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   FG Sachsen-Anhalt, 20.05.2015 - 2 K 487/12   

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https://dejure.org/2015,49880
FG Sachsen-Anhalt, 20.05.2015 - 2 K 487/12 (https://dejure.org/2015,49880)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.05.2015 - 2 K 487/12 (https://dejure.org/2015,49880)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 2 K 487/12 (https://dejure.org/2015,49880)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 8 Abs 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2005
    Zufluss von Arbeitslohn beim Geschäftsführer einer Bau-GmbH durch Aufrechnung gegenseitiger Forderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Gmbh-Geschäftsführers auf eine Umsatzbeteiligung aufgrund der Kopie eines Gesellschafterbeschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Gmbh-Geschäftsführers auf eine Umsatzbeteiligung aufgrund der Kopie eines Gesellschafterbeschlusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Von den Gesellschaftern später bestrittener Anspruch des Geschäftsführers gegen die GmbH auf eine Umsatzbeteiligung - Zufluss der Umsatzbeteiligung durch mündliche Aufrechnung mit Gegenforderungen der GmbH trotz nicht unterschriebener Schriftsätze betreffend die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Aachen, 05.11.2013 - 2 K 1310/12

    Bewohnerparkzone, Bewohnerparkausweis, Ermessen, Studenten, Nebenwohnsitz

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.05.2015 - 2 K 487/12
    Soweit die Beteiligten gegebenenfalls weiterhin über die Höhe der anzurechnenden Lohnsteuer streiten, ist hierüber im Verfahren 2 K 1310/12 zu entscheiden.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2014 - 7 A 11246/13

    Kostenbeitrag aus Erbschaft für Jugendhilfemaßnahme

    Auf die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Trier durch Urteil vom 20. September 2012 - 2 K 487/12.TR - den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 13. April 2012 mit der Begründung auf, es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes.
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