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   FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19 AO   

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FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19 AO (https://dejure.org/2022,10937)
FG Münster, Entscheidung vom 23.03.2022 - 7 K 2350/19 AO (https://dejure.org/2022,10937)
FG Münster, Entscheidung vom 23. März 2022 - 7 K 2350/19 AO (https://dejure.org/2022,10937)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Führen Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung polizeilicher Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn?

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 50
    Kein behördlicher Nachforderungsanspruch bei Bestehen eines steuerfreien Auslagenersatzes statt Steuerlohn

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Erstattungen für die Einholung eines qualifizierten Führungszeugnisses als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitnehmer - Kostenerstattung für polizeiliches Führungszeugnis kein Arbeitslohn

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Die danach erforderliche, in erster Linie vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 22.06.2006, VI R 21/05, BStBl II 2006, 915 m.w.N.).

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zu Lohnzuwendung (BFH-Urteil vom 22.06.2006 VI R 21/05, BStBl II 2006, 915).

    Die mit der Kostenerstattung einhergehende "Bereicherung" der Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.06.2006 VI R 21/05, BStBl II 2006, 915 sowie vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356) ist als sehr gering zu bewerten.

  • BFH, 28.03.2006 - VI R 24/03

    Auslagenersatz bei Erstattung der Reparaturkosten eines Musikinstruments

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (unter Verweis auf Urteile vom 28.03.2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473; vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl II 2009, 462 sowie vom 26.07.2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892).

    Diese Vorschrift sei deklaratorisch, soweit er Auslagenersatz erfasse (BFH-Urteil vom 28.03.2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473).

    § 3 Nr. 50 EStG hat daher nach ganz überwiegender Auffassung nur deklaratorische Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.03.2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, - K/S/M -, Einkommensteuergesetz, Stand: Mai 2013, § 3 Rdnr. B 50/4).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 19.11.2015 VI R 74/14, BStBl II 2016, 303; vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621; vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352 sowie vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris).

    Ein eigenes Interesse des angestellten Rechtsanwalts ergibt sich nach Auffassung des BFH daraus, dass die haftungsträchtige anwaltliche Tätigkeit die Gefahr in sich birgt, durch Regressforderungen in der beruflichen und damit persönlichen Existenz bedroht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris; vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356 und vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352).

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 19.11.2015 VI R 74/14, BStBl II 2016, 303; vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621; vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352 sowie vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris).

    Bei der Einholung von erweiterten Führungszeugnissen durch die Arbeitnehmer und den daraus folgenden Kostenersatz der Kläger für ihre Mitarbeiten handelt sich nicht um eine Entlohnung, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2015 VI R 74/14, BStBl II 2016, 303).

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Die mit der Kostenerstattung einhergehende "Bereicherung" der Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.06.2006 VI R 21/05, BStBl II 2006, 915 sowie vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356) ist als sehr gering zu bewerten.

    Ein eigenes Interesse des angestellten Rechtsanwalts ergibt sich nach Auffassung des BFH daraus, dass die haftungsträchtige anwaltliche Tätigkeit die Gefahr in sich birgt, durch Regressforderungen in der beruflichen und damit persönlichen Existenz bedroht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris; vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356 und vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352).

  • BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang ist gegeben, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2003 VI R 112/98, BStBl II 2003, 886; vom 19.11.2015 VI R 74/14, BStBl II 2016, 303; vom 10.03.2016 VI R 58/14, BStBl II 2016, 621; vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352 sowie vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris).

    Ein eigenes Interesse des angestellten Rechtsanwalts ergibt sich nach Auffassung des BFH daraus, dass die haftungsträchtige anwaltliche Tätigkeit die Gefahr in sich birgt, durch Regressforderungen in der beruflichen und damit persönlichen Existenz bedroht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 VI R 32/19, juris; vom 01.10.2020 VI R 12/18, BStBl II 2021, 356 und vom 01.10.2020 VI R 11/18, BStBl II 2021, 352).

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Ist ein Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses zur Durchführung einer Maßnahme, an welcher er kein eigenes Interesse hat, verpflichtet, so spricht dies für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.1982 VI R 75/79, BStBl II 1983, 39, 41 zu Vorsorgeuntersuchungen der leitenden Angestellten).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Nach alledem liegen nach Auffassung des Senats ganz erhebliche beachtliche betriebsfunktionale Gründe für die regelmäßige Einholung von erweiterten Führungszeugnissen vor (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 36/12, BStBl II 2014, 278).
  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 10 Sa 1122/17

    Unberechtigte Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorlage eines erweiterten

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Auch kann sich aus § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) eine Pflicht des Arbeitnehmers ergeben, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.01.2018 10 Sa 1122/17, NZA-RR 2018, 460).
  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus FG Münster, 23.03.2022 - 7 K 2350/19
    Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (unter Verweis auf Urteile vom 28.03.2006 VI R 24/03, BStBl II 2006, 473; vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl II 2009, 462 sowie vom 26.07.2007 VI R 64/06, BStBl II 2007, 892).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95

    1. Musikinstrumente sind keine Werkzeuge - 2. Pauschaler Auslagenersatz von mehr

  • LAG Hessen, 21.04.2015 - 15 Sa 1062/14

    Liegt die Beschaffung eines polizeilichen Führungszeugnisses im überwiegenden

  • VG Karlsruhe, 24.10.2023 - 8 K 4437/22

    Bewilligung eines weiteren Personalkostenzuschusses für eine Schule am Heim;

    Zwar mag es sich bei den genannten Aufwendungen - anders bei einem im Rahmen einer Bewerbung vorgelegten Führungszeugnis - um Kosten handeln, die die Klägerin entsprechend § 670 BGB für die bei ihr angestellten Lehrkräfte tragen muss, weil sie mit Blick auf § 72a Abs. 2 SGB VIII überwiegend im Interesse der Klägerin entstanden sind (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.3.2022 - 7 K 2350/19 AO - juris Rn. 38 ff.; Kößler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 72a Rn. 31; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 72a Rn. 12; Smessaert in Münder u.a., SGB VIII, 9. Aufl., § 72a Rn. 43; Weber/Wocken, JAmt 2012, 62, 65; allg. Weinbrenner/Portnjagin, öAT 2018, 223, 226; a.A. Braun, LGP 2017, 76).
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