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   FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2013 - 5 K 1875/10   

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FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2013 - 5 K 1875/10 (https://dejure.org/2013,10135)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.03.2013 - 5 K 1875/10 (https://dejure.org/2013,10135)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. März 2013 - 5 K 1875/10 (https://dejure.org/2013,10135)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die ihm vom Kreditkartenaussteller zur Verfügung gestellten Mittel auf das Vertragsunternehmen

  • Betriebs-Berater

    Zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Kreditkarten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2902
  • EFG 2013, 1029
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2013 - 5 K 1875/10
    Die Leistungshandlung ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

    Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 hat der BFH schließlich unter Bezugnahme auf die beiden eben genannten Entscheidungen zum Zeitpunkt des Abflusses von Betriebsausgaben gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG ausgeführt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825) , dass ein Abfluss von Zinsen im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bewirkt werden kann, auf Grund derer der Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen Rechtsgrund (in der Regel auf Grund eines Darlehens) geschuldet werden soll.

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur Verfügung gestellt hätte (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O. juris-Ausdruck Rn. 20).

    Dieses Indiz kann für die Frage der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht dann geeignet sein, wenn sich ein überwiegendes Interesse der einen Vertragspartei deutlich feststellen lässt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O. juris-Ausdruck Rn. 21).

    Im vom BFH entschiedenen Fall kam es für die Frage, ob der Schuldner die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den von ihm geschuldeten Betrag verloren hatte, des Weiteren darauf an, ob die Novation Ausdruck der freien Dispositionsbefugnis der Vertragsbeteiligten über den geschuldeten Betrag gewesen ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 23).

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) von Reisevertrag zu Kreditvertrag liegt im Streitfall ebenfalls die Verfügung des Schuldners - hier des Klägers - über den geschuldeten Betrag, wobei die Novation einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld - hier die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Reisevertrag - durch tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger - hier das Reiseunternehmen - den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur Verfügung gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 20 und 21).

  • BFH, 24.09.1985 - IX R 2/80

    Vorausbezahlte Schuldzinsen als Sonderausgaben

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2013 - 5 K 1875/10
    Mit Urteil vom 24. September 1985 hat der BFH entschieden, dass bei der Übermittlung eines Schecks die Leistungshandlung dann bewirkt ist, wenn sich der Übermittelnde seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde begeben hat (BFH-Urteil vom 24. September 1985, IX R 2/80, BStBl II 1986, 284).

    Nach den oben aufgeführten Kommentierungen zum Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen, dem Umstand, dass der Gesetzgeber in den Bundestagsdrucksachen zu § 675f Abs. 3 BGB als "Zahlungsvorgang" ausdrücklich auch die Bereitstellung von Buchgeldbeträgen als tatsächlichen Geldfluss bezeichnet hat, und den BFH-Urteilen vom 11. August 1987 (IX R 163/83, a. a. O. - zu Überweisungen -) und vom 24. September 1985 (IX R 2/80, a. a. O. - zu Scheckbegebungen -), in denen der BFH einmal festgehalten hat, dass unbare Zahlungen durch Überweisungen im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bewirkt sind, und zum anderen bei der Begebung eines Schecks die Leistungshandlung bewirkt ist, wenn der Scheckaussteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde verloren hat, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass der Kläger mit der Bezahlung mittels Visa-Card - mit der die Unterschrift des Belastungsbeleges durch den Karteninhaber zwangsläufig einhergeht - bei der Firma X spätestens am 9. Dezember 1996 die Leistungshandlung hinsichtlich des Buchgeldbetrages vorgenommen und der Firma X an diesem Tag die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Buchgeldbetrag in Höhe von 7.523,00 DM verschafft hat.

  • BFH, 11.08.1987 - IX R 163/83

    - Abflußzeitpunkt bei Banküberweisung auf Sperrkonto - Vorauszahlung als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2013 - 5 K 1875/10
    Mit Urteil vom 11. August 1987 hat der BFH festgehalten, dass unbare Zahlungen, die im Wege der Überweisung bewirkt werden, grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen sind (BFH-Urteil vom 11. August 1987, IX R 163/83, BStBl II 1989, 702).

    Nach den oben aufgeführten Kommentierungen zum Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen, dem Umstand, dass der Gesetzgeber in den Bundestagsdrucksachen zu § 675f Abs. 3 BGB als "Zahlungsvorgang" ausdrücklich auch die Bereitstellung von Buchgeldbeträgen als tatsächlichen Geldfluss bezeichnet hat, und den BFH-Urteilen vom 11. August 1987 (IX R 163/83, a. a. O. - zu Überweisungen -) und vom 24. September 1985 (IX R 2/80, a. a. O. - zu Scheckbegebungen -), in denen der BFH einmal festgehalten hat, dass unbare Zahlungen durch Überweisungen im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bewirkt sind, und zum anderen bei der Begebung eines Schecks die Leistungshandlung bewirkt ist, wenn der Scheckaussteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde verloren hat, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass der Kläger mit der Bezahlung mittels Visa-Card - mit der die Unterschrift des Belastungsbeleges durch den Karteninhaber zwangsläufig einhergeht - bei der Firma X spätestens am 9. Dezember 1996 die Leistungshandlung hinsichtlich des Buchgeldbetrages vorgenommen und der Firma X an diesem Tag die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Buchgeldbetrag in Höhe von 7.523,00 DM verschafft hat.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2013 - 5 K 1875/10
    In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass das Urteil des FG nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des BFH in dem Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06) entspreche.
  • BFH, 16.10.2007 - VIII R 21/06

    Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter, kein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2013 - 5 K 1875/10
    Für den Zeitpunkt des Abflusses kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008 126).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2005 - 5 K 1575/01

    Reisekosten eines Steuerberaters bei Begleitung seines Mandanten;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2013 - 5 K 1875/10
    Mit Urteil vom 1. Juni 2010 hat der BFH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 1575/01 - im Folgenden: FG - vom 1. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
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