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   FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06   

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https://dejure.org/2008,29812
FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06 (https://dejure.org/2008,29812)
FG München, Entscheidung vom 25.09.2008 - 15 K 4747/06 (https://dejure.org/2008,29812)
FG München, Entscheidung vom 25. September 2008 - 15 K 4747/06 (https://dejure.org/2008,29812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Beeidigung eines Zeugen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Beeidigung eines Zeugen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Beeidigung eines Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.11.1973 - VIII R 157/70

    Planung eines Mietwohnhauses - Mietwohnhaus - Aufwendungen - Vorweggenommene

    Auszug aus FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06
    An den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des Erwerbsbezugs vergeblicher Aufwendungen sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BStBl II 1974, 161).

    Hat der Wille des Steuerpflichtigen zur Errichtung und anschließenden Vermietung eines Gebäudes in gewichtigen Maßnahmen seinen Niederschlag gefunden, die hierfür nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen geeignet sind, und sprechen keine positiven Anhaltspunkte gegen eine Vermietungsabsicht, so ist der erforderliche eindeutige wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung grundsätzlich gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BStBl II 1974, 161).

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 9/76

    Miete - Pacht - Einkünfte - Vergebliche Aufwendung - Abnutzbares Wirtschaftsgut

    Auszug aus FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06
    Handelt es sich bei den vorweggenommenen und zugleich vergeblichen Werbungskosten hingegen um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut, sind diese Werbungskosten abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum geltend zu machen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausgestellt hat, dass der Steuerpflichtige entgegen seiner ursprünglichen Absicht keine Einnahmen im Zusammenhang mit den getätigten Aufwendungen wird erzielen können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rz. 166).

    Erst in dem Zeitpunkt, in dem sich die Erfolglosigkeit des Aufwands herausstellt, entfällt dieses Hindernis (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06
    Zu den vorweggenommenen Werbungskosten in diesem Sinn zählen auch so genannte vergebliche Werbungskosten, wenn diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart stehen, der mit den Aufwendungen beabsichtigte Erfolg in Form einer Einnahmeerzielung jedoch nicht verwirklicht werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830).
  • BFH, 15.04.1992 - III R 96/88

    Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Auszug aus FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06
    Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Aufwendungen in einem hinreichend eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart stehen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. April 1992 III R 96/88, BStBl II 1992, 819), wobei dem Aspekt des zeitlichen Zusammenhangs lediglich eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406).
  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Auszug aus FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06
    Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Aufwendungen in einem hinreichend eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart stehen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. April 1992 III R 96/88, BStBl II 1992, 819), wobei dem Aspekt des zeitlichen Zusammenhangs lediglich eine indizielle Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406).
  • BFH, 09.04.1996 - X B 296/95

    Vergebliche Aufwendungen für Wertpapier- und Devisenfonds

    Auszug aus FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06
    Der Steuerpflichtige trägt im Fall der Nichterweislichkeit die Feststellungslast (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. April 1996 X B 296/95, BFH/NV 1996, 739; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 36).
  • FG Köln, 27.11.2013 - 7 K 2413/11

    Kosten eines mit Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes als Werbungkosten?

    Handelt es sich hingegen um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut, sind diese Werbungskosten abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum geltend zu machen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausgestellt hat, dass der Steuerpflichtige entgegen seiner ursprünglichen Absicht keine Einnahmen im Zusammenhang mit den getätigten Aufwendungen wird erzielen können und es mangels hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsguts zu keiner Verteilung des Aufwands nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG angeführten Vorschriften mehr kommen kann (vgl. FG München, Urteil vom 25.9. 2008 15 K 4747/06, juris, BFH-Urteil vom 14.2.1978 VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rz. 166).

    Aufwendungen für den Grund und Boden scheiden als sofort abzugsfähige Werbungskosten aus (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 28.09.2010 IX R 37/09, BFH/NV 2011, 36; vom 14.2.1978 VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; FG München, Urteil vom 25.9.2008 15 K 4747/06, juris; Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl. 2008, § 6 Rz. 140 "Erschließungskosten").

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