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   FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02   

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FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02 (https://dejure.org/2007,31040)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.02.2007 - 5 K 262/02 (https://dejure.org/2007,31040)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - 5 K 262/02 (https://dejure.org/2007,31040)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AO § 227; AO § 240; AO § 361 Abs. 2 Satz 4
    Erlass von Säumniszuschlägen; Sachliche Unbilligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; AO § 240; AO § 361 Abs. 2 Satz 4
    Kein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn bei Fälligkeit eine Aussetzungssituation nicht bestand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn bei Fälligkeit eine Aussetzungssituation nicht bestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlass von Säumniszuschlägen; Sachliche Unbilligkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01

    Besteuerung von Individual-Software mit ermäßigtem Steuersatz?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Hiergegen hat die Klägerin einen Antrag auf AdV bei Gericht gestellt, dem am 23. Mai 2001 stattgegeben wurde (5 V 124/01).

    So habe er den stattgebenden Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. September 1999 zur Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) trotz Zulassung der Beschwerde rechtskräftig werden lassen mit der Folge, dass die angefallenen Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/1997 bis 12/1997 in voller Höhe nach § 227 AO zu erlassen waren, während die willkürliche Entscheidung des Beklagten, gegen den stattgebenden Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Mai 2001 zur Umsatzsteuer 1998 und 1999 (5 V 124/01) eine Beschwerde zum BFH einzulegen und die nachträgliche Aufhebung dieses Beschlusses durch den BFH dazu führen solle, dass angefallene Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 1998 und 1999 überhaupt nicht nach § 228 AO erlassen werden.

    Unabhängig davon habe die stattgebende finanzgerichtliche AdV - Entscheidung vom 23. Mai 2001 (5 V 124/01) dazu geführt, dass mangels vollstreckbarer Bescheide zumindest vorübergehend keine Säumnis vorliege.

    Deshalb sei erst gegen den Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1998 und 1999 vom 23. Mai 2001 (5 V 124/01) Beschwerde beim BFH eingelegt worden.

    Die abweichende AdV -Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Mai 2001 (5 V 124/01) steht dem nicht entgegen, weil dieser Beschluss durch die Beschwerdeentscheidung des BFH vom 25. November 2001 aufgehoben und die AdV-Anträge abgelehnt worden sind.

    Der Umstand, dass sie erst gegen den stattgebenden AdV-Beschluss des erkennenden Senat für die Jahre 1998 und 1999 (5 V 124/01) und nicht bereits gegen stattgebenden Beschluss für das Vorjahr (5 V 575/98), ist daher ohne Bedeutung.

    Deshalb - so der Beklagte - sei erst gegen den Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1998 und 1999 vom 23. Mai 2001 (5 V 124/01) Beschwerde beim BFH eingelegt worden.

  • BFH, 22.11.2001 - V B 100/01

    AdV; Beschränkungen nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Auf die vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde hat er unter dem 22. November 2001 ( V B 100/01 ) den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Anträge auf AdV abgelehnt.

    Der Beschluss der BFH vom 22. November 2001 ( V B 100/01 ) könne keine - rückwirkende - Säumnis begründen.

    Hieran mangele es im Streitfall, weil ausweislich des BFH-Beschlusses vom 22. November 2001 ( V B 100/01 ) zu keiner Zeit eine Aussetzungssituation bestanden habe.

    Im Einspruchsbescheid hat der Beklagte den Erlass unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 22. November 2001 ( V B 100/01 ) abgelehnt.

    Eine solche Wertung stünde im Widerspruch zum BFH Beschluss vom 24. November 2001 (V B 100/01) und im Widerspruch zu der o.g. Rechtsprechung, die den Erlass von Säumniszuschlägen gerade davon abhängig macht, dass eine AdV "möglich und geboten" ist.

  • FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    So habe er den stattgebenden Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. September 1999 zur Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) trotz Zulassung der Beschwerde rechtskräftig werden lassen mit der Folge, dass die angefallenen Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/1997 bis 12/1997 in voller Höhe nach § 227 AO zu erlassen waren, während die willkürliche Entscheidung des Beklagten, gegen den stattgebenden Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Mai 2001 zur Umsatzsteuer 1998 und 1999 (5 V 124/01) eine Beschwerde zum BFH einzulegen und die nachträgliche Aufhebung dieses Beschlusses durch den BFH dazu führen solle, dass angefallene Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 1998 und 1999 überhaupt nicht nach § 228 AO erlassen werden.

    Die unterschiedliche Behandlung der Aussetzung in den Jahren 1997 bzw. 1998/1998 beruhe allein darauf, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

    Der Umstand, dass sie erst gegen den stattgebenden AdV-Beschluss des erkennenden Senat für die Jahre 1998 und 1999 (5 V 124/01) und nicht bereits gegen stattgebenden Beschluss für das Vorjahr (5 V 575/98), ist daher ohne Bedeutung.

    Unabhängig davon hat der Beklagte vorgetragen, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 zwei Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Sie trägt vor, nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH sei ein Erlass von Säumniszuschlägen ermessensgerecht, wenn nach abgelehnter AdV das Rechtsmittel in der Hauptsache Erfolg habe (so BFH-Urteil vom 29. August 1999 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, 909 [BFH 29.08.1991 - V R 78/86] ; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98 , BFH/NV 1999, 908; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 161/00 , BFH/NV 2002, 7; Klein/Rüsken, AO, § 240, Rdnr. 65).

    Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen jedoch dann, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde ( BFH-Urteil vom 29. August 1999 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, 909 [BFH 29.08.1991 - V R 78/86] ; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98 , BFH/NV 1999, 908; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 161/00 , BFH/NV 2002, 7).

  • BFH, 02.11.1999 - I B 49/99

    Beschränkung der Vollziehungsaussetzung nach § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. § 69

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Die unterschiedliche Behandlung der Aussetzung in den Jahren 1997 bzw. 1998/1998 beruhe allein darauf, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

    Unabhängig davon hat der Beklagte vorgetragen, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 zwei Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

  • BFH, 24.01.2000 - X B 99/99

    Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Die unterschiedliche Behandlung der Aussetzung in den Jahren 1997 bzw. 1998/1998 beruhe allein darauf, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

    Unabhängig davon hat der Beklagte vorgetragen, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 zwei Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

  • BFH, 04.02.1999 - IX B 170/98

    Säumniszuschläge; Teilerlass

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Sie trägt vor, nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH sei ein Erlass von Säumniszuschlägen ermessensgerecht, wenn nach abgelehnter AdV das Rechtsmittel in der Hauptsache Erfolg habe (so BFH-Urteil vom 29. August 1999 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, 909 [BFH 29.08.1991 - V R 78/86] ; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98 , BFH/NV 1999, 908; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 161/00 , BFH/NV 2002, 7; Klein/Rüsken, AO, § 240, Rdnr. 65).

    Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen jedoch dann, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde ( BFH-Urteil vom 29. August 1999 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, 909 [BFH 29.08.1991 - V R 78/86] ; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98 , BFH/NV 1999, 908; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 161/00 , BFH/NV 2002, 7).

  • BFH, 18.07.2001 - X B 161/00

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Rechtsmittelbegründung - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Sie trägt vor, nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH sei ein Erlass von Säumniszuschlägen ermessensgerecht, wenn nach abgelehnter AdV das Rechtsmittel in der Hauptsache Erfolg habe (so BFH-Urteil vom 29. August 1999 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, 909 [BFH 29.08.1991 - V R 78/86] ; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98 , BFH/NV 1999, 908; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 161/00 , BFH/NV 2002, 7; Klein/Rüsken, AO, § 240, Rdnr. 65).

    Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen jedoch dann, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde ( BFH-Urteil vom 29. August 1999 V R 78/86, BStBl II 1991, 906, 909 [BFH 29.08.1991 - V R 78/86] ; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98 , BFH/NV 1999, 908; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 161/00 , BFH/NV 2002, 7).

  • BVerwG, 15.07.1999 - 1 B 49.99

    Veranlassung eines Ausländers zur Tatbegehung durch einen Vertrauensmann der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Die unterschiedliche Behandlung der Aussetzung in den Jahren 1997 bzw. 1998/1998 beruhe allein darauf, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

    Unabhängig davon hat der Beklagte vorgetragen, dass nach Ergehen des Aussetzungsbeschluss wegen Umsatzsteuer 1997 (5 V 575/98) vom 28. September 1999 zwei Entscheidungen des BFH ergangen seien, die in Widerspruch zum Aussetzungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gestanden hätten ( BFH-Beschluss vom 2. November 1999 1 B 49/99, BStBl II 2000, 57 [BFH 02.11.1999 - I B 49/99] ; vom 24. Januar 2000 X B 99/99 , BStBl II 2000, 559).

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 K 262/02
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96 , BFH/NV 2000, 161 m.w.N.).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

  • FG Münster, 26.10.2001 - 5 K 5941/99

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

  • BFH, 25.11.2004 - V R 25/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

  • FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Umsatzsteuerrecht; Steuerermäßigung für

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 66/02
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