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nicht, dass der Unternehmer für eigene Rechnung handeln muss (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2011 XI B 71/10, BFH/NV 2011, 1929).
  • BFH, 27.03.2019 - V R 10/19

    Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Juni 2016  3 K 3557/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17

    Zulassung und Annahme einer Forderungsabtretung im Bauträgerfall - Kenntnis über

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760; vgl. hierzu auch: Heuermann, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 UStG, EL 81, Stand: Oktober 2017, Rn. 58 ff.; Heuermann, DStR 2017, 783, Weymüller, MwStR 2017, 433; Reiß, MwStR 2017, 407; Gieseler/Dürr, BB 2017, 2075; Werth, DB 2017, 938; Wäger, BFH/PR 2017, 239; Lippross, DStR 2017, 1297; Sterzinger, UR 2017, 235; Grube, jurisPR-SteuerR 24/2017 Anm. 5) kann eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer aber nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
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