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   FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03 AO   

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https://dejure.org/2008,13359
FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03 AO (https://dejure.org/2008,13359)
FG Münster, Entscheidung vom 04.04.2008 - 11 K 3186/03 AO (https://dejure.org/2008,13359)
FG Münster, Entscheidung vom 04. April 2008 - 11 K 3186/03 AO (https://dejure.org/2008,13359)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsempfänger für eine durch das Finanzamt weisungswidrig auf ein anderes Konto des Steuerpflichtigen überwiesene Steuererstattung; Anspruch auf Erstattung einer ohne rechtlichen Grund gezahlten Steuer; Notwendigkeit der willentlichen Erbringung einer Zahlung zum ...

Papierfundstellen

  • WM 2009, 73
  • EFG 2008, 1426
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.06.2003 - VII B 262/02

    Dritter als Leistungsempfänger

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03
    Deshalb könnten bei Fehlüberweisungen grundsätzlich auch Banken nach § 37 Abs. 2 AO durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Bank dagegen nach Kündigung des Kontos nicht mehr als bloße Zahlstelle anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn das gekündigte Konto noch nicht gelöscht wurde, weil es noch nicht endgültig abgerechnet worden ist (BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; bestätigt durchBeschluss vom 28.01.2004 - VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).

    Der zwischen der Bank und dem Finanzamt entstandene Rückforderungsanspruch bleibe hiervon unberührt (vgl. BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532 m.w.N.).

  • BFH, 28.01.2004 - VII B 139/03

    Überweisung auf nicht mehr bestehendes Konto - Rückforderung

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03
    Deshalb könnten bei Fehlüberweisungen grundsätzlich auch Banken nach § 37 Abs. 2 AO durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28.01.2004 - VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Bank dagegen nach Kündigung des Kontos nicht mehr als bloße Zahlstelle anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn das gekündigte Konto noch nicht gelöscht wurde, weil es noch nicht endgültig abgerechnet worden ist (BFH, Beschluss vom 06.06.2003 - VII B 262/02, BFH/NV 2003, 1532; bestätigt durchBeschluss vom 28.01.2004 - VII B 139/03, BFH/NV 2004, 762).

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914 m.w.N.) kann das Kreditinstitut auch nach Erlöschen des Girovertrags als Zahlstelle des Begünstigten fungieren.
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 235/02

    Beendigung des Kontokorrentverhältnisses

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03
    Nach der Rechtsprechung des BGH habe die Kündigung des eingeräumten Kontokorrentkredits zunächst nur die Fälligstellung des Kredits zur Folge und führe nicht zur Beendigung des Girokontos mit Kontokorrentabrede (Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 235/02).
  • BFH, 22.08.1980 - VI R 102/77

    Formloser Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid - Fingierter

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03
    Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen (BFH-Urteil vom 22. August 1980 VI R 102/77, BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44).
  • FG Münster, 04.02.2008 - 11 K 801/07

    Leistungsempfänger für eine durch das Finanzamt weisungswidrig auf ein anderes

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2008 - 11 K 3186/03
    Dem Senat ist zu den Verfahrensabläufen der Klägerin aus einem anderen Verfahren Folgendes bekannt: Und zwar antwortete die Klägerin in dem Verfahren 11 K 801/07 AO, an dem sie nicht beteiligt ist, auf gerichtliche Nachfrage, ob die Kündigung eines bestimmten Kontos nur den Kreditvertrag oder auch den Girovertrag umfasst habe, mit Schreiben vom 05.07.2007 Folgendes:.
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