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   FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19   

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https://dejure.org/2020,10198
FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19 (https://dejure.org/2020,10198)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 08.04.2020 - 3 V 1239/19 (https://dejure.org/2020,10198)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 08. April 2020 - 3 V 1239/19 (https://dejure.org/2020,10198)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Bitcoin, crypto, cryptocurrency, Krypto, Kryptowährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollziehung; Bescheid; Einspruch; Einkommensteuerbescheid; Steuerfestsetzung; Aussetzung; Festsetzung; Erinnerung; Antragsteller; Betriebsausgaben; Verfahren; Verkauf; Finanzamt; Anlage; Aussetzung der Vollziehung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Handel mit Kryptowährungen - und die Steuerpflicht

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus Kryptowährungen - Paukenschlag des FG Nürnberg

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kryptowährungen und Selbstanzeige

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    AdV: Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen als (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 EStG

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 876
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19

    Rechtliche Einordnung von Bitcoins als Wirtschaftsgut - Besteuerung von

    Auszug aus FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19
    Soweit sich das Finanzamt auf den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.06.2019 13 V 13100/19 berufe, übersehe es, dass sich diese Entscheidung in der Begründung vornehmlich mit der Kryptowährung "Bitcoins" beschäftige (obwohl es sich in dem Fall konkret um die Währung Ethereum gehandelt habe).

    Aus Sicht des Finanzamts sei vielmehr auf die Entscheidung im vorläufigen Verfahren des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.06.2019 (13 V 13100/19) zu verweisen.

    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 20.06.2019 13 V 13100/19, BB 2020, 46) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Satz 1 EStG steuerpflichtig seien.

  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17

    Keine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Verkauf kontingentierter,

    Auszug aus FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19
    Auch von der Finanzgerichtsbarkeit würde die Steuerpflicht in Zweifel gezogen werden (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.03.2018, 5 K 2508/17 mit Revisionszulassung).

    So habe das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.03.2018 (5 K 2508/17 zum Handel mit Finaltickets) sich auch zu Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geäußert und habe auch insoweit ein strukturelles Vollzugsdefizit bejaht.

    Lediglich das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 5 K 2508/17 (EFG 2018, 1167; zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäften mit Finaleintrittskarten.

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 08.04.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die

    Auszug aus FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19
    Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung die Regeln über die Feststellungslast (z. B. Beschluss des BFH vom 15.01.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).
  • BFH, 19.03.2014 - V B 14/14

    Organschaft in der Insolvenz

    Auszug aus FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19
    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 19.03.2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999).
  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 08.04.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).
  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19

    Steuerpflicht nach § 23 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

    c) Der Beklagte war - entgegen der Ansicht des Klägervertreters, welcher sich auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.04.2020 (3 V 1239/19, Entscheidung der Finanzgerichte [EFG] 2020, 1074) beruft - nicht dazu verpflichtet, die Ermittlung der Veräußerungsgewinne durch den Kläger detailliert nachzuprüfen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustrengen.
  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Dies sei nach dem Beschluss des FG Nürnberg vom 08.04.2020 (3 V 1239/19, EFG 2020, 1074) nicht zulässig.

    (2) Soweit das FG Nürnberg in einem Aussetzungsverfahren (Beschluss vom 08.04.2020 3 V 1239/19, EFG 2020, 1074) Zweifel an der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit Bitcoins geäußert hat, weil unklar sei, was eigentlich besteuert werde, verkennt es nach Auffassung des Senats, dass ausgehend von der maßgeblichen einkommensteuerrechtlichen Bestimmung Kryptowerte jedenfalls dann zum Wirtschaftsgut werden, wenn über sie verfügt wird.

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