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   FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18   

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FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18 (https://dejure.org/2020,20009)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.06.2020 - 6 K 1789/18 (https://dejure.org/2020,20009)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 6 K 1789/18 (https://dejure.org/2020,20009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3a Abs 2 UStG 2005, Art 44 EGRL 112/2006, § 3a Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012
    Umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts bei Nichterweislichkeit eines Unternehmenssitzes im Ausland

  • IWW

    MwStSystRL Art. 44; UStG § 3a Abs. 1 und Abs. 2
    MwStSystRL Art. 44; UStG § 3a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts bei Nichterweislichkeit eines Unternehmenssitzes im Ausland

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer: Zweifel am Unternehmenssitz im Ausland

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ort der sonstigen Leistung
    Überblick über die Ortsbestimmung des § 3a UStG
    Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG
    Empfängersitzprinzip

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.11.2017 - V B 60/17

    Nachweis des Leistungsorts

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Bestehe aber an der Anwendung der Sonderregelung Unsicherheit, bestimme sich der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG (FG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2017 - 11 K 10219/15 -, in juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 28.11.2017 - V B 60/17 -, BFH/NV 2018, 353 ; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - 7 K 7094 -, in juris).

    Danach haben die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (BFH, Urteile vom 28.11.2017 V B 60/17, BFH/NV 2018, 353 ; vom 01.09.2010 V R 39/08, BStBl II 2011, 658 ).

    Denn unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands "als das Gebiet, das ... nicht Inland ist", kommt die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- noch Ausland ist, nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 28.11.2017 V B 60/17, BFH/NV 2018, 353 ).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist nach der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 28.06.2007 C-73/06, Rs. Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418 ) der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

    Zwar kann ein und derselbe Ort gleichzeitig Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und feste Niederlassung des betreffenden Unternehmens sein; der Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit hat jedoch eine vom Begriff der Niederlassung unabhängige Bedeutung (EuGH, Urteil vom 28.06.2007 C-73/06, Rs. Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418 Rdnr. 58).

    Dagegen ist eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen (vgl. EuGH, Urteile vom 28.06.2007 C-73/06, Rs. Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418 ; vom 02.05.2006 C-341/04, Rs. Eurofood IFSC, BB 2006, 1762 ).

  • FG Niedersachsen, 04.05.2017 - 11 K 10219/15

    Umsatzsteuer 2009 - 2012; Erbringung einer sonstigen Leistung im Inland nach § 3a

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Bestehe aber an der Anwendung der Sonderregelung Unsicherheit, bestimme sich der Leistungsort nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG (FG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2017 - 11 K 10219/15 -, in juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 28.11.2017 - V B 60/17 -, BFH/NV 2018, 353 ; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - 7 K 7094 -, in juris).

    Aber auch bei Zugrundelegung der Leistungsortregelung des § 3a Abs. 1 UStG , weil die für eine Abweichung von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsorts außerhalb Deutschlands vorliegen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.05.2017 11 K 10219/15, juris m.w.N.), unterliegen die streitigen Leistungen der Klägerin, die ihr Unternehmen in K betreibt, im Inland der Umsatzsteuer.

  • BFH, 07.02.2019 - V B 68/18

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Das Vorliegen einer Postanschrift wäre jedoch ohnehin allein nicht ausreichend, den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit zu begründen (Art. 10 Abs. 3 MwStVO; BFH, Beschluss vom 07.02.2019 - V B 68/18 -, BFH/NV 2019, 595 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7094/16

    Leistungsort bei Vermittlungsleistungen an in Polen ansässigen Unternehmer -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Dies stehe der Annahme einer festen Niederlassung der I AG aber nicht entgegen, weil der I AG über die beiden Vorstände der Klägerin eine Verfügungsgewalt über das Personal und die Sachmittel der Klägerin zukomme (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - 7 K 7094/16 -, in juris).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 02.05.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282 ; vom 04.07.1985 C-168/84, Rs. Berkholz, Slg. 1985, I-2251) ist nach Art. 44 MwStSystRL der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, hierfür ein vorrangiger Anknüpfungspunkt, so dass eine andere Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, nur dann berücksichtigt wird, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 02.05.1996 C-231/94, Rs. Faaborg-Gelting Linien, BStBl II 1998, 282 ; vom 04.07.1985 C-168/84, Rs. Berkholz, Slg. 1985, I-2251) ist nach Art. 44 MwStSystRL der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, hierfür ein vorrangiger Anknüpfungspunkt, so dass eine andere Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, nur dann berücksichtigt wird, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
  • BFH, 01.09.2010 - V R 39/08

    Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Danach haben die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (BFH, Urteile vom 28.11.2017 V B 60/17, BFH/NV 2018, 353 ; vom 01.09.2010 V R 39/08, BStBl II 2011, 658 ).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
    Dagegen ist eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen (vgl. EuGH, Urteile vom 28.06.2007 C-73/06, Rs. Planzer, Slg. 2007, I-5655, BFH/NV 2007, 418 ; vom 02.05.2006 C-341/04, Rs. Eurofood IFSC, BB 2006, 1762 ).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.06.2020 - 6 K 1789/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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