Rechtsprechung
FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1403/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorliegen einer Schenkung bei Übertragung von Konto- / Depotbeständen auf Einzelkonto; Hinterziehungszinsen wegen Schenkungsteuerhinterziehung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vorliegen einer Schenkung bei Übertragung von Konto- / Depotbeständen auf Einzelkonto; Hinterziehungszinsen wegen Schenkungsteuerhinterziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1403/12
- BFH, 12.07.2016 - II R 42/14
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 12.07.2016 - II R 42/14
Feststellung einer Steuerhinterziehung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014 4 K 1403/12 aufgehoben. - FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16
Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe (hier: gesonderte …
Ein möglicher Irrtum über das Bestehen der Erklärungspflicht sei strafrechtlich daher erst auf der Ebene der Schuld - als Verbots- oder Gebotsirrtum - bedeutsam und lasse diese (nur) entfallen, wenn er für den Steuerpflichtigen unvermeidbar war (…so Schmitz / Wulf in Münchner Kommentar zum StGB, § 370 AO Rz. 368 - 370, im Ergebnis zustimmend: Meyer in Gosch, AO, Kommentar, § 370 Rz. 206, Seer in Tipke / Lang, Steuerrecht, § 23 Rz. 47, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2012 5 K 1348/09, EFG 2012, 1897, FG Münster, Urteil vom 10.4.2013 13 K 3654/10, EFG 2013, 1345, und FG Nürnberg, Urteil vom 15.5.2014 4 K 1403/12, DStRE 2015, 1203 (1208), diese Auffassung lediglich wiedergebend Ransiek in Kohlmann, a.a.O., § 370 Rz. 667, m.w.N., und Krumm in Tipke / Kruse, a.a.O. § 370 Tz. 128).(aaa) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von Normen des materiellen Steuerrechts - wie hier des § 370 AO - bei der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften von den Finanzbehörden und Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit festzustellen, sind verfahrensrechtlich die Vorschriften der AO und der FGO maßgebend und nicht die der Strafprozessordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.1.2013 VIII R 22/10, BStBl II 2013, 526, und vom 12.7.2016 II R 42/14, BStBl II 2016, 868, vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 15.5.2014 4 K 1403/12, DStRE 2015, 1203).
- FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1627/15
Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur …
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des Finanzamts, das die Veranlagung durchzuführen hat, anzusetzen (ähnlich FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2014 4 K 1403/12, ZEV 2014, 300, das allerdings den Beginn des Zinslaufs nur unter Ansatz der Anzeigefrist und der mutmaßlichen Bearbeitungsdauer berechnet; aufgehoben und an das FG Nürnberg vom BFH zurückverwiesen, da nach Auffassung des BFH die Feststellungen des FG nicht für die Annahme einer Steuerhinterziehung ausreichten, vgl. BFH-Urteil vom 16.07.2016 II R 42/14, BStBl II 2016, 868). - FG Köln, 13.12.2018 - 7 K 131/17 Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr nicht klar war, dass die Auskehrung des Stiftungsvermögens einen steuerpflichtigen Erwerb nach § 3 ErbStG darstellt, handelt es sich insoweit nicht um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 Strafgesetzbuch - StGB -, sondern um einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 15.05.2014 4 K 1403/12, DStRE 2015, 1203; s. auch BGH-Urteil vom 08.09.2011 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 unter III.).
Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 15.05.2014 4 K 1403/12, DStRE 2015, 1203).
- FG Münster, 24.11.2016 - 3 K 1628/15
Beginn des Zinslaufs für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur …
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des Finanzamts, das die Veranlagung durchzuführen hat, anzusetzen (ähnlich FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2014 4 K 1403/12, ZEV 2014, 300, das allerdings den Beginn des Zinslaufs nur unter Ansatz der Anzeigefrist und der mutmaßlichen Bearbeitungsdauer berechnet; aufgehoben und an das FG Nürnberg vom BFH zurückverwiesen, da nach Auffassung des BFH die Feststellungen des FG nicht für die Annahme einer Steuerhinterziehung ausreichten, vgl. BFH-Urteil vom 16.07.2016 II R 42/14, BStBl II 2016, 868).