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   FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17 F   

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https://dejure.org/2020,47280
FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17 F (https://dejure.org/2020,47280)
FG Münster, Entscheidung vom 06.11.2020 - 4 K 1326/17 F (https://dejure.org/2020,47280)
FG Münster, Entscheidung vom 06. November 2020 - 4 K 1326/17 F (https://dejure.org/2020,47280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer/Verfahrensrecht - Zur abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn das Finanzamt ein Grundstück ursprünglich fälschlicherweise als bereits aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen behandelt hatte

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem bzw. unentgeltlich übertragenem Grund und Boden; Erlass der auf diesen Veräußerungs-/Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Landwirtschaftliche Grundstücke verpachtet - Ohne ausdrückliche "Entnahmeerklärung" bleiben sie trotzdem Betriebsvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Vertrauensschutz für schlafende Landwirte trotz fehlerhafter Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke als Privatvermögen durch das Finanzamt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vertrauensschutz für "schlafende Landwirte" trotz fehlerhafter Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke als Privatvermögen durch das Finanzamt - Finanzgericht Münster zur abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn das Finanzamt ein Grundstück ursprünglich fälschlicherweise als bereits aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen behandelt hatte

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 12.03.2020 - VI R 35/17

    Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Denn der Sachverhalt falle unter die vom BFH in seinem Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17 (BFH/NV 2020, 849) als gesetzeskonform anerkannte Fallgruppe.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass (auch) die parzellenweise Verpachtung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe führt, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, so dass die Möglichkeit besteht, den Betrieb selbst oder durch einen Nachfolger wiederaufzunehmen (grundlegend BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 91/85, BStBl. II 1988, 257; zuletzt z. B. BFH-Urteile vom 17.05.2018VI R 73/15, BFH/NV 2018, 1249 und vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849).

    In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (BFH-Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 Rz. 22; ferner Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO Rz. 53 ff. mit umfangreichen Nachweisen).

    Nur in dieser Fallgruppe könne die Verfügung der OFD Münster vom 07.01.1991 eine gesetzmäßige Billigkeitsregelung abbilden und damit als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Billigkeitserlass begründen (BFH-Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 Rz. 16 ff.).

    Wenn der Kläger hingegen im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 nunmehr erstmals vorträgt, dass der Beklagte durchaus steuerliche Folgen aus der Betriebsaufgabe des Jahres 1965 gezogen habe, es aber mangels Aufgabegewinns nicht zu einer Steuerlast gekommen sei, wird dies ins Blaue hinein behauptet.

    Abgesehen davon enthielt die Auskunft selbst keine - vom BFH im Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 (unter Rz. 23) für einen konkret-individuellen Vertrauensschutz geforderte - "Entscheidung" über das Vorliegen einer zwangsweisen Betriebsaufgabe und die Auskunft einer Sachbearbeiterin erfüllt auch erkennbar nicht die - seinerzeit zu beachtenden - Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft oder Zusage auf der Grundlage von Treu und Glauben.

    Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass auch hierin keine "Entscheidung" über das Vorliegen einer zwangsweisen Betriebsaufgabe gesehen werden kann und es kein Vertrauen in eine Steuerfreiheit von stillen Reserven bei einer tatsächlich nicht erfolgten (zwangsweisen) Betriebsaufgabe gibt und kein Vertrauen darauf, dass eine überkommene fehlerhafte Rechtsansicht der Verwaltung dem Steuerpflichtigen gegenüber immerwährend Bestand hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849).

    Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.03.2020 VI R 35/17, BFH/NV 2020, 849 ist noch die Frage klärungsbedürftig, ob konkret-individueller Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, wenn durch konkrete Auskünfte eine für sich betrachtet keinen Vertrauensschutz gewährende abstrakt-generelle Verwaltungsvorschrift lediglich auf den Einzelfall angewendet wird.

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Dies möge der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260 anders gesehen haben, geht dieser nämlich davon aus, dass die parzellenweise Verpachtung der bisher selbst bewirtschafteten Ländereien aus Rechtsgründen jedenfalls dann keine Betriebsaufgabe darstellt, wenn die wesentlichen Grundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in ihrer bisherigen Funktion erhalten bleiben.

    Dort heißt es: "Ist die parzellenweise Verpachtung des Betriebes vor Veröffentlichung des [BFH-Urteils vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260] im BStBl erfolgt, so soll nach einem Beschluss der ESt-Referenten des Bundes und der Länder das BFH-Urteil nicht dazu führen, dass Betriebe, die nach der alten Verwaltungsauffassung mangels Abgabe einer Fortführungserklärung bei der parzellenweisen Verpachtung als aufgegeben zu behandeln waren, nachträglich wieder zu bestehenden Betrieben werden.

    Mit dieser Verfügung wolle die Finanzverwaltung zwar dem Umstand Rechnung tragen, dass sie mit ihrem Erlass vom 17.12.1965 noch die Ansicht vertreten hatte, dass die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zueiner Betriebsaufgabe führe, der BFH diese Auffassung in seinem Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260, so indes nicht geteilt habe.

    Fehlt die Entnahme- bzw. Aufgabeerklärung ist solange von Betriebsvermögen auszugehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260).

    Auch die Rechtsnachfolgerin von Herrn J. V., Frau S., die den landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb nach § 6 Abs. 3 EStG unter Aufrechterhaltung der sachlichen Zurechnung der Grundstücke zum Betriebsvermögen nach dessen Tod am 08.05.1977 fortgeführt hat und auf die das Recht zur Erklärung einer Betriebsaufgabe übergegangen ist (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260; Kube in Kirchhof/Seer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 13 EStG Rz. 36), hat keine Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben.

    Diese Erklärung lässt aber nicht erkennen, ob der Steuerpflichtige auch wirklich die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ziehen will (also im Jahr 1980 auch die stillen Reserven versteuern will etc.; so auch BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260 in einem insoweit weitgehend vergleichbaren Fall).

    Aus diesem Grunde ist zu verlangen, dass neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart noch weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; FG Münster, Urteil vom 26.04.2018, 6 K 4135/14 F, EFG 2018, 1362 Tz. 79).

    Denn nach Ansicht des erkennenden Senats konnte sich - von den bereits unter II. 1. genannten Fallkonstellationen einer bereits tatsächlich erfolgten Aufgabegewinnbesteuerung abgesehen - ab der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15.10.1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260) kein konkret-individuelles Vertrauen mehr dahingehend bilden, dass aus der Betriebsvermögenseigenschaft der parzellenweise verpachteten Grundstücke in der Zukunft nicht die rechtlich zutreffenden Konsequenzen gezogen werden.

  • BFH, 04.06.2007 - IV B 88/06

    Entnahme eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Erbe;

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Letzteres erfordert eine ausdrückliche, unmissverständliche Erklärung, der zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der betriebliche Organismus erlöschen und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr - unter Aufdeckung der stillen Reserven - dem Privatvermögen zuzuordnen sein sollen (BFH-Urteil vom 07.02.2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; BFH-Beschluss vom 05.07.2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; Senatsurteil vom 13.06.2014 4 K 4560/11 F, EFG 2014, 1668 Rz. 32).

    Hierfür reicht die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht aus, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern gegebenenfalls um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (BFH-Urteil vom 07.02.2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088).

    Aus diesem Grunde ist zu verlangen, dass neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart noch weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; FG Münster, Urteil vom 26.04.2018, 6 K 4135/14 F, EFG 2018, 1362 Tz. 79).

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 68/15

    Grundstückstausch: Ermittlung der Anschaffungskosten bei Grundstücksentnahme

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Die Betriebsvermögenseigenschaft folgt aus der betrieblichen Veranlassung des Tauschvorganges und nicht aus der Nutzung (BFH-Urteile vom 09.08.1989 X R 20/86, BFHE 158, 316, BStBl. II 1990, 128 und vom 06.12.2017 VI R 68/15, BFHE 260, 264, BStBl. II 2019, 128).

    Vorallem ist der Beklagte zu Recht (zu Gunsten des Klägers) davon ausgegangen, dass der Wert des Tauschgrundstücks als Anschaffungskosten des erworbenen Grundstücks ("N") anzusetzen ist, auch wenn anlässlich des Grundstückstausches fehlerhafter Weise keine stillen Reserven besteuert wurden (siehe BFH-Urteil vom 06.12.2017 VI R 68/15, BFHE 260, 264, BStBl. II 2019, 128).

  • FG Münster, 13.06.2014 - 4 K 4560/11

    Betriebsaufgabeerklärung und deren Nachweis

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Letzteres erfordert eine ausdrückliche, unmissverständliche Erklärung, der zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der betriebliche Organismus erlöschen und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr - unter Aufdeckung der stillen Reserven - dem Privatvermögen zuzuordnen sein sollen (BFH-Urteil vom 07.02.2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; BFH-Beschluss vom 05.07.2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; Senatsurteil vom 13.06.2014 4 K 4560/11 F, EFG 2014, 1668 Rz. 32).

    Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Betriebsaufgabeerklärung trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige, da er sich darauf beruft, dass eine Betriebsaufgabe in der Vergangenheit abgegeben wurde und somit einen steuerentpflichtenden Vorgang vorträgt (BFH-Beschluss vom 26.02.2010 IV B 25/09, BFH/NV 2010, 1116; Senatsurteil vom 13.06.2014 4 K 4560/11, EFG 2014, 1668 Rz. 36).

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Letzteres erfordert eine ausdrückliche, unmissverständliche Erklärung, der zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der betriebliche Organismus erlöschen und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr - unter Aufdeckung der stillen Reserven - dem Privatvermögen zuzuordnen sein sollen (BFH-Urteil vom 07.02.2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; BFH-Beschluss vom 05.07.2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; Senatsurteil vom 13.06.2014 4 K 4560/11 F, EFG 2014, 1668 Rz. 32).

    Hierfür reicht die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht aus, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern gegebenenfalls um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (BFH-Urteil vom 07.02.2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088).

  • BFH, 05.07.2006 - IV B 91/05

    Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Zwar ist es möglich, dass ein Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens diese Eigenschaft durch eine Änderung der Nutzung erfährt (BFH-Beschluss vom 05.07.2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245).

    Letzteres erfordert eine ausdrückliche, unmissverständliche Erklärung, der zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der betriebliche Organismus erlöschen und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr - unter Aufdeckung der stillen Reserven - dem Privatvermögen zuzuordnen sein sollen (BFH-Urteil vom 07.02.2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; BFH-Beschluss vom 05.07.2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; Senatsurteil vom 13.06.2014 4 K 4560/11 F, EFG 2014, 1668 Rz. 32).

  • FG Münster, 26.04.2018 - 6 K 4135/14

    Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Aus diesem Grunde ist zu verlangen, dass neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart noch weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; FG Münster, Urteil vom 26.04.2018, 6 K 4135/14 F, EFG 2018, 1362 Tz. 79).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 20/86

    1. Anschaffung eines Wirtschaftsgutes als betrieblicher Vorgang - 2.

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Die Betriebsvermögenseigenschaft folgt aus der betrieblichen Veranlassung des Tauschvorganges und nicht aus der Nutzung (BFH-Urteile vom 09.08.1989 X R 20/86, BFHE 158, 316, BStBl. II 1990, 128 und vom 06.12.2017 VI R 68/15, BFHE 260, 264, BStBl. II 2019, 128).
  • BFH, 04.02.2010 - II R 1/09

    Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als

    Auszug aus FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung nach §§ 163, 227 AO in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Finanzverwaltung (statt vieler BFH-Urteil vom 04.02.2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244), insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Verfügung der OFD Münster vom 07.01.1991.
  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

  • BFH, 28.10.1971 - V R 101/71

    Allgemeiner Steuersatz für Hilfsgeschäfte eines freiberuflich Tätigen

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

  • BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06

    Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 26.02.2010 - IV B 25/09

    Kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Beweislast für Betriebsaufgabe oder

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