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   FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15 U   

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FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15 U (https://dejure.org/2019,3723)
FG Münster, Entscheidung vom 29.01.2019 - 15 K 2858/15 U (https://dejure.org/2019,3723)
FG Münster, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 15 K 2858/15 U (https://dejure.org/2019,3723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Sind die Überlassungen einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen an Privatpersonen steuerfrei?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a)
    Rechtsstreit um die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für die Überlassung einer Trauerhalle, sog. Aufbewahrungs- bzw. Abschiedsräume sowie von Leichenzellen an Angehörige verstorbener Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Überlassungen einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen sind umsatzsteuerfrei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überlassung von Trauerhallen, Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen ist umsatzsteuerfrei - Jederzeitiges Zugangsrecht der Gemeinde als Ordnungsbehörde steht steuerfreier Grundstücksvermietung nicht entgegen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Entgelte für Überlassung einer Trauerhalle, sog. Abschiedsräumen und Leichenzellen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Allgemeiner Überblick
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 24.09.2015 - V R 30/14

    Umsatzsteuer im Stundenhotel

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile vom 22.1.2015 Rs. C-55/14, Regie communale autonome du stade Luc Varenne, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2015, 298; vom 18.7.2013 Rs. C-210/11, C-211/11, Medicom und Maison Patrice Alard, HFR 2013, 853; BFH-Urteile vom 21.6.2017 V R 3/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 259, 140, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2018, 372; vom 24.9.2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13.2.2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846).

    Aus Sicht des erkennenden Senats setzt die Existenz des für bestimmte kurzfristige Vermietungsleistungen - nämlich die Vermietung von Wohnraum - in § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 1 UStG normierten Ausschlusstatbestandes aber zwingend voraus, dass die kurzfristige Überlassung von Räumlichkeiten - in einem ersten Schritt - unabhängig von der Überlassungsdauer als Vermietungsleistung i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG qualifiziert (BFH-Urteil vom 24.9.2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; siehe auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.8.2018 11 K 18/18, EFG 2018, 1917, das Revisionsverfahren unter dem Az. V R 29/18 ist vom BFH als unzulässig verworfen worden).

    Danach ist insbesondere " die Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern " von der Steuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132).

  • BFH, 20.08.2009 - V R 21/08

    Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter - also bewohnbarer - Räume oder Gebäude zu bejahen, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. BFH-Urteile vom 20.8.2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; vom 8.8.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952; vom 22.8.2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 19.2.2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398).

    Die Mitvermietung von Mobiliar stellt innerhalb einer einheitlichen Vermietungsleistung gegenüber der Überlassung von Räumlichkeiten eine bloße Nebenleistung dar (BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; vom 4.5.2011 XI R 35/10, BStBl II 2011, 836).

    Entscheidend für die Qualifikation als Nebenleistung ist insoweit, dass die neben der Überlassung der Räumlichkeiten erbrachte Leistung keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Vermietung als sonstige Leistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473).

  • BFH, 09.07.2009 - II R 7/08

    Kfz-Tower als Gebäude trotz Regalsystems ohne feste Böden - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Insbesondere Gebäude gehören allgemein nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und sind keine Betriebsvorrichtungen (vgl. BFH-Urteile vom 28.5.2003 II R 41/01, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693, vom 9.7.2009 II R 7/08, BFH/NV 2009, 1609).

    Die Eignung zu einem mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt fehlt, wenn in dem Bauwerk kontinuierlich ablaufende Betriebsvorgänge stattfinden, die den Aufenthalt von Menschen überhaupt nicht oder nur während kurzer Betriebspausen zulassen (BFH-Urteil vom 9.7.2009 II R 7/08, BFH/NV 2009, 1609).

  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 135 Absatz 1 Buchst. I, Abs. 2 MwStSystRL), wonach " die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags " bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 12.2.1998 Rs. C-346/95, Blasi, HFR 1998, 505; vom 18.1.2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, BFH/NV Beilage 2001, 44, HFR 2001, 387).

    Denn soweit der EuGH die "Dauer der Nutzung als ein Hauptelement eines Mietvertrages" angesehen hat (EuGH-Urteile vom 12.2.1998 Rs. C-346/95, Blasi, HFR 1998, 505; vom 18.1.2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, BFH/NV Beilage 2001, 44, HFR 2001, 387), vermag der erkennende Senat daraus nicht zu entnehmen, dass - bei Vorliegen anderer Hauptelemente eines Mietvertrages bzw. bei Fehlen von neben die Gebrauchsüberlassung tretenden Leistungen - allein die Kurzfristigkeit der Nutzungsüberlassung der Annahme einer Vermietung im Sinne von Art. 135 Absatz 2 Buchst. a MwStSystRL entgegensteht; vielmehr interpretiert der erkennende Senat die o.g. Rechtsprechung des EuGH dahingehend, dass die Dauer der Nutzungsüberlassung ein Kriterium - indes nicht das einzige Kriterium - darstellt, dem bei der Abgrenzung von (steuerfreien) Vermietungsleistungen oder (steuerpflichtigen) Leistungen besonderer Art Bedeutung zukommen kann (so auch Meyer in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 12 UStG, Rn. 41; Schumann in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 4 Nr. 12, Rn. 39f., wohl auch Englisch in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Nr. 12 UStG, der eine stundenweise Überlassung von Gewerbeimmobilien im Hinblick auf die Qualifikation als Vermietungsleistung als schädlich ansieht, wenn " signifikante Zusatzleistungen " erbracht werden und die Nutzungsüberlassung dadurch den Charakter einer " im Wesentlichen bloß passiven Verwertung des Grundstückes " verliert).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 18/12

    Zimmervermietung an Prostituierte - Kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter - also bewohnbarer - Räume oder Gebäude zu bejahen, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. BFH-Urteile vom 20.8.2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; vom 8.8.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952; vom 22.8.2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 19.2.2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398).

    Sie ist damit ein geeignetes Kriterium zur Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtigem Umsatz) einerseits und der Wohnraumvermietung (als befreitem Umsatz) andererseits, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet (vgl. BFH-Urteile vom 22.8.2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 8.8.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Allerdings können mehrere Leistungen, von denen einzelne als Vermietungsleistungen im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren sind, auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31.5.2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 24.1.2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60; vom 4.5.2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836; EuGH-Urteil vom 27.9.2012 Rs. C-392/11, Field Fisher Waterhouse, HFR 2012, 1210).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH steht es der Annahme einer einheitlichen Vermietungsleistung insbesondere nicht entgegen, dass die neben die Vermietung tretenden Leistungen auch von einem Dritten erbracht werden könnten (EuGH-Urteil vom 27.9.2012 Rs. C-392/11, Field Fisher Waterhouse, HFR 2012, 1210).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 135 Absatz 1 Buchst. I, Abs. 2 MwStSystRL), wonach " die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags " bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 12.2.1998 Rs. C-346/95, Blasi, HFR 1998, 505; vom 18.1.2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, BFH/NV Beilage 2001, 44, HFR 2001, 387).

    Denn soweit der EuGH die "Dauer der Nutzung als ein Hauptelement eines Mietvertrages" angesehen hat (EuGH-Urteile vom 12.2.1998 Rs. C-346/95, Blasi, HFR 1998, 505; vom 18.1.2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, BFH/NV Beilage 2001, 44, HFR 2001, 387), vermag der erkennende Senat daraus nicht zu entnehmen, dass - bei Vorliegen anderer Hauptelemente eines Mietvertrages bzw. bei Fehlen von neben die Gebrauchsüberlassung tretenden Leistungen - allein die Kurzfristigkeit der Nutzungsüberlassung der Annahme einer Vermietung im Sinne von Art. 135 Absatz 2 Buchst. a MwStSystRL entgegensteht; vielmehr interpretiert der erkennende Senat die o.g. Rechtsprechung des EuGH dahingehend, dass die Dauer der Nutzungsüberlassung ein Kriterium - indes nicht das einzige Kriterium - darstellt, dem bei der Abgrenzung von (steuerfreien) Vermietungsleistungen oder (steuerpflichtigen) Leistungen besonderer Art Bedeutung zukommen kann (so auch Meyer in: Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 4 Nr. 12 UStG, Rn. 41; Schumann in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 4 Nr. 12, Rn. 39f., wohl auch Englisch in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Nr. 12 UStG, der eine stundenweise Überlassung von Gewerbeimmobilien im Hinblick auf die Qualifikation als Vermietungsleistung als schädlich ansieht, wenn " signifikante Zusatzleistungen " erbracht werden und die Nutzungsüberlassung dadurch den Charakter einer " im Wesentlichen bloß passiven Verwertung des Grundstückes " verliert).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 7/13

    Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Unterkunftsgewährung an Erntehelfer -

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter - also bewohnbarer - Räume oder Gebäude zu bejahen, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. BFH-Urteile vom 20.8.2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; vom 8.8.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952; vom 22.8.2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 19.2.2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398).

    Sie ist damit ein geeignetes Kriterium zur Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtigem Umsatz) einerseits und der Wohnraumvermietung (als befreitem Umsatz) andererseits, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet (vgl. BFH-Urteile vom 22.8.2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 8.8.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952).

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 35/10

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen an Mitglieder einer

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Allerdings können mehrere Leistungen, von denen einzelne als Vermietungsleistungen im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren sind, auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31.5.2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 24.1.2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60; vom 4.5.2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836; EuGH-Urteil vom 27.9.2012 Rs. C-392/11, Field Fisher Waterhouse, HFR 2012, 1210).

    Die Mitvermietung von Mobiliar stellt innerhalb einer einheitlichen Vermietungsleistung gegenüber der Überlassung von Räumlichkeiten eine bloße Nebenleistung dar (BFH-Urteil vom 20.8.2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; vom 4.5.2011 XI R 35/10, BStBl II 2011, 836).

  • BFH, 28.05.2003 - II R 41/01

    Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15
    Insbesondere Gebäude gehören allgemein nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und sind keine Betriebsvorrichtungen (vgl. BFH-Urteile vom 28.5.2003 II R 41/01, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693, vom 9.7.2009 II R 7/08, BFH/NV 2009, 1609).

    Ein Bauwerk ist ein Gebäude, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH-Urteil vom 28.5.2003 II R 41/01, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693).

  • BFH, 15.06.2005 - II R 67/04

    Gebäude trotz Überschreitens des Grenzwerts für den Lärmpegel nach der ArbStättV

  • BFH, 18.03.1987 - II R 222/84

    Vollautomatisches Hochregallager ist Betriebsvorrichtung

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

  • BFH, 21.06.2017 - V R 3/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

  • BFH, 24.01.2008 - V R 12/05

    Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie

  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96

    1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2.

  • EuGH, 22.01.2015 - C-55/14

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 11.12.1991 - II R 14/89

    Schwimmbecken sind bei Hotelbetrieben keine Betriebsvorrichtung

  • FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 11 K 18/18

    Kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte zu gewerblichen

  • BFH, 19.02.2014 - XI R 1/12

    Fortsetzung eines zuvor aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6

  • BFH, 07.05.2014 - V B 94/13

    Vermietung einer Sporthalle an Kommune

  • BFH, 08.10.1991 - V R 95/89

    Überlassung eines Dauerparkplatzes als Vermietung von Grundstücken i. S. des § 4

  • BFH, 30.01.1991 - II R 48/88

    Kühlzellen, in denen betriebsbedingt nur kurzzeitige Inspektionsgänge möglich

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2018 - 3 K 99/16

    Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreier Grundstücksvermietung und

  • BFH, 26.04.2002 - V B 168/01

    Überlassung von Räumen an Prostituierte als steuerpflichtiger Umsatz

  • BFH, 12.05.2011 - V R 50/10

    Baumbestand keine Betriebsvorrichtung bei Verpachtung eines Grundstücks

  • BFH, 16.10.1980 - V R 51/76

    Anteilige Steuerbefreiung für Gebäudeüberlassung bei Vermietung eines

  • BFH, 10.08.1961 - V 95/60 U

    Entgeltliche Überlassung von Räumen zu Zwecken der Prostitution bei

  • BFH, 10.08.1961 - V 31/61 U

    Annahme einer Grundstücksvermietung bei Vermietung von Zimmern an Prostituierte

  • BFH, 10.08.1961 - V 111/60
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    33 (1) Das Merkmal der "nicht nur kurzfristigen Überlassung" oder der "auf Dauer angelegten Vermietung" dient lediglich zur Abgrenzung der gemäß nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung von Grundstücken von der gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreiten Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (so ebenfalls FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31. Januar 2018  3 K 99/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 1310; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 2019  15 K 2858/15 U, EFG 2019, 559; vgl. auch FG München, Urteil in EFG 2013, 247 zur Vermietung einer Stadthalle); für die Frage, ob dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wurde, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, hat die Nutzungsdauer keine Bedeutung (BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; BFH-Beschluss vom 8. Februar 1993 V B 171/92, BFH/NV 1994, 274; ebenso Heidner in Bunjes, UStG, 18. Aufl., § 4 Nr. 12 Rz 14; Spilker in Weymüller, BeckOK UStG, § 4 Nr. 12 Rz 24 ; Ziffer 4.12.1 Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; für eine Berücksichtigung der Zeitdauer als Merkmal der Vermietung von Grundstücken hingegen Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 32).

    Sofern - wie im Streitfall - eine Dauer der Benutzung vereinbart und preisbildendes Merkmal ist (vgl. auch EuGH-Urteil Temco Europe vom 18. November 2004 C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 23), steht eine Überlassung für einen kurzen Zeitraum der Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL nicht entgegen (ebenso FG Münster, Urteil vom 29. Januar 2019  15 K 2858/15 U, EFG 2019, 559).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - 2 K 2111/22

    Überlassen von Kühlräumen/Kühlzellen und Räumlichkeiten für die Trauerfeier als

    Die Kühlraumüberlassung sowie die Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern entspreche auch nicht dem Sachverhalt, der dem Urteil des Finanzgericht -FG- Münster vom 29. Januar 2019 (15 K 2858/15 U) zugrunde liege.

    bb) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des FG Münster vom 29. Januar 2019 (15 K 2858/15 U, Entscheidungen der FG -EFG- 2019, 559).

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