Rechtsprechung
FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2014 - 3 V 38/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Abs 1a UStG 2005, UStG VZ 2010, Art 19 EGRL 1122006, § 233a AO
Aussetzung der Vollziehung: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 UStG bei Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne Grundstücke - Zugangsvoraussetzung für Aussetzung von Annexforderung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bei Übertragung nur des Maschinenparks, nicht aber auch der Grundstücke bzw. Grundstückspachtverträge eines landwirtschaftlichen Produktionsbetriebs keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bei Übertragung nur des Maschinenparks, nicht aber auch der Grundstücke bzw. Grundstückspachtverträge eines landwirtschaftlichen Produktionsbetriebs keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 27.11.2003 - C-497/01
Zita Modes
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2014 - 3 V 38/14
Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, richtet sich nach den Grundsätzen, die der EuGH mit Urteil vom 27. November 2003 (C - 497/01, Slg 2003, I -14393) aufgestellt hat. - EuGH, 30.05.2013 - C-651/11
X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2014 - 3 V 38/14
Hinzuweisen sei auch auf das EuGH-Urteil vom 30. Mai 2013 (C-651/11, HFR 2013, 754). - BFH, 19.12.2012 - XI R 38/10
Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2014 - 3 V 38/14
Der BFH habe in seinem Urteil vom 19. Dezember 2012 (XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1a UStG zur vollständigen Umsetzung des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform auszulegen sei.
- BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94
Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge - …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2014 - 3 V 38/14
In der neueren Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass bei der Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auch die Vollziehung von Annexforderungen ausgesetzt werden darf, wenn die festgesetzte Umsatzsteuer maßgeblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680 m. w. N). - BFH, 18.08.2008 - XI B 192/07
Übertragung eines Unternehmen im Ganzen auch wenn einzelne Betriebsgrundlagen …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2014 - 3 V 38/14
Dafür sind der Vorgang und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor oder nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2008 XI B 92/07, BFH/NV 2008, 2065). - BFH, 05.02.1970 - V R 161/66
Geschäftsveräußerung im ganzen - Pachtrecht an Brennereigebäuden - Nutzungsrecht …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.08.2014 - 3 V 38/14
Bei einem solchen Betrieb bilden insbesondere die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen die wesentlichen Grundlagen des Betriebes (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 1970 V R 161/66, BFHE 98, 228, BStBl II 1970, 365).
- FG Münster, 20.05.2020 - 15 K 1850/17
Land- und Forstwirtschaft: Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger …
Die bloße Übertragung von Gegenständen, wie vorliegend der Verkauf des Sauenbestands, sei unter Verweis auf finanzgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Finanzgerichts - FG - Mecklenburg-Vorpommern vom 22.8.2014 3 V 38/14, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2015, 352) nicht mit der Übertragung eines selbstständigen Unternehmensteils vergleichbar.Anders als in dem vom FG Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall (Beschluss vom 22.8.2014 3 V 38/14, MwStR 2015, 352), in dem allein sämtliche landwirtschaftlichen Maschinen übertragen worden sind, ist durch die Übertragung des Sauenbestandes und gleichzeitiger (langfristiger) Verpachtung der Stallungen und Betriebseinrichtungen ein hinreichendes Ganzes auf die Klägerin übergegangen, das ihr die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit Sauenhaltung ermöglicht.