Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25861
FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14 (https://dejure.org/2018,25861)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.05.2018 - 1 K 246/14 (https://dejure.org/2018,25861)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 1 K 246/14 (https://dejure.org/2018,25861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,25861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 6 Abs 4 S 1 GrEStG 1997, § 6 Abs 2 GrEStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 1 Abs 2a GrEStG 1997 vom 20.12.2001, § 738 BGB
    Grunderwerbsteuer - Übergang von einer Gesamthand - Keine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG bei gesetzeszweckkonformem Ergebnis im Falle der wortlautgetreuen Normanwendung - "Objektives Ausscheiden der Möglichkeit einer Steuerumgehung" - Wirtschaftliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Sinn und Zweck des § 6 Abs. 4 GrEStG - Einschränkende Auslegung - Erwerb eines Grundstücks von einer Gesamthand durch einen Gesamthänder, der zuvor mindestens 95% der Anteile an der Gesamthand erworben hatte, wofür jedoch keine Steuer erhoben worden war - An einen nicht ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.03.2003 - II B 96/02

    GrESt; 5-Jahres-Frist nach § 6 Abs. 4 GrEStG

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    Darauf stelle auch der BFH im Beschluss vom 19.03.2003 (II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090) ab.

    Für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden reicht es aus, wenn rechtsgeschäftliches Handeln dazu führt, dass es zu einem Rechtsübergang (Anteilserwerb) kommt bzw. der Rechtsübergang als solcher ein rechtsgeschäftliches Fundament hat (BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090).

    Sie soll Steuerumgehungen verhindern, die dadurch eintreten können, dass innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nach dem Erwerb oder dem Hinzuerwerb von Beteiligungen, nach dem Eintritt oder dem Austritt von Gesamthändern, nach Änderungen im Personenstand der Gesellschaft oder im Beteiligungsverhältnis der Gesamthänder, nach Festsetzung oder anderweitiger Festsetzung von Auseinandersetzungsquoten (usw.) von den in Betracht kommenden Gesamthändern Grundstücke aus dem Vermögen der Gesamthand wegen Begünstigungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG steuerfrei übernommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.1967 II 50/64, BFHE 89, 573; vom 25.02.1969 II 142/63, BStBl II 1969, 400; vom 24.06.1969 II 169/64, BFHE 96, 370; vom 14.06.1973 II R 37/72, BStBl II 1973, 802; BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. § 6 Tz. 71 f.; Hofmann, GrEStG 11. Aufl. § 6 Tz. 23 ff.).

    Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn der Erwerb der gesamthänderischen Mitberechtigung an dem übergehenden Grundstück der Grunderwerbsteuer unterlegen hat (BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090).

    Der Gesetzgeber hat die Vorschrift eigens als Ausnahmetatbestand (vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2002, 1090) zu dem ansonsten grundsätzlich nicht steuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand einer Gesamthand geschaffen.

    Soweit ersichtlich ist ungeklärt, ob nach der Rechtsprechung des BFH zur einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 4 GrEStG mit der Formulierung "einer Missbrauchsverhinderung bedarf es nicht, wenn objektiv eine Steuerumgehung mittels der Möglichkeit des steuerfreien Überganges von Anteilen an einer Gesamthand ausscheidet" (zuletzt im BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090), in Fällen des § 1 Abs. 2 a GrEStG für eine Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG für den späteren Grundstückserwerb des Gesamthänders von der Gesamthand allein darauf abzustellen ist, ob der vorangegangene Erwerbsvorgang des wesentlichen Anteilsüberganges objektiv steuerbar ist, also nur der Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG verwirklicht wurde, ohne Rücksicht darauf, ob die Steuer auch festgesetzt und erhoben wurde, oder ob es für die Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG erheblich ist, dass die Grunderwerbsteuer für den Anteilserwerb auch tatsächlich festgesetzt und erhoben wurde.

  • BFH, 25.08.2010 - II R 65/08

    Berechnung der Beteiligungsquote von 95 v. H. bei mittelbarer Beteiligung an

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 25.08.2010 II R 65/08, BStBl II 2011, 225).
  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    hat mit Bescheid vom 24.04.2018 gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 30.09.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 23.06.2015 - 1 BvL 14/11- erlassen.
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03

    Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von §

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    Damit blieb nur noch die Klägerin als einzig verbliebene Gesellschafterin der KG übrig, was grundsätzlich unmittelbar zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG und der Gesamtrechtsnachfolge der verbliebenen Kommanditistin - der Klägerin - führte (vgl. BGH-Beschluss vom 09.11.2016 XII ZR 11/16, juris; BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 7/03, BStBl II 2009, 772).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    (BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 7/10, BStBl II 2013, 791).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 76/01

    Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei Nachzahlungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    Der Gesetzgeber hat die Vorschrift eigens als Ausnahmetatbestand (vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2002, 1090) zu dem ansonsten grundsätzlich nicht steuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand einer Gesamthand geschaffen.
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 67/07

    Nichtigkeit eines an eine vollbeendete Personengesellschaft adressierten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    Ein an den erloschenen und damit nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichteter Bescheid, hier der Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.09.2012, ist unwirksam (BFH-Urteil vom 15.04.2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606).
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZR 11/16

    Zweigliedrige Kommanditgesellschaft: Ausscheiden der Komplementär-GmbH durch

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    Damit blieb nur noch die Klägerin als einzig verbliebene Gesellschafterin der KG übrig, was grundsätzlich unmittelbar zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG und der Gesamtrechtsnachfolge der verbliebenen Kommanditistin - der Klägerin - führte (vgl. BGH-Beschluss vom 09.11.2016 XII ZR 11/16, juris; BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 7/03, BStBl II 2009, 772).
  • BFH, 25.02.1969 - II 142/63

    Zweigliedrige OHG - Übergang eines Grundstücks - Grunderwerbsteuerpflicht -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    Sie soll Steuerumgehungen verhindern, die dadurch eintreten können, dass innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nach dem Erwerb oder dem Hinzuerwerb von Beteiligungen, nach dem Eintritt oder dem Austritt von Gesamthändern, nach Änderungen im Personenstand der Gesellschaft oder im Beteiligungsverhältnis der Gesamthänder, nach Festsetzung oder anderweitiger Festsetzung von Auseinandersetzungsquoten (usw.) von den in Betracht kommenden Gesamthändern Grundstücke aus dem Vermögen der Gesamthand wegen Begünstigungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG steuerfrei übernommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.1967 II 50/64, BFHE 89, 573; vom 25.02.1969 II 142/63, BStBl II 1969, 400; vom 24.06.1969 II 169/64, BFHE 96, 370; vom 14.06.1973 II R 37/72, BStBl II 1973, 802; BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. § 6 Tz. 71 f.; Hofmann, GrEStG 11. Aufl. § 6 Tz. 23 ff.).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 73/09

    Zurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 48a BewG bei Intensivnutzung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 1 K 246/14
    Gegenüber einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung ist aber besondere Zurückhaltung geboten; sie kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 06.10.2010 II R 73/09, BStBl II 2014, 54).
  • BFH, 14.06.1973 - II R 37/72

    Steuervergünstigung - Gesamthand - Dauer des Bestehens - Beteiligungsverhältnisse

  • BFH, 27.06.1967 - II 50/64

    Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft, an der weitere

  • BFH, 24.06.1969 - II 169/64
  • BFH, 25.08.2020 - II R 23/18

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übergang von einer Gesamthand --Maßstäbe der

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2018 - 1 K 246/14, die Bescheide über Grunderwerbsteuer vom 04.07.2013, vom 13.09.2013, die Einspruchsentscheidung vom 09.10.2014 sowie der Bescheid vom 04.05.2018 aufgehoben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht