Rechtsprechung
FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1; FGO § 69
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen - IWW
- rewis.io
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Bitcoin, crypto, cryptocurrency, Krypto, Kryptowährung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vollziehung; Bescheid; Einspruch; Einkommensteuerbescheid; Steuerfestsetzung; Aussetzung; Festsetzung; Erinnerung; Antragsteller; Betriebsausgaben; Verfahren; Verkauf; Finanzamt; Anlage; Aussetzung der Vollziehung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Gewinne aus Kryptowährungen - Paukenschlag des FG Nürnberg
- rosepartner.de (Kurzinformation)
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kryptowährungen und Selbstanzeige
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
AdV: Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen als (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 EStG
Papierfundstellen
- MMR 2020, 876
Wird zitiert von ... (2)
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
Steuerpflicht nach § 23 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen
c) Der Beklagte war - entgegen der Ansicht des Klägervertreters, welcher sich auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.04.2020 (3 V 1239/19, Entscheidung der Finanzgerichte [EFG] 2020, 1074) beruft - nicht dazu verpflichtet, die Ermittlung der Veräußerungsgewinne durch den Kläger detailliert nachzuprüfen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustrengen. - FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig
Dies sei nach dem Beschluss des FG Nürnberg vom 08.04.2020 (3 V 1239/19, EFG 2020, 1074) nicht zulässig.(2) Soweit das FG Nürnberg in einem Aussetzungsverfahren (Beschluss vom 08.04.2020 3 V 1239/19, EFG 2020, 1074) Zweifel an der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit Bitcoins geäußert hat, weil unklar sei, was eigentlich besteuert werde, verkennt es nach Auffassung des Senats, dass ausgehend von der maßgeblichen einkommensteuerrechtlichen Bestimmung Kryptowerte jedenfalls dann zum Wirtschaftsgut werden, wenn über sie verfügt wird.