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   FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19   

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FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19 (https://dejure.org/2020,22127)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.06.2020 - 9 K 182/19 (https://dejure.org/2020,22127)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 9 K 182/19 (https://dejure.org/2020,22127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie zur Behandlung einer Hyperakusis als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie zur Behandlung einer Hyperakusis als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine außergewöhnlichen Belastungen bei nicht wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden - hier: Tomatis-Therapie

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie keine außergewöhnliche Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie keine agB

  • datev.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie keine außergewöhnlichen Belastungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie zur Behandlung einer Hyperakusis keine außergewöhnlichen Belastungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2011 - L 8 SO 18/08

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Voraussetzungen der Erstattung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 (Az.: L 8 SO 18/08).

    Mit Schreiben vom 3. April 2020 hat der Berichterstatter sich an die Deutsche Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie e.V. (DGPP), Göttingen, gewandt und um Stellungnahme gebeten, ob die DGPP trotz der von der Klägerseite angeführten Fachstudien, die teilweise zeitlich nach dem Konsenspapier aus dem Jahr 1998/2000 und ihrer Stellungnahme aus dem sozialgerichtlichen Verfahren (L 8 SO 18/08) aus 2011 veröffentlicht wurden, weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung festhalten und die Tomatis-Therapie auch im Streitjahr 2017 als eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode, insbesondere zur Hyperakusis-Behandlung, ansehen.

    Das Gericht stützt sich hinsichtlich der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Tomatis-Therapie zur Behandlung einer Hyperakusis auf die Gemeinsame Stellungnahme der Gesellschaft für Neuropädiatrie, der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf und Halschirurgie und der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie (Arbeitsgemeinschaft deutschsprachiger Audiologen und Neurootologen (D. Karch, V. Uttenweiler, G. Groß-Selbeck, E. Kruse, D. Rating, A. Ritz, H.G. Schlack, H. Edel; 1998), die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie e.V. (von Prof. Dr. E. Kruse) gegenüber dem Sozialgericht Würzburg im Verfahren Az. S 6 KR 131/09 vom 16. September 2011, insbesondere die auf Anfrage des Berichterstatters hierzu erfolgte ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2020 sowie die Urteile des Sozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 L 8 SO 18/08, juris, und vom 2. Mai 2012 L 10 KR 31/09, Med 2013, 637.

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Zur Begründung verweisen die Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 2014 (VI R 51/13, BStBl II 2015, 9).

    Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode nach der Rechtsprechung des BFH dann, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14

    Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803 mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (BFH-Urteile vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805; und vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (BFH-Urteile vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805; und vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 37/10

    Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Das Nachweiserfordernis soll Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert und die anfallenden Aufwendungen zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung der Krankheit entstanden sind (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 37/10, BFHE 234, 25, BStBl II 2013, 783).
  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf; eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Aufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (z.B. BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.05.2012 - L 10 KR 31/09

    Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Horch-Therapie nach Prof Dr

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2020 - 9 K 182/19
    Das Gericht stützt sich hinsichtlich der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der Tomatis-Therapie zur Behandlung einer Hyperakusis auf die Gemeinsame Stellungnahme der Gesellschaft für Neuropädiatrie, der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf und Halschirurgie und der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie (Arbeitsgemeinschaft deutschsprachiger Audiologen und Neurootologen (D. Karch, V. Uttenweiler, G. Groß-Selbeck, E. Kruse, D. Rating, A. Ritz, H.G. Schlack, H. Edel; 1998), die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie e.V. (von Prof. Dr. E. Kruse) gegenüber dem Sozialgericht Würzburg im Verfahren Az. S 6 KR 131/09 vom 16. September 2011, insbesondere die auf Anfrage des Berichterstatters hierzu erfolgte ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2020 sowie die Urteile des Sozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2011 L 8 SO 18/08, juris, und vom 2. Mai 2012 L 10 KR 31/09, Med 2013, 637.
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