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   FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13   

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https://dejure.org/2014,35498
FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13 (https://dejure.org/2014,35498)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.07.2014 - 10 K 323/13 (https://dejure.org/2014,35498)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 10 K 323/13 (https://dejure.org/2014,35498)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Aufwendungen für Reparatur eines Pkw-Motors keine außergewöhnlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Reparatur eines Pkw-Motors keine außergewöhnlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit der Reparatur eines Pkw-Motors als außergewöhnliche Belastung in Form behinderungsbedingter Fahrtkosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Motorschaden: Reparatur-Aufwendungen nicht gem. § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche behinderungsbedingte Fahrtkosten abzugsfähig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Reparatur eines Pkw-Motors

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kfz-Reparaturkosten als agB

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Können Behinderte Motorschaden absetzen?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kosten für Motorschaden können steuerlich abzugsfähig sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.12.2001 - III R 40/99

    Kfz-Kosten bei Behinderten mit geringer Fahrleistung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13
    Angemessen sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind, im Streitjahr 0, 30 EUR/km (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BStBl II 1997, 384 und vom 13. Dezember 2001 III R 40/99, BStBl II 2002, 224).

    Die Beschränkung auf krasse Ausnahmefälle ist nicht nur gerechtfertigt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, wegen der Schwierigkeiten der Ermittlung der konkreten tatsächlichen Kosten in jedem Einzelfall, der Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung und der Vermeidung einer unverhältnismäßigen Berücksichtigung von grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen, sondern zusätzlich aus der Überlegung, dass die Fahrtkosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag und weiteren wegen der Behinderung gewährten Zuschüssen angesetzt werden, und zwar ohne jede Begrenzung auf die allein behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Urteil des BFH vom 13. Dezember 2001 III R 40/99, BStBl II 2002, 224, m.w.N.).

  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13
    Angemessen sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind, im Streitjahr 0, 30 EUR/km (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 1996 III R 203/94, BStBl II 1997, 384 und vom 13. Dezember 2001 III R 40/99, BStBl II 2002, 224).
  • BFH, 18.12.2003 - III R 31/03

    Fahrtkosten bei Behinderten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13
    Denn es lässt sich kein überzeugender Grund dafür finden, warum die zwangsläufigen Kfz-Aufwendungen eines körperbehinderten Steuerpflichtigen je gefahrenem Kilometer höher sein sollten als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten und warum im Rahmen des Angemessenen ein höherer Aufwand steuerlich zu berücksichtigen sein solle als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die ihre Kfz-Aufwendungen nur in Höhe der Pauschsätze steuerlich geltend machten (Urteil des BFH vom 18. Dezember 2003 III R 31/03, BStBl II 2004, 453).
  • BFH, 19.01.2017 - VI R 60/14

    Kein Abzug von Aufwendungen für Kfz-Motorschaden eines Behinderten als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13
    Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 60/14.
  • BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79

    Eine typisierende Beurteilung, ob Aufwendungen für einen Austauschmotor bei einem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13
    Denn den Unfallkosten haftet, - wie der BFH bereits im Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BStBl II 1982, 325 ausgeführt hat - stets der Umstand des Unvorhersehbaren, vielleicht sogar Unabwendbaren und damit Außergewöhnlichen an.
  • BFH, 25.01.1985 - VI R 35/82

    Abzugsfähigkeit eines Austauschmotors bei einem Fahrzeug, das für Fahrten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13
    Entsprechendes kann der Natur der Dinge nach jedoch nicht für einen Motorschaden gelten, der aufgrund eines vorzeitigen Verschleißes eingetreten ist, vgl. Urteil des BFH vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28.
  • BFH, 21.04.1998 - VI B 121/97
    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13
    32 bb) Insbesondere ist auch aufgrund des Alters und der Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schadenseintritts von keinem krassen Ausnahmefall auszugehen, vgl. Beschluss des BFH vom 21. April 1998 VI B 121/97 - dort trat der Motorschaden bei einem knapp 7 Jahre alten Auto und nach mehr als 75.000 km auf.
  • BFH, 19.01.2017 - VI R 60/14

    Kein Abzug von Aufwendungen für Kfz-Motorschaden eines Behinderten als

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juli 2014  10 K 323/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 132 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. Juli 2014  10 K 323/13 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 31. März 2014 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 6.612,36 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

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