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   FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2017 - 5 K 703/11 (PKH)   

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https://dejure.org/2017,50476
FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2017 - 5 K 703/11 (PKH) (https://dejure.org/2017,50476)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04.12.2017 - 5 K 703/11 (PKH) (https://dejure.org/2017,50476)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04. Dezember 2017 - 5 K 703/11 (PKH) (https://dejure.org/2017,50476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 121 Abs 3 ZPO, § 142 Abs 1 FGO
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom auswärtigen Prozeßbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beiordnung eines ortsansässigen Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung nach Beiordnung eines "auswärtigen" Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2017 - 5 K 703/11
    Insoweit entstehen der Staatskasse durch die zusätzliche Beiordnung eines Terminsvertreters keine Mehrkosten, wobei die Kosten der Unterbevollmächtigung nur erstattungsfähig sind, wenn sie nach einer anzustellenden Vergleichsrechnung die zu erwartenden (fiktiven) Reisekosten um nicht mehr als 10% übersteigen (z.B. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 VIII ZB 30/02, Rn. 22, NJW 2003, 898-901).

    Das Gericht stützt sich dabei im Einzelnen auf folgende Berechnung (Angaben ohne Gesetzeszitat beziehen sich auf das Vergütungsverzeichnis -VV RVG-), wobei zu berücksichtigen ist, dass die zu veranschlagenden Reisekosten nicht sicher vorausgesehen werden können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 VIII ZB 30/02, Rn. 22, a.a.O.):.

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2017 - 5 K 703/11
    b) Wird - wie vorliegend mit dem Senatsbeschluss vom 24. Juni 2012 - ein nicht im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts niedergelassener ("auswärtiger") Rechtsanwalt beigeordnet, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) das Gericht - obwohl gesetzlich nicht vorgesehen - auf Antrag der Partei ihr auch einen Unterbevollmächtigten (also einen Verhandlungs- und/oder Beweisanwalt, Nr. 3401, 3402 VV RVG) beiordnen, wenn hierdurch die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten erspart werden und die zusätzlichen Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten (Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten) nicht übersteigen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 XII ZB 61/04, BGHZ 159, 370-376 = NJW 2004, 2749-2751).
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