Rechtsprechung
   FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7255
FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19 F (https://dejure.org/2024,7255)
FG Münster, Entscheidung vom 06.02.2024 - 2 K 842/19 F (https://dejure.org/2024,7255)
FG Münster, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - 2 K 842/19 F (https://dejure.org/2024,7255)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,7255) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19
    Die NV erfülle die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, aufgestellten Kriterien.

    Die NV erfülle die vom BFH, Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, aufgestellten Kriterien.

    Entgegen der klägerischen Auffassung, kommt es nach gesetzgeberischer Einführung des § 8 Abs. 2 AStG nicht mehr auf die durch den BFH, Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, oder EuGH, Urteil vom 12.09.2006, C-196/04 "Cadbury Schweppes", juris, aufgestellten Kriterien an (vgl. ebenso BFH, Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, juris, Rz. 27 a.E.).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19
    Danach schützt die Niederlassungsfreiheit vor einer Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die betreffende ausländische Gesellschaft sich tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt hat und dort eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (EuGH, Urteil vom 12.09.2006, C-196/04 "Cadburry Schweppes", juris).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6290, S. 92) sind in Anlehnung an die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes), in deren Umsetzung § 8 Abs. 2 AStG eingeführt worden ist, die folgende Kriterien relevant (siehe auch BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris): stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates (Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in dem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit und Feststellung dieser Voraussetzungen anhand objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte; dabei kann die Teilnahme am Wirtschaftsleben auch gegenüber einem verbundenen Unternehmen erfolgen.

    Entgegen der klägerischen Auffassung, kommt es nach gesetzgeberischer Einführung des § 8 Abs. 2 AStG nicht mehr auf die durch den BFH, Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, oder EuGH, Urteil vom 12.09.2006, C-196/04 "Cadbury Schweppes", juris, aufgestellten Kriterien an (vgl. ebenso BFH, Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, juris, Rz. 27 a.E.).

  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19
    Übt eine ausländische Gesellschaft unterschiedliche Tätigkeiten aus, erfordert eine einheitliche Subsumtion unter den Katalog des § 8 Abs. 1 AStG, dass bei funktionaler Betrachtung von wirtschaftlich zusammen gehörenden Tätigkeiten auszugehen ist (dazu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 18.12.2019 I R 59/17, juris).

    Zwar hat die Klägerin im Streitzeitraum vorrangig Zinserträge aus Darlehenshingaben erwirtschaftet, jedoch handelt es sich hierbei nicht um ein wirtschaftliches Schwergewicht im Sinne der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 18.12.2019 I R 59/17, juris.

    Unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der segmentierenden Betrachtung bestehen, entgegen der klägerischen Auffassung, insbesondere aufgrund der auch im Streitfall dem Grunde nach anwendbaren Regelung des § 18 Abs. 2 AStG, nicht (vgl. BFH, 18.12.2019 I R 59/17, juris).

  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19
    § 8 Abs. 2 AStG ist gemäß § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2007 beginnt, anzuwenden, mithin auch im Streitfall (anders hingegen der Sachverhalt, der den Entscheidungen des BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris und FG Münster, Urteil vom 20.11.2015, 10 K 1410/12 F, juris, zugrunde gelegen hat).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6290, S. 92) sind in Anlehnung an die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes), in deren Umsetzung § 8 Abs. 2 AStG eingeführt worden ist, die folgende Kriterien relevant (siehe auch BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris): stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates (Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in dem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit und Feststellung dieser Voraussetzungen anhand objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte; dabei kann die Teilnahme am Wirtschaftsleben auch gegenüber einem verbundenen Unternehmen erfolgen.

  • FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12

    Voraussetzung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19
    § 8 Abs. 2 AStG ist gemäß § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2007 beginnt, anzuwenden, mithin auch im Streitfall (anders hingegen der Sachverhalt, der den Entscheidungen des BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris und FG Münster, Urteil vom 20.11.2015, 10 K 1410/12 F, juris, zugrunde gelegen hat).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19
    Die Niederlassungsfreiheit wird sowohl demjenigen gewährt, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um auf dem dortigen räumlichen Markt seine Produkte abzusetzen, als auch demjenigen, der aus den beschaffungsseitig zur Verfügung gestellten Ressourcen des betreffenden Mitgliedstaates einen Nutzen ziehen will (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 21.11.2002 Rs. C-436/00 "X und Y", juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht