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   FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01   

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FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01 (https://dejure.org/2006,16557)
FG München, Entscheidung vom 09.03.2006 - 13 K 5062/01 (https://dejure.org/2006,16557)
FG München, Entscheidung vom 09. März 2006 - 13 K 5062/01 (https://dejure.org/2006,16557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Als "partiarische Darlehen" bezeichnete Leistungen eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft an diese als stille Beteiligung; Beteiligung am Vermögen einer österreichischen Kommanditgesellschaft ; Entscheid über einen nicht vom Klagebegehren umfassten Hilfsantrag ...

  • RA Kotz

    Betriebsvermögens - Einheitsbewertung - "partiarische Darlehen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung an einer in Österreich ansässigen KG; Abgrenzung partiarisches Darlehen; stille Beteiligung; Mitunternehmer; keine Entscheidung über Hilfsantrag des Finanzamts außerhalb des Klagebegehrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beteiligung an einer in Österreich ansässigen KG - Abgrenzung partiarisches Darlehen - stille Beteiligung - Mitunternehmer - keine Entscheidung über Hilfsantrag des Finanzamts außerhalb des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Besteuerungsrecht bei stiller Beteiligungan österreichischer KG

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1309
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 24.03.1999 - I R 114/97

    Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaft

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    bb) Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 24. März 1999 ( I R 114/97, BStBl II 2000, 399 , BFHE 188, 315 , DStR 1999, 889 ) als auch das Finanzgericht im Beschluss vom 11. September 2001 über die Aussetzung der Vollziehung gingen fälschlicherweise davon aus, dass Sondervergütungen wie im Streitfall in der Bundesrepublik Deutschland und in österreich gleich qualifiziert würden.

    nach Inhalt und Funktion unabhängig voneinander angewendet und ggf. ausgelegt werden müssen (vgl. hierzu Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl. 1996, Einl. Rz. 45c, Vor Art. 6 - 22, Rz. 2a), da sich das Abkommensrecht "nur" mit der Vermeidung einer Doppelbesteuerung befasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 DBA), nicht jedoch mit der Zurechnung der Einkünfte, der Einkünfteermittlung und der inländischen Steuerpflicht (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 114/97, DStR 1999, 889 , BFHE 188, 315 , BStBl II 2000, 399 ).

    - diese Qualifikation mangels näherer Bestimmung im DBA dem (insoweit übereinstimmenden) nationalen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ) und österreichs zu entnehmen ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 114/97, BFHE 188, 315 , BStBl II 2000, 399 , wonach in österreich bei Mitunternehmerschaften mit dem deutschen Recht vergleichbare Gewinnermittlungsgrundsätze gelten; Korn/Debatin, Kommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen österreich vom 04. Oktober 1954, Art. 4 Rz. 1; zum Teil einschränkend: Weggemann, Sondervergütungen unbeschränkt steuerpflichtiger Mitunternehmer einer ausländischen Personengesellschaft in der Rechtsprechung des BFH und aus Sicht der OECD in IStR 2002, 1) und.

    Schon aus dem Wortlaut dieser Vereinbarung ist als notwendige Grundlage ersichtlich, dass in beiden Staaten für Mitunternehmerschaften vergleichbare Gewinnermittlungsgrundsätze bestehen (bestätigt auch durch das BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 114/97, BFHE 188, 315 , BStBl II 2000, 399 ; vgl. auch Schuch/Haslinger, Doppelbesteuerungsabkommen österreich vom 24. August 2000, Art. 7 Rz. 12), welche damit auch für die Auslegung dieser Verständigungsvereinbarung zu Grunde zu legen sind.

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    Beide Merkmale (Mitunternehmerrisiko und -initiative) müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 09. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).

    (vgl. BFH-Urteil vom 09. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).

    Erforderlich ist vielmehr, dass dem Stillensei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender AngestellterAufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen werden; der stille Gesellschafter muss mit anderen Worten wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen können (vgl. BFH-Urteil vom 09. Dezember 2002 VIII R 20/01, BFH/NV 2003, 601 ).

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    Nur unter dieser Voraussetzung wird der Gewerbebetrieb im Innenverhältnis (mit schuldrechtlicher Wirkung) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Geschäftsinhabers und des stillen Gesellschafters geführt (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

    Ein schwach ausgeprägtes "Unternehmerrisiko" eines stillen Gesellschafters kann somit durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative mit der Folge "ausgeglichen" werden, dass der stille Gesellschafter trotz fehlender schuldrechtlicher Beteiligung an stillen Reserven und Geschäftswert als Mitunternehmer anzusehen ist (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    Vor allem die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung zeigt die "Teilnahme am unternehmerischen Risiko" und damit eine (stille) Gesellschaft an; sie schließt zugleich zwingend das Vorliegen eines partiarischen Rechtsverhältnisses, namentlich eines partiarischen Darlehens, aus, mit dessen Wesen eine Teilnahme am Verlust nicht vereinbar ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21 , BStBl II 1997, 755 ).

    Hieraus lässt sich ein zwingender Schluss gegen die Annahme eines (stillen) Gesellschaftsverhältnisses schon deswegen nicht herleiten, weil das "Gesetz umgekehrt davon aus(geht), dass im Falle einer stillen Gesellschaft ein Informationsrecht bestehen muss (§ 338 HGB )" (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21 , BStBl II 1997, 755 ).

  • BFH, 28.01.2004 - I R 73/02

    Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von Rechten an Personen

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    Nach der Rechtsprechung folgt aus der sog. isolierende Betrachtungsweise, dass für die Zuordnung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte zu einer bestimmten Einkunftsart die Verhältnisse im Inland maßgebend sind (BFH-Urteile vom 06. Februar 1985 I R 87/84, BFH/NV 1985, 104 und vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174 , BStBl II 2005, 550 ; vgl. auch Vogel. Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl. 1996, Vor Art. 6 - 22 Rz. 2a), was der seit dem Veranlagungszeitraum 1974 geltenden ausdrücklichen Regelung in § 49 Abs. 2 EStG entspricht.
  • BFH, 27.02.1991 - I R 15/89

    Zinserträge eines deutschen Gesellschafters einer amerikanischen Limited

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    Im Übrigen wäre von dem von der Klägerin vorgetragenen Besteuerungsrecht österreichs hinsichtlich ihrer streitigen Einkünfte aus den beiden Verträgen vom ...1983 bzw. vom ...1986 auch dann auszugehen, wenn es sich bei diesen Einkünften nicht um gewerbliche Einkünfte im Sinne des Art. 4 DBA, Textziffer 15 Schlussprotokoll aus einer atypischen stillen Beteiligung der Klägerin an der Betriebs-KG handeln würde, sondern um Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin als Kommanditistin im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG aus partiarischen Darlehen, wie von der Klägerin wiederholt vertreten wurde; die erforderliche Qualifizierung der Tätigkeit der Betriebs-KG als gewerblich (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38 , BStBl II 1991, 444 ) ist unstreitig erfüllt.
  • FG Berlin, 11.04.2005 - 8 K 8101/00

    Berücksichtigung von Verlusten aus einerösterreichischen Betriebsstätte bei der

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    d) Hingewiesen wird außerdem auf das anhängige Revisionsverfahren zum Urteil des Finanzgerichtes Berlin vom 11.04.2005 (8 K 8101/00; Aktenzeichen des BFH: I R 45/05).
  • BFH, 30.04.1991 - VIII R 68/86

    Nachversteuerung von ausländischen Verlusten bei Tausch einer Beteiligung an

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    In Fällen inländischer Personengesellschaften mit ausländischen Betriebstätten ist dementsprechend auch über die Frage, ob ein dem Grunde nach hinzurechnungspflichtiger Gewinn vorliegt, im Feststellungsverfahren zu entscheiden, während über die Notwendigkeit einer solchen Hinzurechnung beim jeweiligen einzelnen Gesellschafter im Veranlagungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1991 VIII R 68/86, BFHE 165, 46 , BStBl II 1991, 873 ).
  • BFH, 27.07.1999 - VIII R 55/98

    Klagebegehren und Beschwer

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    Eine entsprechende Auslegung des streitgegenständlichen Klageantrages der von einem steuerrechtlich kundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerin (zur Auslegung der Klageschrift als prozessuale Willenserklärung analog § 133 BGB vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196 ) kommt im Hinblick auf dessen eindeutigen Wortlaut nicht in Betracht.
  • BFH, 09.06.1999 - I R 40/98

    Hinzurechnung ausländischer Betriebsstättengewinne nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG (§

    Auszug aus FG München, 09.03.2006 - 13 K 5062/01
    Das gilt auch für die Frage, ob die Hinzurechnung durch § 2 Abs. 1 Satz 4 AIG (§ 2a Abs. 3 Satz 4 EStG a.F.) ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 I R 40/98, BFH/NV 2000, 168 ).
  • BFH, 16.12.2008 - I R 45/05
  • BFH, 06.02.1985 - I R 87/84
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

  • BFH, 19.05.1993 - I R 60/92

    Zur Behandlung wechselkursbedingter Wertminderungen bei einem

  • BFH, 04.12.1991 - I R 140/90

    Ermittlung des Verlustabzugs nach § 2 Abs. 1 AIG bei Umstellung eines vom

  • FG Sachsen-Anhalt, 06.03.2018 - 4 K 986/14

    Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach

    Die Beteiligung nicht nur am laufenden Gewinn oder an einem laufenden Verlust, sondern auch an den stillen Reserven und einem Geschäftswert ist für die Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung deshalb von besonderer Bedeutung, weil auch bei der typisch stillen Gesellschaft eine Verlustbeteiligung vorgesehen sein kann und eine Beteiligung am Gewinn nach § 231 Abs. 2 HGB unentbehrliche Voraussetzung für die Annahme einer stillen Gesellschaft ist (FG München, Urteil vom 9. März 2006 - 13 K 5062/01, juris).
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