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   FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09   

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https://dejure.org/2010,28874
FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09 (https://dejure.org/2010,28874)
FG München, Entscheidung vom 22.02.2010 - 14 K 3659/09 (https://dejure.org/2010,28874)
FG München, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 14 K 3659/09 (https://dejure.org/2010,28874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung - Keine Unbilligkeit einer Vollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsaufschub in Sachen Haftungsbescheid über Umsatzsteuer und Zinsen; Überprüfung der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs i.S.d. § 258 Abgabenordnung (AO) durch ein Finanzgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 258
    Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 62/04

    Unbilligkeit der Vollstreckung; Ratenzahlung

    Auszug aus FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09
    Dazu müsste die Feststellung möglich sein, dass die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09
    Dazu müsste die Feststellung möglich sein, dass die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743, BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, m.w.N.).
  • BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Vorlage eines

    Auszug aus FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09
    Von einem absehbaren Zeitraum kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der dem FA unterbreitete Tilgungsvorschlag eine vollständige Begleichung der Steuerrückstände erst nach mehreren Jahren erwarten lässt (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem der erkennende Senat einen Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als in diesem Sinne absehbaren Zeitraum erachtet hat).
  • BFH, 24.09.1991 - VII B 107/91

    Gerichtliche Überprüfung eines durch Ermessensentscheidung festgestellten

    Auszug aus FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich die Vollstreckung beispielsweise im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503, 504).
  • BFH, 07.10.1992 - VII B 92/92

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern

    Auszug aus FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09
    Von einem absehbaren Zeitraum kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der dem FA unterbreitete Tilgungsvorschlag eine vollständige Begleichung der Steuerrückstände erst nach mehreren Jahren erwarten lässt (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem der erkennende Senat einen Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als in diesem Sinne absehbaren Zeitraum erachtet hat).
  • BFH, 18.11.2010 - XI B 56/10

    Wirtschaftlicher Status für Vollstreckungsaufschub unmaßgeblich

    Ein Grund, im vorliegenden Verfahren die Revision gegen das angefochtene Urteil des FG vom 22. Februar 2010  14 K 3659/09 wegen Vollstreckungsaufschub zuzulassen, wird hierdurch nicht dargelegt.
  • VG Freiburg, 12.06.2014 - 4 K 1212/14

    Vergnügungssteuerpflicht bei Bordellbetrieben - einstweilige Einstellung der

    Mit anderen Worten kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden innerhalb eines absehbaren Zeitraums zurückgeführt werden können; ist der Steuerschuldner nicht in der Lage, dem Finanzamt einen konkreten Tilgungszeitraum zu nennen, kann das Finanzamt ohne Ermessensfehler einen solchen Aufschub ablehnen ( FG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2014 - 2 K 1290/12 -, juris; vgl. auch FG München, Urteil vom 22.02.2010 - 14 K 3659/09 -, juris ).
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