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   FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16   

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https://dejure.org/2019,6125
FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16 (https://dejure.org/2019,6125)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.03.2019 - 1 K 508/16 (https://dejure.org/2019,6125)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. März 2019 - 1 K 508/16 (https://dejure.org/2019,6125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 10 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 22 Nr 1a EStG 2002, EStG VZ 2007
    Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehegatten im Wege des Realsplittings - Rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

  • IWW

    § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, § 22 Nr. 1a EStG 2002, EStG VZ 2007
    AO, EStG 2002, EStG VZ 2007

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 wegen eines rückwirkenden Ereignisses (hier: Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben)

  • rechtsportal.de

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
    Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 wegen eines rückwirkenden Ereignisses (hier: Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben | Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen an getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten im Wege des Realsplittings

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehegatten im Weg des Realsplittings: Tatsächlicher Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerbescheid des Unterhaltszahlers als im Hinblick auf die Besteuerung beim Empfänger rückwirkendes Ereignis i. S. d. § ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.12.2009 - X R 49/07

    Versteuerung von Unterhaltsleistungen unabhängig von steuerlicher Auswirkung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16
    Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung zum Korrespondenzprinzip widerspreche der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 9. Dezember 2009 (Az. X R 49/07), welcher das Korrespondenzprinzip ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage anwende.

    Nichts anderes ergebe sich aus dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 9. Dezember 2009 (Az.: X R 49/07).

    Nur soweit der Geber in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen einen Antrag auf Berücksichtigung der Zahlungen als Sonderausgaben stellt und diese tatsächlich auch als Sonderausgaben berücksichtigt werden und zu einer Minderung in der Einkommensteuer beim Geber führen bzw. führen können (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790), sind die Zahlungen als sonstige Einkünfte beim Empfänger zu berücksichtigen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin, folgt aus der Rechtsprechung des BFH, insbesondere aus der Entscheidung vom 9. Dezember 2009 (BFH, X R 49/07) nichts Gegenteiliges.

  • FG Hamburg, 13.06.1995 - III 170/93

    Voraussetzungen für eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids; Geltendmachung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16
    Der Beklagte meint, das gesetzlich in §§ 22 Nr. 1a und 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegte Korrespondenzprinzip sei dahingehend zu verstehen, dass sonstige Einkünfte beim Empfänger der Unterhaltsleistungen nur dann und nur in der Höhe zu berücksichtigen seien, in welcher Unterhaltsleistungen beim Geber tatsächlich als Sonderausgaben erfasst wurden (Hinweis auf FG Münster vom 12. April 2000 8 K 3457/96 E, EFG 2000, 1002; FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).

    Der Senat folgt insoweit der übrigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894; FG Münster, Urteil vom 12. April 2000 8 K 3457/96 E, EFG 2000, 1002), da er die angeführten Gründe für überzeugend hält.

    Hinzu kommt, dass in der (relativ) aktuellen Rechtsprechung des BFH dieser die oben angeführte Entscheidung des FG Hamburg zitiert (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2014 X R 33/12, BStBl II 2015, 138) und insoweit ausgeführt hat: "Die Auffassung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Besteuerung des Empfängers der Unterhaltsleistungen der Antrag des Gebers unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis darstellt (vgl. ...; FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).

  • FG Münster, 12.04.2000 - 8 K 3457/96

    Realsplitting - Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nur bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16
    Der Beklagte meint, das gesetzlich in §§ 22 Nr. 1a und 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegte Korrespondenzprinzip sei dahingehend zu verstehen, dass sonstige Einkünfte beim Empfänger der Unterhaltsleistungen nur dann und nur in der Höhe zu berücksichtigen seien, in welcher Unterhaltsleistungen beim Geber tatsächlich als Sonderausgaben erfasst wurden (Hinweis auf FG Münster vom 12. April 2000 8 K 3457/96 E, EFG 2000, 1002; FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).

    Der Senat folgt insoweit der übrigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894; FG Münster, Urteil vom 12. April 2000 8 K 3457/96 E, EFG 2000, 1002), da er die angeführten Gründe für überzeugend hält.

  • BFH, 31.03.2004 - X R 18/03

    Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten aus dem Ausland

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 31. März 2004 (Az.: X R 18/03) entschieden, dass Einkünfte aus Unterhaltszahlungen, welche beim Geber nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, auch beim Empfänger nicht als sonstige Einkünfte erfasst werden dürfen.
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 108/02

    Ausgleich steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16
    Denn andernfalls wäre die Finanzbehörde gezwungen, bei Sachverhaltsunklarheiten dahingehend, dass - wie hier - zunächst nicht feststeht, ob die Leistungen tatsächlich Unterhalt sind, und wann die Leistung erfolgte, einerseits den Sonderausgabenabzug beim Geber zu verhindern und andererseits (und damit auch widersprüchlich) beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen, die der Geber dann zivilrechtlich (vgl. BGH vom 11. Mai 2005 XII ZR 108/02, NJW 2005, 2223) auch noch ausgleichen müsste.
  • BFH, 20.08.2014 - X R 33/12

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16
    Hinzu kommt, dass in der (relativ) aktuellen Rechtsprechung des BFH dieser die oben angeführte Entscheidung des FG Hamburg zitiert (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2014 X R 33/12, BStBl II 2015, 138) und insoweit ausgeführt hat: "Die Auffassung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Besteuerung des Empfängers der Unterhaltsleistungen der Antrag des Gebers unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung des Empfängers ein rückwirkendes Ereignis darstellt (vgl. ...; FG Hamburg vom 13. Juni 1995 III 170/93, EFG 1995, 894).
  • Drs-Bund, 14.09.1978 - BT-Drs 8/2100
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 07.03.2019 - 1 K 508/16
    Die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5b (also zu § 22 Nr. 1a EStG) des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1979 (Bundestagsdrucksache 8/2100 S. 61) spricht daher ausdrücklich davon, dass die Regelung des § 22 Nr. 1a EStG das Spiegelbild zu der neuen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei.
  • BFH, 28.07.2021 - X R 15/19

    Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 - 1 K 508/16 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit es um die Feststellung der Nichtigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 26.11.2015 geht.

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.03.2019 - 1 K 508/16, soweit es darin um die Rechtmäßigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 26.11.2015 geht, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.04.2016 sowie der geänderte Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 26.11.2015 aufgehoben.

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